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Verordnung des Regierungsrates über die Verwaltungskostenbeiträge an die AHV/IV/EO/FL

831.14 · Thurgau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-tg/rb/831-14/de/verordnung-des-regierungsrates-uber-die-verwaltungskostenbeitrage-an-die-ahv-iv-eo-fl

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Turgovia
  3. Legislazione Turgovia
Fonte

831.14

Verordnung des Regierungsrates über die Verwaltungskostenbeiträge an die AHV/IV/EO/FL

vom 06.12.1982 (Stand 01.01.2019)

Art. 1

Der Verwaltungskostenansatz auf den AHV/IV/EO- und FL-Beiträgen beträgt unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen 5 %.

Art. 2

Arbeitgeber, die eine geordnete Lohnbuchhaltung führen, der kantonalen AHV-Ausgleichskasse einwandfreie Lohnbescheinigungen einreichen und ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten erfüllen, haben Anspruch auf einen reduzierten Verwaltungskostenansatz von:

Verwaltungskostenansatz

Lohnsumme von

Lohnsumme bis

3,0 %

Fr. 1

Fr. 100'000

2,5 %

Fr. 100'001

Fr. 500'000

2,25 %

Fr. 500'001

Fr. 1'000'000

2,0 %

Fr. 1'000'001

Fr. 1'500'000

1,75 %

Fr. 1'500'001

Fr. 2'500'000

1,5 %

Fr. 2'500'001

Fr. 5'000'000

1,4 %

Fr. 5'000'001

Fr. 10'000'000

1,3 %

Fr. 10'000'001

Fr. 20'000'000

1,2 %

Fr. 20'000'001

Fr. 30'000'000

1,1 %

Fr. 30'000'001

Fr. 50'000'000

1,0 %

über Fr. 50'000'000

Massgebend ist die Jahres-Lohnsumme.

Die kantonale AHV-Ausgleichskasse kann den Arbeitgebern gemäss Abs. 1 eine weitere Reduktion der Verwaltungskostenbeiträge von 0,2 % gewähren, wenn der Datenaustausch mit der Ausgleichskasse in elektronischer Form erfolgt.

Art. 3

Arbeitgeber mit Zweigbetrieben haben unter der Voraussetzung von § 2 Abs. 1 auch dann auf einen reduzierten Verwaltungskostenansatz Anspruch, wenn für die Zweigbetriebe einzeln abgerechnet wird. Massgebend ist die Lohnsumme des Gesamtbetriebes.

Diese Regelung gilt auch für öffentliche Verwaltungen und Betriebe.

Art. 4

…

Selbständigerwerbende sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten erfüllen, haben Anspruch auf einen reduzierten Verwaltungskostenansatz von:

Verwaltungskostenansatz

Massgebendes Einkommen von

Massgebendes Einkommen bis

4 %

Fr. 20'001

Fr. 30'000

3,5 %

Fr. 30'001

Fr. 40'000

3 %

Fr. 40'001

Fr. 50'000

2,5 %

Fr. 50'001

Fr. 80'000

2 %

Fr. 80'001

Fr. 100'000

1,5 %

über Fr. 100'000

Art. 5

Im Minimum kommt bei jeder Stufe der Höchstbeitrag der Vorstufe zur Anwendung.

Ergeben sich beim Übergang von einer Stufe zur anderen Grenzfälle, entscheidet die Ausgleichskasse.

Art. 6

Nichterwerbstätige, die ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten erfüllen, haben Anspruch auf einen reduzierten Verwaltungskostenansatz von:

Verwaltungskostenansatz

Vermögen bzw. Renteneinkommen ab

3 %

Fr. 300'000

Art. 7

Falls ein Mitglied die Voraussetzungen für einen reduzierten Verwaltungskostenansatz nicht mehr erfüllt, kann die Ausgleichskasse die Reduktion teilweise oder ganz aufheben.

Art. 8

Diese Verordnung ersetzt den Regierungsratsbeschluss über die Neufestsetzung der Verwaltungskosten-Ansätze an die AHV/IV/EO vom 15. Januar 1973. Sie tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

keine Angabe