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2024_OG S 23 15. Pornografie.

OG S 23 15 · Obergericht Uri

Del 18 dic 2023

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ur/obergericht/og-s-23-15/de/2024-og-s-23-15-pornografie

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Uri
  3. Obergericht Uri
Fonte

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OG S 23 15

2024_OG S 23 15. Pornografie.

Rubrum

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung OG S 23 15 V e r f ü g un g v o m 1 8 . D e z e mb e r 2 0 2 3

Besetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Michelle Zemp

Verfahrensbeteiligte A.__,

amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Hermann Näf, Rechtsanwalt und Notar, Spittelstrasse 5, Postfach, 6472 Erstfeld

Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf

Berufungsbeklagte

Gegenstand Pornografie

(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 11] vom 11.07.2023)

Erwägungen

1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).

2. Am 17. Juli 2023 meldete A.__ gegen das Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 11] vom 11. Juli 2023 Berufung an. Am 5. Oktober 2023 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen. Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

3. Während der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlungen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätzlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vornehmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang entstehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO).

Dispositiv

Das Obergericht verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.

Das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 11] vom 11. Juli 2023 wird rechtskräftig.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet.

4. Zustellung:

Altdorf, 18. Dezember 2023

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Versand:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 80, Art. 386, Art. 399, Art. 429 e Art. 437 — letto nella versione del 1 agosto 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.