814.03
Verordnung zur Umweltschutzgesetzgebung
vom 04.10.2011 (Stand 01.07.2023)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vollzug, Zusammenarbeit
Das Amt für Umwelt vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz1 sowie die darauf basierenden Verordnungen des Bundes und des Kantons, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.
Es stellt die Koordination mit anderen Vollzugsbehörden sicher.
Die kantonalen Vollzugsbehörden beraten die Politischen Gemeinden.
Die kantonalen Vollzugsbehörden können Private mit der Durchführung von Kontroll- und Überwachungsaufgaben beauftragen.
Art. 2 Information
Das Amt für Umwelt informiert die Öffentlichkeit sachgerecht über die Belange des Umweltschutzes und den Stand der Umweltbelastung.
Über die spezifischen Belange der Politischen Gemeinden und ihrer Zweckverbände informieren diese selbst.
Art. 3 Koordination
Die Politische Gemeinde eröffnet die Vollzugsentscheide der kantonalen Ämter gleichzeitig mit der Baubewilligung.
Art. 4 Kontrollersuchen Dritter
Wer um behördliche Emissions- oder Immissionskontrolle ersucht, kann zu einem Kostenvorschuss verpflichtet werden.
Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder ihr Betrieb den Vorschriften oder Anordnungen entspricht, können der gesuchstellenden Person die Kosten überbunden werden, andernfalls dem Anlageninhaber.
2. Schutz vor Störfällen
Art. 5 Meldestelle für Störfälle
Meldestelle für Störfälle gemäss der Verordnung über den Schutz von Störfällen (Störfallverordnung, StFV)2 ist die kantonale Notrufzentrale.
Zentrale Stelle für das Weiterleiten von Störfallmeldungen an die Amtsstelle des Bundes ist das Amt für Umwelt.
Art. 6 Information und Alarmierung bei Störfällen
Die Pflicht zur Information und Alarmierung der Bevölkerung bei Störfällen obliegt der Kantonspolizei.
Art. 7 Koordination der Ereignisdienste
Das Feuerwehrinspektorat sorgt für die Koordination der Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Anlageninhaber, welche der Störfallverordnung unterstehen.
3. Lenkungsabgaben
Art. 8 Klimaschutz
Die CO2-Berichterstattung gemäss der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung)3 erfolgt durch die Abteilung Energie des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft.
Art. 9 Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Das Amt für Umwelt unterstützt die Eidgenössische Zollverwaltung beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)4.
Es überprüft VOC-Bilanzen und nimmt Abgabedeklarationen und Anträge auf Rückerstattung entgegen.
4. Bodenschutz
Art. 10 Beobachtung des Bodens
Das Amt für Umwelt vollzieht die Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)5.
Es führt eine öffentliche Bodenübersichtskarte, welche die Böden und Bodengesellschaften aufzeigt.
Art. 11 Bodenschutzmassnahmen
Für die Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion sowie den Umgang mit ausgehobenem Boden ist die Richtlinie des Schweizerischen Fachverbandes für Sand, Kies und Beton (FSKB), Ausgabe 2001, verbindlich.
In besonderen Fällen kann das Amt für Umwelt Ausnahmen bewilligen.
5. Lufthygiene
5.1. Zuständigkeit
Art. 12 Massnahmenplan Luft
Der Regierungsrat erstellt Massnahmenpläne nach Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)6. Er stellt an den Bund Anträge gemäss Art. 34 LRV.
Art. 13 Rauch-, Russ-, Staub-, Geruchs- und andere Emissionen und Immissionen
Das Amt für Umwelt überwacht und beurteilt die Emissionen und Immissionen. Es verfügt Emissionsbegrenzungen und Sanierungen, soweit das Recht des Bundes oder des Kantons keine abweichenden Vorschriften enthält.
Es kann Anordnungen über Mindestanforderungen an Gesuche, Kontrollen und Messungen treffen oder bestimmte Messgeräte vorschreiben.
Art. 14 Aufgaben der Politischen Gemeinde
Die Politische Gemeinde:
stellt sicher, dass nur Anlagen installiert werden, die die Vorgaben der LRV und der Energieeffizienzverordnung (EnEV)7 erfüllen
prüft bei kleingewerblichen Anlagen, für die keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind oder bei welchen die LRV eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, ob die Emissionsableitungen den Anforderungen der LRV entsprechen
prüft bei Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» und bei Feuerungsanlagen für Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 1 Megawatt sowie bei Feuerungsanlagen für Kohle oder Holz mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 70 Kilowatt, ob die Emissionsableitungen den Anforderungen der LRV entsprechen
unterzieht die Feuerungsanlagen gemäss Ziff. 3 einer periodischen Emissionsmessung und -kontrolle gemäss LRV und den Messempfehlungen Feuerungen des Bundesamtes für Umwelt und ordnet die erforderlichen Massnahmen an
vollzieht das Verbot der Abfallverbrennung in Feuerungsanlagen gemäss Ziff. 3
legt dem Amt für Umwelt jährlich in elektronischer Form Rechenschaft über die durchgeführten Kontrollen und Anordnungen ab
führt unter Anleitung und zu Handen des Amtes für Umwelt Erhebungen über übermässige Rauch-, Russ-, Staub- oder Geruchsimmissionen auf ihrem Gebiet durch
erlässt bei übermässigen Immissionen aus nicht bäuerlichen oder gewerblichen Tierhaltungen oder aus deren Hofdüngerlager in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt die erforderlichen Anordnungen zur Geruchsminderung
Sie erhebt für ihre Kontrolltätigkeit und Sanierungsverfügungen kostendeckende Gebühren.
Art. 15 Verkehrsanlagen
Über die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen des Verkehrs entscheidet diejenige Behörde, die in einem Verfahren über die Verkehrsanlage oder die Massnahme entscheidet.
5.2. Besondere Bestimmungen
Art. 16 Feuerungskontrollpersonen
Die Politische Gemeinde betraut nur Personen mit der Feuerungskontrolle gemäss § 14 Abs. 1 Ziff. 3 bis Ziff. 5, die die Anforderungen gemäss den Messempfehlungen Feuerungen des Bundesamtes für Umwelt erfüllen.
Soweit sie Private mit der Kontrolle beauftragt, schliesst sie mit diesen schriftliche Vereinbarungen und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften und die Qualität der Kontrollen.
Sie meldet dem Amt für Umwelt, wer mit der Feuerungskontrolle betraut ist und bringt dem Amt die schriftlichen Vereinbarungen zur Kenntnis.
Art. 17 Nachkontrollmessungen
Die Politische Gemeinde kann bei beanstandeten Anlagen Nachkontrollmessungen durch Dritte anerkennen, sofern die Anforderungen gemäss den Messempfehlungen Feuerungen des Bundesamtes für Umwelt erfüllt sind.
Art. 18 Emissionserklärung
Wer eine Anlage, die Luftverunreinigungen verursacht, errichten oder umbauen will, hat die Emissionserklärung nach Art. 12 LRV entweder mit dem Gesuch um Feuerschutzbewilligung oder mit dem Bau- oder Plangenehmigungsgesuch einzureichen.
Soweit es sich um Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas bis 1 Megawatt oder für Kohle oder Holz bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung handelt, genügen die Angaben des energetischen Nachweises respektive der Deklaration gemäss EnEV.
Soweit die Politische Gemeinde nicht abschliessend zuständig ist, leitet sie die Gesuche an das Amt für Raumentwicklung weiter.
Art. 19 Ableitung von Emissionen
Abluft und Abgase mit schädlichen oder lästigen Inhaltsstoffen müssen über Dach ausgestossen werden.
Die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach sind verbindlich.
Art. 20 Energetische Anforderungen an Wärmeerzeuger
Die energetischen Anforderungen an Wärmeerzeuger gemäss Anhang 3 Ziff. 414 und Ziff. 63 LRV gelten für alle fossil betriebenen Wärmeerzeuger.
Für spezielle Gas- und Ölfeuerungen wie Lufterhitzer, Dampfkessel und andere Prozessfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 Kilowatt, die nicht in Art. 20 LRV genannt sind, gelten für Stickoxide und Kohlenmonoxid die Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 3 Ziff. 411 und Ziff. 61 LRV.
Auf begründetes Gesuch kann das Amt für Umwelt Ausnahmen gewähren, soweit die Einhaltung der Werte gemäss Abs. 1 und Abs. 2 aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Die Abgasverluste bei Wärmeerzeugern nach Abs. 1 dürfen die maximalen Werte nach Anhang 2 der Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung (ENV)8 nicht überschreiten.
Art. 21 Luftverunreinigende Tätigkeiten im Freien
Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen lästige oder schädliche Luftverunreinigungen entstehen und die üblicherweise in Gebäuden oder Anlagen durchgeführt werden oder die ohne wesentliche Nachteile in solchen durchgeführt werden können, sind im Freien verboten.
Bei erheblich luftverunreinigenden Tätigkeiten, die nur im Freien ausgeführt werden können, sind Massnahmen zum Schutz der Umgebung zu treffen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
6. Lärmbekämpfung
6.1. Vollzugsbehörde bei ortsfesten und übrigen Anlagen
Art. 22 Anlagearten und Vollzugsbehörden
Die Zuständigkeit für den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung (LSV)9 richtet sich nach Art der Anlage.
Art. 23 Strassen
Vollzugsbehörde ist die Politische Gemeinde für Gemeindestrassen, das Tiefbauamt für Kantonsstrassen.
Die Politische Gemeinde liefert dem Tiefbauamt die Angaben für die Sanierung der Gemeindestrassen.
Art. 24 Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Schiessanlagen
Vollzugsbehörde für alle ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft sowie für Schiessanlagen ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Art. 25 Übrige Anlagen
Vollzugsbehörde für die übrigen Anlagen ist die Politische Gemeinde.
Art. 26 Erleichterungen
Erleichterungen nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 LSV10 bedürfen der Zustimmung des Departementes für Bau und Umwelt.
Art. 27 Verfahren für Schallschutzmassnahmen oder Sanierung
Verpflichtungen zu Schallschutzmassnahmen an mehreren bestehenden Gebäuden gemäss Art. 10 und Art. 15 LSV oder Sanierungen von Strassen, Schiessanlagen, Eisenbahnen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen werden in Sanierungsplänen festgelegt.
Die Sanierungspläne werden öffentlich aufgelegt. Das Verfahren richtet sich nach § 21 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG)11.
Verpflichtungen zu Schallschutzmassnahmen an einzelnen Gebäuden oder zur Sanierung bestehender Anlagen werden durch Entscheid festgelegt. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)12.
Im Sanierungsplan oder im Entscheid ist die Kostenpflicht festzulegen.
…
6.2. Baubewilligung und Nutzungsplanung
Art. 28 Einzonung, Zustimmung zu Ausnahmen
Die Politische Gemeinde vollzieht Art. 29 bis Art. 35 LSV.
Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV können nur im Rahmen von Gestaltungsplänen gestattet werden.
Zustimmung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt das Departement.
Art. 29 Gesundheitsgefährdende Schalleinwirkungen und Laserstrahlen
Die Politische Gemeinde ist Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)13.
Das kantonale Arbeitsinspektorat kann beratend beigezogen werden.
Art. 30 Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen
Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt durch die Politische Gemeinde im Baureglement sowie in den Zonen- und Gestaltungsplänen.
Art. 31 Nachweis der Planungswerte
Die Politische Gemeinde hat bei der Ausscheidung neuer Bauzonen nach Art. 29 LSV14 oder bei der Erschliessung von Bauzonen nach Art. 30 LSV nachzuweisen, dass die Planungswerte eingehalten sind.
7. Schutz vor nichtionisierender Strahlung
Art. 32 Sendeanlagen
Das Amt für Umwelt vollzieht die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)15.
Es entscheidet über Gesuche für das Errichten von Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sowie für Rundfunk und übrige Funkanwendungen gemäss NISV.
Das Amt für Umwelt überwacht und kontrolliert die Einhaltung erlassener Emissionsbegrenzungen und verfügt die notwendige Sanierung alter Anlagen.
Es ermittelt und beurteilt die Immissionen.
Art. 33 Kunstlichtimmissionen
Die Politische Gemeinde ist zuständig für die Beurteilung von Kunstlichtimmissionen.
Sie kann Regelungen über Kunstlichtemissionen und –immissionen erlassen.
8. Umweltgefährdende Stoffe
Art. 34 Chemikalien
Der Vollzug der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Chem-RRV)16 richtet sich nach der Verordnung des Regierungsrates zur Chemikaliengesetzgebung des Bundes (RRV ChemG)17.
Art. 35 Biozidprodukte
Der Vollzug der Biozidprodukteverordnung (VBP)18 obliegt dem kantonalen Laboratorium.
Die Bewilligung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald erteilt das Forstamt, im Übrigen das Amt für Umwelt.
Art. 36 Gefahrgut
Das Amt für Umwelt ist kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)19.
9. Umgang mit Organismen
Art. 37 Vollzug nach Freisetzungsverordnung
Das Amt für Umwelt vollzieht die Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)20, soweit diese Verordnung keine abweichende Zuständigkeit festlegt.
Art. 38 Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen
Die kantonalen Ämter und die Politischen Gemeinden treffen in ihrem eigenen Aufgabenbereich Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen gemäss Art. 52 Abs. 1 Freisetzungsverordnung.
Das Amt für Umwelt kann Weisungen betreffend die Art der Bekämpfungsmassnahmen und die Priorität der Bekämpfung erlassen.
Art. 39 Bekämpfungsmassnahmen durch Private
Das Amt für Umwelt kann Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken verpflichten, invasive gebietsfremde Organismen sachgerecht zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.
Art. 40 Zutrittsrecht, Duldungspflicht
Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken haben Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Ämter und der Politische Gemeinde zu dulden.
Art. 41 Vollzug nach Einschliessungsverordnung
Das Amt für Umwelt überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltsplichten im Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen, führt Stichproben durch und ordnet die erforderlichen Massnahmen an.
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 Hängige Verfahren
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren sind nach bisherigem Recht zu beurteilen.
Art. 43–45 …
52/2011