921.13
Revierförsterverordnung
vom 29.10.2013 (Stand 01.01.2026)
1. Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
Art. 1 Rechtliche Stellung
Die Revierförsterinnen oder Revierförster leiten das Forstrevier. Sie sind zugleich
Vollzugsbeauftragte der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton;
Angestellte der revierbildenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten unterstehen sie
dem Forstkreis und dem Forstamt im hoheitlichen und forstfachlichen Aufgabenbereich;
der Revierkörperschaft in den übrigen Aufgabenbereichen.
Sie können zugleich einen oder mehrere Forstbetriebe leiten und unterstehen in dieser Funktion den Betriebsinhaberinnen oder -inhabern.
Art. 2 Anstellung
Die Revierförsterinnen oder Revierförster werden von der Forstrevierkörperschaft angestellt.
Es dürfen nur Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms einer interkantonalen Försterschule oder einer kantonalen Wählbarkeitsbescheinigung angestellt werden.
Die Anstellung der Revierförsterinnen oder Revierförster ist gemäss § 6 Abs. 3 der Waldverordnung (WaldV)1 vom Forstamt zu genehmigen.
Jede Revierförsterin und jeder Revierförster erhält vom Forstrevier ein Pflichtenheft, in welchem insbesondere der Holzverkauf geregelt wird. Das Pflichtenheft ist dem Forstamt zur Kenntnis zu bringen.
Art. 2a Kantonale Wählbarkeit
Das Forstamt entscheidet über die kantonale Wählbarkeit.
Die kantonale Wählbarkeit wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die folgenden beruflichen Qualifikationen nachweist:
Grundausbildung als Forstwartin oder Forstwart EFZ oder andere praktische, fachbezogene Berufserfahrungen, Abschlüsse oder Ausbildungen in vergleichbarem Umfang; und
höhere Ausbildung im Bereich Wald.
Personen, die ihre beruflichen Qualifikationen im Ausland erworben haben, haben zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 2 ein forstliches Praktikum im Kanton Thurgau zu absolvieren. Es gelten folgende Anforderungen:
Das Praktikum dauert mindestens drei Monate, bei reduziertem Beschäftigungsgrad entsprechend länger.
Das Praktikum ist in einem Forstrevier zu absolvieren, in der Regel jedoch nicht in jenem Revier, in welchem eine Anstellung erfolgen soll.
Betreuung und Beurteilung erfolgen durch die Revierförsterin oder den Revierförster und die Kreisforstingenieurin oder den Kreisforstingenieur.
Art. 3 Anstellungsbedingungen
Für die Anstellung sind die Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rats über die Besoldung des Staatspersonals2, der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung3 sowie der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals4 massgebend, soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält.
Zur Einreihung in die Besoldungsklassen sind die Reviere nach den Kriterien gemäss § 34 Abs. 2 Waldverordnung sowie den betrieblichen Aufgaben der Revierförsterinnen oder Revierförster zu bewerten.
Kosten für notwendige Räumlichkeiten und Büroauslagen geben Anrecht auf Ersatz durch den Arbeitgeber.
Art. 4 Alters- und Invalidenvorsorge
Soweit der Anstellungsvertrag die Alters- und Invalidenvorsorge nicht speziell regelt, gelten die Bestimmungen der Vorsorgekasse des Verbandes Thurgauer Forstpersonal.
Art. 5 Bekleidung öffentlicher Ämter und Nebenbeschäftigungen
Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes und für die Annahme von Nebenbeschäftigungen bedürfen die Revierförsterinnen oder Revierförster der Ermächtigung des Arbeitgebers.
Für Nebenbeschäftigungen, die sie in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen können, bedarf es überdies einer Ermächtigung der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs.
Art. 6 Inpflichtnahme und Legitimation
Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind durch die Kantonsforstingenieurin oder den Kantonsforstingenieur in Pflicht zu nehmen.
Die Revierförsterinnen oder Revierförster erhalten vom Forstamt eine Legitimationskarte, die sie während der dienstlichen Arbeit auf sich tragen.
Art. 7 Aberkennung der Hoheitsaufgabe
Bei wiederholter Verletzung der Dienstpflichten kann das Forstamt die Revierförsterinnen oder Revierförster ihrer hoheitlichen Aufgaben entheben.
Art. 8 Abwesenheit und Stellvertretung
Jede Abwesenheit von mehr als fünf Arbeitstagen ist der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur zu melden.
Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur bestimmt für jedes Revier eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die betroffenen Reviere sind anzuhören.
Art. 9 Arbeitsrapport
Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen einen Arbeitsrapport, aus dem die besorgten Arbeiten und die geleistete Arbeitszeit ersichtlich sind.
2. Stellung und Aufgaben im Forstdienst
2.1. Allgemeines
Art. 10 Forstrevier
Das Forstrevier umfasst das Gebiet der revierbildenden Körperschaft, in welchem die Revierförsterinnen oder Revierförster beim Vollzug der Waldgesetzgebung selbständig Aufgaben ausführen oder mitverantwortlich sind.
Art. 11 Verantwortlichkeit
Für die Dienstverrichtungen der Revierförsterinnen oder Revierförster im hoheitlichen Aufgabenbereich ist das Verantwortlichkeitsgesetz5 massgebend.
Art. 12 Allgemeine Dienstpflicht
Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zu sorgfältiger Dienstverrichtung verpflichtet. Dabei haben sie die Interessen der Walderhaltung zu wahren und ihre Arbeit nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus auszurichten.
2.2. Aufgaben im kantonalen Bereich
Art. 13 Selbständige Aufgaben
Die Revierförsterinnen oder Revierförster
beraten die Waldeigentümer und fördern die überbetriebliche Zusammenarbeit;
überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im und um den Wald;
zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an;
beaufsichtigen die Holzschläge und beraten bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften;
messen das Holz ein, erstellen die Holzlisten, organisieren und koordinieren den Holzverkauf;
führen ein Waldeigentümerverzeichnis;
melden drohende oder eingetretene Schäden am Wald, an Erschliessungen und anderen forstlichen Werken;
unterstützen Bestrebungen im Bereich Natur-, Tier-, Gewässer- und Landschaftsschutz im und am Wald;
kontrollieren die Ausführung beitragsberechtigter Massnahmen sowie den Unterhalt beitragsberechtigter Anlagen im Wald.
Art. 14 Übertragene Aufgaben
Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zuständig für alle gesetzlich dem Forstdienst übertragenen Aufgaben, soweit sie vom Forstamt oder Forstkreis an sie delegiert werden.
Sie wirken bei der forstlichen Planung mit.
Art. 15 Grenzen
Die Revierförsterinnen oder Revierförster sorgen in Zusammenarbeit mit den Waldeigentümern für die Sichtbarmachung der Grenzzeichen.
Art. 16 Waldschatzung
Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind befugt, Waldschatzungen durchzuführen. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist mit dem Schatzungsprotokoll zu bedienen.
Art. 17 Wald und Wild
Die Revierförsterinnen oder Revierförster fördern die Zusammenarbeit zwischen Waldeigentümern und Jagdberechtigten.
Sie üben gemäss § 36 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel6 die Jagdpolizei aus und wirken gemäss § 30 Abs. 2 bei Wildzählungen mit.
Sie übernehmen Pflichten gemäss der Verordnung des Regierungsrates über die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen7.
Art. 18 Holzschutz
Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren und überwachen die Behandlung des liegenden Holzes mit Pflanzenschutzmitteln.
Art. 19 Aus- und Weiterbildung
Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind verpflichtet, sich auf ihrem Fachgebiet weiterzubilden und die vom Forstamt obligatorisch erklärten Fachkurse zu besuchen.
Sie können im Einverständnis mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur und der Revierkörperschaft zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen besuchen.
Sie können im Einverständnis mit der Revierkörperschaft verpflichtet werden, an der Aus- und Weiterbildung von Personen in forstlichen Berufen mitzuwirken.
Art. 20 Öffentlichkeitsarbeit
Die Revierförsterinnen oder Revierförster informieren die Gemeinden, die Waldeigentümer und die Revierträger über Wald und Holz.
Durch Waldumgänge und Führungen fördern sie das Verständnis für den Wald.
Art. 21 Erhebungen
Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen die Statistiken und Kontrollunterlagen und liefern die notwendigen Daten dem Forstamt.
2.3. Aufgaben im kommunalen Bereich
Art. 22 Beratung
Die Revierförsterinnen oder Revierförster beraten die Gemeinden
in allen Belangen von Wald und Holz;
beim Unterhalt von Gewässern einschliesslich der Pflege der Ufergehölze;
bei der Pflege von Hecken und Waldrändern sowie anderen Naturschutzfragen;
beim Unterhalt von Waldstrassen;
bei der Kontrolle und Abrechung von Wildschadenverhütungsmassnahmen.
Art. 23 Mithilfe in Gemeindeaufgaben
In kommunalen Planungsfragen und Vollzugsaufgaben, die den Wald betreffen, stehen die Revierförsterinnen oder Revierförster den Gemeindebehörden mit ihrem Fachwissen zur Verfügung.
2.4. Aufgaben im Wald mit gesondert ausgewiesenen Daten im Ausführungsplan gemäss § 24 Abs. 3 der Waldverordnung
Art. 24 Mitwirkung bei der forstlichen Planung
Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei der Erarbeitung der Ausführungsplanung nach den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs mit.
Sie erstellen in Zusammenarbeit mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur und der Verwaltung die Jahrespläne.
Art. 25 Holzanzeichnung
Die Revierförsterinnen oder Revierförster zeichnen Holz in Zusammenarbeit oder in Absprache mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur an.
Art. 26 Weitere Aufgaben
Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren Holzschläge und Pflegearbeiten.
2.5. Aufgaben im Wald ohne gesondert ausgewiesene Daten im Ausführungsplan gemäss § 24 Abs. 3 der Waldverordnung
Art. 27 Beratung, Planung und Organisation von forstlichen Aufgaben
Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei der Erarbeitung der Ausführungsplanung nach den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs mit.
Die Revierförsterinnen oder Revierförster
1. fördern die Zusammenarbeit unter den Waldeigentümern;
2. beraten die Waldeigentümer bei der Bestandesbegründung, bei der Pflege und Nutzung sowie bei Naturschutz-Massnahmen;
a. zeichnen die Durchforstungen und die in der waldbaulichen Planung vorgesehenen Verjüngungen gemäss § 26 Abs. 3 WaldV an, und handeln bei den übrigen Eingriffen in Absprache mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur;
b. leiten zur waldschonenden Holzerei und zur zweckmässigen Holzsortierung an;
c. vermitteln und koordinieren Arbeiten, vermitteln Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte sowie Forstpflanzen auf Wunsch des Waldeigentümers.
3. Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb
Art. 28 Stellung im Betrieb
Die Rechte und Pflichten der Revierförsterinnen oder Revierförster als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter im Forstbetrieb werden, soweit sie nicht durch die kantonalen oder kommunalen Aufgaben festgelegt sind, durch den Arbeitgeber in einem Pflichtenheft bestimmt.
Art. 29 Umfang des Pflichtenheftes
Das Pflichtenheft kann den Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern insbesondere folgende Zuständigkeiten zuweisen:
Vollzug der Jahrespläne;
Ausarbeitung des Budgets in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und Bereitstellung der notwendigen Unterlagen für die Jahresrechnung;
Planung der Holzschläge und Pflegearbeiten;
Organisation aller Waldarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Personal- und Maschineneinsatzes sowie die fachliche Anleitung;
Leitung der Massnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Schädlingsbekämpfung;
Bauleitung bei Erschliessungsarbeiten und Beaufsichtigung des Unterhalts von forstlichen Anlagen;
Führung der Arbeitsrapporte;
Führung der von der Verwaltung, vom Kanton oder von der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur verlangten Kontrollen und Abrechnungen;
Führung einer Inventarliste;
Anschaffung von Material im Rahmen des Budgets;
Verrichtung praktischer Facharbeiten nach Möglichkeit; insbesondere Jungwaldpflege, Spezialholzerei und Arbeiten zu Ausbildungszwecken;
Holzverkauf.
Art. 30 Arbeitssicherheit
Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit im Forstbetrieb liegt beim Arbeitgeber. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich für die Unfallverhütung und erteilen den Arbeitskräften die nötigen Anweisungen und Informationen.
Sie ordnen Massnahmen zur Behebung sicherheitswidriger Zustände und Verhaltens, notfalls die Arbeitseinstellung an.
Art. 31 Arbeitsmittel und Unterhaltsarbeiten
Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich, dass sämtliche Arbeitsmittel regelmässig gewartet und funktionstüchtig gehalten werden. Sie führen Kontrollbücher über die Maschinen und besprechen ausserordentliche Reparaturarbeiten mit der Verwaltung.
Laufende Unterhaltsarbeiten an den Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln werden nach Möglichkeit durch die betriebseigenen Arbeitskräfte ausgeführt. Die Vergabe ausserordentlicher Massnahmen ist Sache der Verwaltung.
Art. 32 Personalanstellung
Die Anstellung, Entlassung und Besoldung der Arbeitskräfte ist Sache der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter beraten die Verwaltung und stellen dazu einen Antrag.
Art. 33 Lehrlingsausbildung
Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind für die Ausbildung der Lehrlinge im Betrieb im Rahmen der Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich. Sie können diese Aufgabe an fachlich ausgebildete Arbeitskräfte delegieren.
4. Schlussbestimmungen
Art. 34 Bestandteil der Försteranstellung
§ 1 bis § 27 sind Bestandteil des Anstellungsvertrages für Revierförsterinnen oder Revierförster im Kanton Thurgau.
Art. 35–36 …
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