850.11
Sozialhilfeverordnung
vom 15.10.1985 (Stand 01.01.2026)
1. Massnahmen
1.1. Allgemeine Hilfeleistungen
Art. 1 Beratung und Betreuung
Die Gemeinde berät und betreut den Hilfsbedürftigen insbesondere durch:
Spezialberatungen von Familien und Alleinstehenden
Vermittlung von Familien-, Heim- und Klinikplätzen
Vermittlung von Lehr- und Arbeitsstellen in Zusammenarbeit mit Berufsberatung und Arbeitsamt in Unterstützungsfällen
Durchführung von Schuldensanierungen und freiwilligen Einkommens- und Vermögensverwaltungen
Besorgung von Unterkunft
Geltendmachung finanzieller Ansprüche
Ist die Gemeinde an einem gemeinsamen Sozialdienst beteiligt oder arbeitet sie mit anerkannten sozialen Hilfswerken oder weiteren privaten Fachstellen zusammen, so kann sie den Hilfsbedürftigen dorthin verweisen.
Die Gemeinden können zum Vollzug der Sozialhilfe Zweckverbände bilden.
Art. 2 Anerkennung, zuständiges Departement
Das Departement für Finanzen und Soziales anerkennt ein soziales Hilfswerk, wenn und solange
öffentliches Interesse und Bedürfnis an ihm bestehen und es allgemein zugänglich ist,
die Trägerschaft eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder privaten Rechtes mit klarer gemeinnütziger Zweckbestimmung ist,
es über fachlich geeignetes Personal verfügt.
Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch des Hilfswerkes.
Der Kanton bescheinigt die Einsätze in der Freiwilligenarbeit.
Art. 2a Bemessung der Unterstützung
Für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 des Gesetzes finden in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Anwendung. Nachfolgende Konkretisierungen sind ergänzend für die Bemessung massgebend.
Die Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen.
…
Art. 2b Materielle Grundsicherung
Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für medizinische Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung, wobei Änderungen ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten. Für Wohnungskosten gilt ergänzend Abs. 4 und für junge Erwachsene § 2k.
Abweichungen sind zu begründen.
Der Anspruch auf Unterstützung entfällt, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der materiellen Grundsicherung ausreichen (Austrittsschwelle). Bei Unterstützungsbeginn gelten die Vermögensfreibeträge gemäss den SKOS-Richtlinien. Bei Personen, die sich durch Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe ablösen können, hat die Unterstützungseinheit Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenprämie für den Folgemonat.
Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten. Die Gemeinden legen auf ihrem Gemeindegebiet nach Haushaltsgrösse abgestufte maximale ortsübliche Wohnungskosten fest. Ist günstigerer Wohnraum vorhanden, besteht kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung der maximalen Wohnungskosten.
Art. 2c Situationsbedingte Leistungen
Situationsbedingte Leistungen stehen in direktem Zusammenhang zu den besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der unterstützungsbedürftigen Person. Zahnarztkosten, welche nicht der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen oder schmerzstillend sind, werden nicht übernommen.
Situationsbedingte Leistungen werden soweit ausgerichtet, als sie ausgewiesen und zwingend notwendig sind. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt ein Ansatz zwischen Fr. 6 und Fr. 10.
Art. 2d Integrationszulagen für Nichterwerbstätige
Personen, die sich nachweislich besonders um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen, kann eine finanzielle Anerkennung von Fr. 30 bis Fr. 300 pro Monat ausgerichtet werden. Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr erhalten die Hälfte der Integrationszulagen gemäss § 2e Abs. 1.
Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausrichtung von Integrationszulagen.
Art. 2e Anerkannte Integrationsbemühungen
Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die ansprechende Person namentlich das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe. Die Integrationszulagen werden, abhängig vom Umfang der Integrationsbemühungen, wie folgt festgelegt:
Beschäftigungsumfang (10 % = 18 Stunden im Monat) | Integrationszulage pro Monat und Person |
|---|---|
ab 10 % | Fr. 30 |
ab 20 % | Fr. 60 |
ab 30 % | Fr. 90 |
ab 40 % | Fr. 120 |
ab 50 % | Fr. 150 |
ab 60 % | Fr. 180 |
ab 70 % | Fr. 210 |
ab 80 % | Fr. 240 |
ab 90 % | Fr. 270 |
100 % | Fr. 300 |
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Personen, denen Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird oder die zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Integrationszulage.
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Art. 2f Einkommens-Freibetrag
Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommens-Freibetrag gewährt.
Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (180 oder mehr Stunden pro Monat) beträgt der monatliche Einkommens-Freibetrag Fr. 400. Bei tieferen Beschäftigungsgraden erfolgt eine proportionale Kürzung.
Die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Einkommens-Freibeträgen.
Art. 2g Obergrenze für Einkommens-Freibeträge und Integrationszulagen
Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und der Einkommens-Freibeträge beträgt pro Haushalt und Monat Fr. 850.
Art. 2h Unterstützungskürzungen
Liegen qualifizierte Kürzungsgründe vor, kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um maximal 40 % für begrenzte Zeit beziehungsweise bis zur Erfüllung der Auflagen oder Bedingungen gekürzt werden. Der Abzug kann durch Kürzung oder Streichung von situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen sowie des Grundbetrags einzeln oder kumulativ erfolgen. Der Anspruch auf Nothilfe bleibt in jedem Fall gewahrt.
Als qualifizierte Kürzungsgründe gelten namentlich ein unrechtmässiger Leistungsbezug, Arbeitsverweigerung sowie grobe Pflichtverletzung.
Bei wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflicht, des Subsidiaritätsprinzips (zum Beispiel Arbeitsverweigerung) oder bei einer absichtlich herbeigeführter Notlage, um wirtschaftliche Sozialhilfe zu beanspruchen, kann nach schriftlicher Verwarnung die Unterstützung eingestellt und nur noch Nothilfe ausgerichtet werden.
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Art. 2i Asylsuchende, Schutzbedürftige und Personen mit einem Entscheid gemäss Asylgesetzgebung
Für die Unterstützung oder die Notfallhilfe von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von Personen mit einem Entscheid gestützt auf die Asylgesetzgebung erlässt das Departement Weisungen.
Art. 2k Junge Erwachsene
Jungen alleinstehenden Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren ist zuzumuten, in einer günstigen Unterkunft (Wohngemeinschaft, Zimmer) zu wohnen.
Junge Erwachsene erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes den auf sie anteilmässig anfallenden Grundbedarf, höchstens jedoch den Pro-Kopf-Betrag eines Dreipersonenhaushaltes. In begründeten Einzelfällen kann diese Regelung auch für Personen über 25 Jahren angeordnet werden.
Diese Regelung gilt nicht für junge Erwachsene, welche infolge unverschuldeten Verlusts ihrer Arbeitsstelle ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren haben.
Art. 2l Touristen, Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, ausländische Arbeitssuchende
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts sind folgende Personen von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen:
Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland
Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
Arbeitssuchende nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)1 und Art. 2 Abs. 1 Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen)2
Die Sozialhilfebehörde leistet Nothilfe im Sinne von Art. 12 der Bundesverfassung (BV)3. Sofern die Rückreise aus medizinischer Sicht möglich ist, beschränkt sich die Nothilfe auf die Unterstützung bei der Rückkehr in den Wohnsitz-, den Aufenthalts- oder den Heimatstaat.
Sie meldet Unterstützungsfälle nach Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 der zuständigen Ausländerbehörde.
Art. 3 Arten der Unterstützung
Der Hilfsbedürftige kann mit Geld- und Sachleistungen, insbesondere Gutscheinen und Naturalien, oder durch eine vorgängige Kostengutsprache unterstützt werden.
Bei vorübergehender Notlage kann ihm ein Darlehen gewährt werden.
Bei Dritten beantragte Leistungen können bevorschusst werden. Rückwirkend ausgerichtete Leistungen Dritter sind im Umfang der Bevorschussung umgehend zurückzuerstatten. Die Gemeinde kann die direkte Auszahlung dieser Leistungen verlangen.
Art. 4 …
Art. 5 Subsidiäre Kostengutsprache
Für Personen in unsicheren oder schlechten finanziellen Verhältnissen kann die Sozialhilfebehörde eine subsidiäre Kostengutsprache erteilen.
Bezahlt der Schuldner die Rechnung nicht innert 30 Tagen, so hat dies der Gläubiger der Sozialhilfebehörde umgehend zu melden.
Die Sozialhilfebehörde ist zur Übernahme der ausstehenden Kosten verpflichtet, sobald der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht hat. Ist die Meldung über die Säumigkeit des Schuldners verspätet eingegangen, so bezahlt die Sozialhilfebehörde lediglich die seither entstandenen Kosten.
Art. 6 Auflagen, Weisungen
Die Unterstützung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.
Art. 6a Kürzung von Leistungen
Die Leistungen sind zu kürzen, wenn jemand durch eigenes Verschulden in der Anspruchsberechtigung für Taggelder gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz4 eingestellt worden ist. Der Entscheid einer Arbeitslosenkasse oder der kantonalen Amtsstelle über die Einstellung gilt als Verwarnung gemäss § 25 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG)5.
Art. 6b Beschäftigungsprogramme
Programmkosten und Unterstützungsleistungen für Teilnehmende von Beschäftigungsprogrammen gelten als Unterstützungsbeiträge im Sinne von § 19 Abs. 2 SHG. Auf Unterstützungsleistungen werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben.
Erhalten Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen einen Lohn, wofür Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, muss dieser der effektiven Arbeitsleistung entsprechen. Der Lohn ist als Erwerbseinkommen dem Klientenkonto gut zu schreiben.
Art. 6c Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen
Personen, die der Asylgesetzgebung6 unterstehen, haben Anspruch auf die Sicherung ihrer Existenz. Dazu gehören Geld- oder Naturalleistungen, die für ein menschenwürdiges Leben unabdingbar sind.
Das Departement bezeichnet Art und Höhe dieser Leistungen.
Art. 6d Zuständigkeiten
Der Kanton unterstützt und betreut Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, in der Regel vorerst in kantonalen Unterkünften. Er kann die Führung dieser Unterkünfte Dritten übertragen.
Die Betreuten können in der Folge den Gemeinden zugewiesen werden. Damit geht die Pflicht zur Betreuung an die Gemeinden über.
Der Regierungsrat legt den Verteilschlüssel fest.
1.2. Besondere Massnahmen
1.2.1. …
Art. 7–13 …
1.2.2. …
Art. 14–19 …
1.2.3. Observationen
Art. 19a Observationsumfang
Abklärungen zur Feststellung der Bedürftigkeit oder dem Ausmass der Bedürftigkeit betreffen insbesondere:
Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit
laufende und andere Ausgaben
Wohnsitz
Zivilstand und Haushaltszusammensetzung
Art. 19b Aktenführung und Einsichtsrecht bei Observationen
Die Sozialhilfebehörde führt ein vollständiges, chronologisch geordnetes Aktendossier.
Die Akten müssen sicher und durch angemessene bauliche, technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen, vor unprotokollierten Veränderungen und vor Verlust geschützt werden.
Der observierten Person ist Einsicht in die Akten zu gewähren. Sie hat das Recht auf kostenlose Kopien der Akten, worauf sie im Falle einer Einsichtnahme hinzuweisen ist.
Art. 19c Bewilligungspflicht für Observationstätigkeit
Wer Observationen durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Departementes für Finanzen und Soziales.
Die Bewilligung wird auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn die gesuchstellende Person
eine polizeiliche oder eine gleichwertige Observationsausbildung oder -weiterbildung erfolgreich absolviert hat,
über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt, insbesondere im Sozialhilferecht, Datenschutzrecht und Verfahrensrecht, und
vertrauenswürdig ist.
Die gesuchstellende Person reicht mit dem Gesuch namentlich folgende Unterlagen ein:
Lebenslauf mit Angaben über bisherige berufliche Tätigkeiten
Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
Betreibungsregisterauszug
Erklärung, dass gegen sie kein Strafverfahren und kein Zivilverfahren wegen Persönlichkeitsverletzung hängig ist oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossen wurde
Sie hat wesentliche Änderungen der Bewilligungsinstanz, die für die Beurteilung der Bewilligungserteilung erforderlich sind, umgehend mitzuteilen.
Die Bewilligung wird in der Regel auf zehn Jahre befristet erteilt.
Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, Auflagen nicht eingehalten werden oder die Pflicht zur Meldung wesentlicher Änderungen verletzt wird.
Sie darf nicht als Berufsbezeichnung genannt werden und verleiht keinen geschützten Berufstitel. Sie darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
2. Finanzierung
2.1. Rückerstattungen von Kantonen, Bund oder ausländischen Staaten
Art. 20 Unterstützungsanzeige nach Bundesrecht
Wird Rückerstattung vom Bund, einem andern Kanton oder Staat verlangt, so ist die Anzeige innert 30 Tagen dem Sozialamt des Kantons Thurgau einzureichen.
Art. 21 Rechtspflege nach Bundesrecht
Gesuche betreffend Einsprache, Abweisung, Beschwerde oder Richtigstellung gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)7 sind dem Sozialamt des Kantons Thurgau innert 10 Tagen seit Empfang der Anzeige oder der Rechnung einzureichen.
Das Sozialamt des Kantons Thurgau kann dem Gesetz nicht entsprechende Gesuche unter Fristansetzung zur Verbesserung zurückweisen.
2.2. Rückerstattungen von Gemeinden
Art. 22–24 …
Art. 24a Lastenausgleich
Zur Berechnung des Lastenausgleichs gemäss § 20a SHG bestimmt das Sozialamt des Kantons Thurgau den Zeitpunkt für die Meldung der jährlichen, anrechenbaren Ausgaben für anerkannte Flüchtlinge mit Asylgewährung während fünf Jahren nach dem Ende der Kostenerstattung des Bundes mittels Globalpauschalen.
Die Auszahlung erfolgt nach Meldung der notwendigen Angaben durch die jeweilige Gemeinde und nachdem diese auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Für Aufwendungen, die nicht fristgerecht gemeldet werden, entfällt der Anspruch auf Ausgleich.
Art. 25 …
Art. 25a Richtigstellung
Die Sozialhilfebehörde einer beteiligten Gemeinde kann gegenüber einer anderen Gemeinde eine Richtigstellung verlangen, wenn eine Unterstützung offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist.
Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind.
Art. 26 …
Art. 26a Rechtspflege
Anerkennt eine Sozialhilfebehörde den Anspruch auf Rückerstattung oder die Abrechnung nicht, muss sie innert 20 Tagen bei der fordernden Behörde Einsprache erheben.
Anerkennt die fordernde Sozialhilfebehörde die Einsprache nicht, so muss sie diese unter Angaben von Gründen abweisen.
2.3. Verwandtenunterstützung, Rückerstattungen Einzelner
Art. 27 Geltendmachung
Verwandtenunterstützungen und Rückerstattungen Einzelner sind von der kostenpflichtigen Gemeinde geltend zu machen.
Für Alimentenvorschüsse darf nur von Alimentenverpflichteten Rückerstattung verlangt werden. Ausgenommen ist der Tatbestand gemäss § 19 Abs. 3 SHG.
Für Sozialhilfeleistungen, die vorschussweise für Versicherungsleistungen ausgerichtet worden sind, ist die Zumutbarkeit zur Rückerstattung im Sinne von § 19 Abs. 2 SHG in jedem Fall gegeben. Bevorschusst die Sozialhilfe Versicherungsleistungen oder vermögensrechtliche Forderungen gegenüber Dritten, so gehen die betreffenden Ansprüche der Sozialhilfebedürftigen im Umfang der geleisteten Zahlungen mit allen Rechten auf die Sozialhilfe über. Diese kann verlangen, dass ihr diese Leistungen direkt ausbezahlt werden.
Art. 28 Verjährung
Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen durch:
Anerkennung der Forderung des zur Rückerstattung Verpflichteten
Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor Gericht sowie Eingabe im Konkurs
2.4. Beiträge des Kantons
Art. 28a Stationäre Aufenthalte
Der Kanton gewährt Beiträge im Sinne von § 21a Abs. 1 Ziff. 1 SHG, sofern
die Platzierung fachlich notwendig und durch einen Fachbericht ausgewiesen ist,
durch die Platzierung in der gewählten Institution das vorgesehene Ziel erreicht werden kann,
die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum vorhandenen Angebot stehen.
Art. 28b Anerkannte Aufenthaltskosten
Als Aufenthaltskosten werden anerkannt:
die Taxe pro Tag
die Aufenthaltskosten gemäss Interkantonaler Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)8 beziehungsweise Anhang zu den IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung
im Einzelfall angeordnete Therapien
vom Heim durchgeführte Lager- und Ferienaktivitäten
Nicht anerkannt als Aufenthaltskosten werden:
das Taschengeld
die Kleideranschaffungen
weitere individuelle Leistungen
Art. 28c Anrechenbare Beiträge
Als eigene Mittel und Leistungen Dritter werden insbesondere angerechnet:
eigenes Einkommen
eigenes Vermögen über dem Vermögensfreibetrag
Unterhaltsbeiträge
Unterstützungsbeiträge
Versicherungsleistungen
Stipendien
Zuwendungen
Art. 28d Höhe der Beiträge
Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sind durch gerichtliche oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden festzulegen. Sie werden in dem Masse berücksichtigt, wie sie effektiv geltend gemacht werden können.
Art. 28e Zuständigkeit
Über die Finanzierung eines Heimaufenthaltes und die Leistung einer Kostengutsprache entscheidet die Sozialhilfebehörde.
Kostengutsprachen für ausserkantonale Hospitalisationen erteilt der Kantonsarzt. Verfahren und Voraussetzungen richten sich nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung.
Art. 28f Kantonsbeiträge
Macht die Sozialhilfebehörde für die Heimplatzierung Kantonsbeiträge geltend, hat sie vor dem Beschluss über die Heimplatzierung oder die Zusprechung einer Kostengutsprache beim Sozialamt des Kantons Thurgau ein Gesuch zur Genehmigung einzureichen.
Dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen wie Fachbericht, Beschreibung der Institution, Tageskosten, voraussichtliche Aufenthaltsdauer und der Beschluss der Sozialhilfebehörde über die anrechenbaren Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie die eigenen Mittel und Leistungen Dritter beizulegen.
Können die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht werden, kann das Sozialamt des Kantons Thurgau die Kantonsbeiträge provisorisch zusichern.
Art. 28g Abrechnung
Die Sozialhilfebehörde hat dem Sozialamt des Kantons Thurgau für die Kantonsbeiträge quartalsweise Rechnung zu stellen. Die Rechnung muss innert 60 Tagen nach Quartalsende eingereicht werden.
Die Sozialhilfebehörde hat dem Sozialamt des Kantons Thurgau wesentliche Änderungen der Beitragsvoraussetzungen unaufgefordert laufend mitzuteilen.
Das Sozialamt des Kantons Thurgau hat die Beitragszusicherungen jährlich mindestens einmal zu überprüfen.
Art. 28h Nicht versicherte Ausländer
Bei nicht versicherten Ausländern ohne festen Wohnsitz in der Schweiz werden jene Kosten anerkannt, die entstehen, wenn die krankheits- oder unfallbedingte Behandlung unaufschiebbar und die Übernahme der Kosten im Gesetz vorgesehen sind.
Die Taxen werden im Rahmen des ZUG anerkannt.
Die Sozialhilfebehörde hat das Gesuch um Kantonsbeiträge so rasch wie möglich, spätestens aber innert 10 Tagen nach Kenntnis der Kostenpflicht, dem Sozialamt des Kantons Thurgau zur Genehmigung einzureichen.
Ist die Kostenpflicht ungewiss, hat die Sozialhilfebehörde vorsorglich ein Gesuch zu stellen.
Art. 29 Einrichtungen für Hilfsbedürftige, Voraussetzungen
Der Kanton kann Beiträge an Erwerb, Bau und Betrieb von Einrichtungen für Hilfsbedürftige gewähren, wenn
öffentliches Interesse und Bedürfnis für Betrieb und Weiterbestand bestehen,
die Trägerschaft eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder des privaten Rechtes mit klarer gemeinnütziger Zweckbestimmung ist,
die Trägerschaft Gewähr für fachkundige Leitung des Betriebes bietet,
genügend geeignetes Personal vorhanden und eine fachgerechte Betreuung gewährleistet ist,
die Organisation des Betriebes sowie Betreuung und Unterbringung der Hilfsbedürftigen dem vorgesehenen Zweck der Einrichtung entsprechen und insbesondere die notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorhanden sind,
die Trägerschaft angemessene Eigenleistungen erbracht sowie alle zumutbaren Finanzquellen ausgeschöpft hat, die Finanzierungsmittel aber dennoch nicht ausreichen,
mit der Beitragsgewährung die finanzielle Grundlage der Einrichtung langfristig gesichert erscheint.
Art. 29a Einrichtungen mit Leistungsvertrag
Der Kanton leistet an Einrichtungen mit Leistungsvertrag für erwachsene Menschen mit Behinderung finanzielle Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten.
Damit der Kanton mit einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderung einen Leistungsvertrag abschliesst, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Einrichtung verfügt über eine Betriebsbewilligung des Kantons
Angebot und Konzept der Einrichtung entsprechen einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons und stimmen mit seiner Angebotsplanung überein
die Einrichtung erfüllt die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und bietet Gewähr für die zweckentsprechende und effiziente Verwendung der finanziellen Beiträge
die Einrichtung führt eine Kostenrechnung gemäss den Vorgaben des Sozialamtes des Kantons Thurgau
Art. 29b Angebotsplanung
Der Kanton ermittelt periodisch den angemessenen qualitativen und quantitativen Bedarf an Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderung. Methode und Vorgehen bei der Bedarfsermittlung stimmt der Kanton namentlich mit den Kantonen der Ostschweiz ab.
Gestützt auf den ermittelten Bedarf sichert das Departement die erforderlichen Leistungsangebote.
Art. 29c Leistungsvertrag und Leistungsabgeltung
Das Departement regelt die Form der Leistungsabgeltung für die Dauer der Planperiode in Leistungsverträgen.
Das Departement legt jährlich die Höhe der Leistungsabgeltung gegenüber den einzelnen Einrichtungen fest.
Das Sozialamt des Kantons Thurgau überprüft die vereinbarten Leistungen anhand der jährlichen Berichterstattung der Einrichtungen und über periodische Audits vor Ort.
Art. 29d Leistungsangebote: Wohnen und Tagesstruktur
Der Kanton gilt den Einrichtungen namentlich die Angebote «Wohnen», «Tagesstruktur mit Lohn» und «Tagesstruktur ohne Lohn» nach leistungsorientierten Kriterien ab. Zusätzliche Angebote sind im Leistungsvertrag zu regeln.
Das Departement erlässt Weisungen betreffend Inhalt und Definition der erwähnten Leistungsangebote.
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Art. 29e Leistungsabgeltung
Die Leistungsabgeltung des Kantons erfolgt in der Regel über pauschalierte Beiträge.
Die finanzielle Abgeltung des Kantons basiert auf einem objekt- und einem subjektorientierten Teil.
Der objektorientierte Teil umfasst im Wesentlichen die anrechenbaren Sach- und Anlagekosten unter Einbezug der anrechenbaren Erlöse sowie die Personal- ohne Betreuungskosten.
Der subjektorientierte Teil beinhaltet im Wesentlichen die Abgeltung der Betreuungsleistungen anhand der Einstufung des in Punkten berechneten individuellen Betreuungsbedarfs (IBB).
Art. 29ebis Bemessung der Leistungsabgeltung
Die Bemessung der Leistungsabgeltung erfolgt gesondert nach Leistungsangeboten und Finanzierungseinheit.
Es werden folgende Bemessungskategorien unterschieden:
Wohnen und Tagesstruktur ohne Lohn für Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung
Wohnen und Tagesstruktur ohne Lohn für Menschen mit psychischer oder Suchtbehinderung
Tagesstruktur mit Lohn für Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung sowie
Tagesstruktur mit Lohn für Menschen mit psychischer oder Suchtbehinderung
Art. 29f Berechnung der Leistungsabgeltung
Die Pauschalen werden gestützt auf den anrechenbaren Nettoaufwand je Leistungsangebot, Finanzierungseinheit und Betreuungsbedarfsstufe festgelegt.
Das Departement legt eine Bandbreite fur den objektorientierten Teil ohne Anlagekosten der pauschalierten Beitrage pro Finanzierungseinheit und Leistungsangebot fest.
Das Departement erlässt Weisungen zum Verfahren der IBB-Einstufung und die finanzielle Abgeltung der Einrichtungen mit Leistungsvertrag.
Art. 29g Leistungsbeteiligung Betreute
Betreute, die das Angebot einer Einrichtung in Anspruch nehmen, haben sich an den Kosten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bis hin zur Abgeltung der Vollkosten zu beteiligen.
In der Regel beteiligen sich die Betreuten an den Kosten für «Wohnen» mit ihrer Rente, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung.
Personen ohne Anspruch auf maximale Ergänzungsleistungen beteiligen sich im gleichen Umfang an den Kosten wie Personen mit maximalen Ergänzungsleistungen.
An den Kosten für «Tagesstruktur ohne Lohn» haben sich die externen Betreuten im Rahmen ihres EL-Anspruchs für die Tagesbetreuung zu beteiligen, wenn sie Hilfe benötigen (z.B. Einnahme des Mittagessens und weitere intensive Betreuung).
Art. 29h Schwankungsfonds
Die Einrichtung führt einen in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital ausgewiesenen Schwankungsfonds.
Der Schwankungsfonds ist nach oben und unten plafoniert.
Die Einrichtung weist die vom Kanton geprüften Überschüsse, die sie in stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen erzielt, zu 95 % dem Schwankungsfonds zu, bis der obere Plafond erreicht ist. 5 % der Überschüsse sind dem Eigenkapital zuzuweisen.
Die Einrichtung deckt die vom Kanton geprüften Defizite, die ihr mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen entstehen, zu 95 % durch Mittel des Schwankungsfonds, bis der untere Plafond erreicht ist. 5 % der Defizite sind aus dem Eigenkapital oder aus frei erwirtschafteten Mitteln beziehungsweise Spenden zu decken.
Die Zuschüsse und Entnahmen aus dem Schwankungsfonds sind nach Leistungsangebot und Finanzierungseinheit differenziert auszuweisen.
Art. 29hbis Regelung bei Erreichen des Plafonds
Ist der obere Plafond erreicht, sind zusätzliche Überschüsse zu 50 % dem Kanton zurück zu erstatten. 50 % des zusätzlichen Überschusses sind dem Eigenkapital zuzuweisen.
Ist der untere Plafond erreicht, sind Defizite mit Einnahmen aus anderen Leistungsbereichen oder frei erwirtschafteten Mitteln auszugleichen.
Das Departement erlässt Weisungen, in denen die Plafonierung des Schwankungsfonds sowie weitere Bestimmungen zum Schwankungsfonds definiert sind.
Art. 29i Investitionsbeiträge an Einrichtungen mit Leistungsvertrag
Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Baukosten einer Einrichtung im Umfang von 55 %.
Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Betriebseinrichtungen einer Einrichtung im Umfang von 33⅓ %.
Der Regierungsrat erlässt Weisungen bezüglich Vorgaben für Bauten (Richtraumprogramm) sowie für die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen an Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
Art. 29k Betreuung und Finanzierung im Einzelfall
Eine Betreuung ausserhalb einer Einrichtung mit Leistungsvertrag, die einer Person mit Behinderung auf Grund ihrer besonderen Situation besser gerecht wird und nicht teurer als in einer Einrichtung mit Leistungsvertrag zu stehen kommt, kann der Kanton im Einzelfall mitfinanzieren.
Die betreffende Person hat sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an den Kosten zu beteiligen.
Das Sozialamt des Kantons Thurgau entscheidet im Einzelfall.
Art. 29l Mitwirkung, Sanktionen
Die Einrichtungen haben die Anordnungen der kantonalen Stellen zu befolgen, ihnen die gewünschten Unterlagen zuzustellen und ihnen uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Dies gilt für alle physischen und elektronischen Belege, die der Leistungsüberprüfung in qualitativer und quantitativer Hinsicht dienen.
Den Controlling- und Aufsichtsorganen des Kantons ist vor Ort zwecks Revision der finanziellen Beiträge beziehungsweise zwecks Aufsicht Zugang zu den Unterlagen und Einsicht in die Akten zu gewähren. Die gewünschten Auskünfte sind zu erteilen.
Werden Anordnungen nicht befolgt, Leistungen nicht oder in ungenügender Weise erbracht oder die Mitwirkung verweigert, kann das Sozialamt beziehungsweise das Departement namentlich:
fehlende und unzureichende Datengrundlagen von Einrichtungen nach einmaliger Mahnung basierend auf den verfügbaren Informationen selber festlegen
Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen
die Auszahlung von finanziellen Beiträgen ganz oder teilweise verweigern
urteilsfähige betreute Personen oder deren gesetzliche Vertretung informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint
den Entzug der Betriebsbewilligung anordnen
die Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr in Verzug ist
Art. 29m Erfolgsbeitrag
Art. 29n Rechnungswesen
Das Departement erlässt Weisungen mit Vorgaben für die Rechnungslegung und Kostenrechnung.
Art. 30 Bedingungen, Auflagen
Der Bezug eines Kantonsbeitrages verpflichtet zur Aufnahme von hilfsbedürftigen Kantonseinwohnern nach Massgabe der Kostenbeteiligung des Kantons und der verfügbaren Plätze der Einrichtung.
Die Zusicherung von Kantonsbeiträgen kann an weitere Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden.
Art. 31 …
Art. 32 Rückerstattung
Der Kanton kann Beiträge zurückverlangen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben erlangt worden sind, wenn Vorschriften dieser Verordnung, Bedingungen, Auflagen, Weisungen missachtet und Beiträge zweckentfremdet verwendet werden oder der Betrieb der Einrichtung eingestellt wird.
Der Rückerstattungsanspruch erlischt nach fünf Jahren seit Kenntnis des Rückerstattungsgrundes, jedenfalls aber nach Ablauf von 30 Jahren seit Auszahlung des Beitrages.
Art. 33 Ausserkantonale Platzierungen
Das Sozialamt des Kantons Thurgau kann Aufenthalte in ausserkantonalen Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung bewilligen.
Beiträge an den Aufenthalt in einer ausserkantonalen Einrichtung richten sich nach den Bestimmungen der IVSE9. Der Kanton leistet Kostenübernahmegarantie, sofern
im Kanton kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung steht und
individuelle Leistungsansprüche, namentlich von Versicherungen, vollumfänglich ausgeschöpft sind.
Art. 34 Betreuungs- und Pflegeangebote zur Bewilligung der Politischen Gemeinde
Die für die Betreuung und Pflege hauptverantwortliche Person muss einen anerkannten Abschluss im Erziehungs-, Gesundheits- oder Sozialbereich auf Sekundarstufe II und in diesen Bereichen eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.
Das Departement umschreibt in den Weisungen die konkret in Frage kommenden Ausbildungen.
Art. 35 Zuständigkeit, Verfahren
Gesuche um Ausrichtung von Kantonsbeiträgen sind beim Departement für Finanzen und Soziales einzureichen.
Dieses regelt das Verfahren.
Art. 35a …
Art. 35b Datenschutz
Das Sozialamt des Kantons Thurgau kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die notwendigen Personendaten einfordern, bearbeiten und dafür geeignete Informatiksysteme betreiben.
3. Verfahrensbestimmungen
Art. 36 Aktenführung, Rechnungsführung
Das Sozialamt des Kantons Thurgau erlässt für die Akten- und Rechnungsführung der Gemeinden die erforderlichen Weisungen.
Art. 37 Meldepflicht
Bezieht der Hilfsbedürftige Unterstützungen, so hat er der Sozialhilfebehörde Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse unverzüglich zu melden.
Art. 37a Verwarnung
Die Verwarnung gemäss § 25 Abs. 3 SHG muss in der Regel schriftlich erfolgen.
Art. 37b Amtshilfe
Sozialhilfebehörden sind untereinander und gegenüber den Amtsstellen des Kantons zur Zusammenarbeit und Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38–40 …
Art. 41
Art. 42–43d …
keine Angabe