OG V 23 19
2024_OG V 23 19 Hilflosenentschädigung (IVG)
Rubrum
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung
OG V 2319 Entscheid vom 16. Februar 2024
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Oberrichter Tony Z'graggen Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch RA lic. iur. Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hilflosenentschädigung {IVG)
(Verfügung vom 10.05.2023)
Sachverhalt
A.
A. bezieht seit 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Anmeldung vom 1. September
2022 beantragte er die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle Uri
- nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 10. Mai 2023 ab.
B. Dagegen erhob A. am 24. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons
Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).
Er stellt folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung der Sozialversicherungsstelle Uri, IV-Stelle, vom 10.05.2023 sei aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Darüber
sei mittels selbstständigem Vorbescheid zu befinden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
C.
Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 {OG VP 23 5) wies das Obergericht (Präsidium Verwaltungsrechtliche
Abteilung) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
ab.
D.
Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2023 beantragt die IV-Stelle Uri, die Beschwerde vom 24. Mai 2023
sei abzuweisen.
Die Begründung dieses Antrages ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri
(Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der
richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1
lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]} zuständig. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
2.
Vorliegend ist insbesondere strittig, ob eine lebenspraktische Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen und zur Vermeidung dauernder Isolation notwendig ist.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung verneint, weil dieser "in einer Lebensverrichtung (und nicht mindestens zwei) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und gemäss unseren Erhebungen
nicht mindestens zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen" sei.
2.2 Demgegenüber kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201) erfüllt seien. Er begründet dies (unter Verweis auf seine Vorbringen im Vorbescheidverfahren) damit, dass eine Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen wegen der Sturzgefahr zwingend nötig beziehungsweise eine mangelnde Begleitung für ihn stark gesundheitsgefährdend sei. Zudem bestehe eine ernsthafte Gefährdung, dass er sich dauernd von der Aussenwelt isoliere. Er habe auch vorgetragen, dass er dringend Aussenkontakte möchte. Zudem sei im
Abklärungsbericht Hilflosigkeit (vom 18.01.2023) der Zeitbedarf falsch veranschlagt worden. Zu diesen
beiden Aspekten sei er von Seiten des angerufenen Gerichts im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art.
43 ATSG) zu befragen.
3. Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen
festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c
ATSG}. Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes
wegen erhoben {Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.23451).
4. Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG}. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der
Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder
der persönlichen Überwachung bedarf {Art. 9 ATSG}. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit {Art. 42 Abs. 2 IVG}. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche
zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist {Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG}.
4.1 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nur in einem Lebensbereich {Fortbewegung) hilflos ist, fällt eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer mittelschweren oder schweren Hilflosigkeit von vornherein ausser Betracht {Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV e contrario).
4.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln {alternativ) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist {lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf {lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen
Pflege bedarf {lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakt
pflegen kann {lit. d), oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
4.3 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit
ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist {lit. b), oder ernsthaft
gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren {lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im
Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390 - 398 des Zivilgesetzbuches {Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], Art. 38 Abs. 3 IVV}. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich
unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich der Versicherte aufhält. Es darf mithin keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie
die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht {BGE 146 V 322 E. 2.3, 133 V 450 E. 5, 133 V 472 E. 5.3.2,
4.4 Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen {BSV) über Hilflosigkeit (KSH) werden die Bestimmungen zur lebenspraktischen Begleitung wie folgt konkretisiert (zur Bedeutung solcher Verwaltungsweisungen: BGE 142 V 442 E. 5.2). Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder
die Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar
(BGE 133 V 450 E. 9). Ihr Ziel ist es zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein
Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die Hilfeleistungen müssen absolut erforderlich
sein, um selbstständig wohnen und den Heimeintritt vermeiden zu können. Lebenspraktische Begleitung ist nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw. Die Hilfe gilt
als regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens
zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2; Rz. 2084 - 2086, 2093 KSH).
4.4.1 Als lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1
lit a IVV) gilt, wenn die betroffene Person bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe
angewiesen ist:
• Hilfe bei der Tagesstrukturierung: Dies umfasst beispielsweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tages- und Nachtrhythmus zu beachten, einer Aktivität nachzugehen usw.
• Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen: Dies beinhaltet Anleitungen, Aufforderungen usw., beispielsweise Fragen zur Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.
• Haushaltsführung: Dazu gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäscheerledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren, womit immer geprüft werden muss, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim müsste.
Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV kann auch die direkte Dritthilfe berücksichtigt werden. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht
in der Lage ist (vergleiche zum Ganzen Rz. 2095 - 2102 KSH).
4.4.2 Eine lebenspraktische Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV)
ist notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder
Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche usw.; Rz. 2103 KSH).
4.4.3 Eine lebenspraktische Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV)
ist schliesslich notwendig, um zu verhindern, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen
Kontakte isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits manifestiert haben. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und Motivation zur Kontaktaufnahme (zum
Beispiel Mitnehmen zu Anlässen). Isolation ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person in einer
partnerschaftlichen Beziehung oder mit einem Familienmitglied zusammenlebt, ein Arbeitsverhältnis
(auch in einer Werkstätte) besteht oder sie eine Tagesstruktur besucht (Rz. 2105 - 2109 KSH).
4.5 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (vergleiche Art. 69 Abs. 2 IVV) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter
sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen
der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und
der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IW) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; BGer 9C_98/2020 vom
08.04.2020 E. 2.3).
5.
Die Beschwerdegegnerin holte zur Abklärung der Hilflosigkeit beim Abklärungsdienst einen Bericht
vom 1. Februar 2023 ein (BG-act. 71). Aus diesem geht hervor, dass die Abklärungsperson am 18. Ja- nuar 2023 eine Erhebung vor Ort mit dem Beschwerdeführer und dem behandelnden Psychiater vorgenommen hat. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer Lebensverrichtung (Fortbewegung/Kontaktaufnahme im oder ausser Haus) auf regelmässige und erhebliche
Dritthilfe angewiesen sei. Er müsse seit Oktober 2022 wegen seinen Schwindelanfällen und der daraus
resultierenden Sturzgefahr bei längeren Strecken, bei Terminen und bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte begleitet werden. Er getraue sich auch nicht mehr, alleine den öffentlichen Verkehr zu
benutzen. Diese Hilfe dürfe nicht doppelt angerechnet werden, auch nicht bei der lebenspraktischen
Begleitung (BG-act. 71 Ziff. 7.6). Die Frage, ob der Beschwerdeführer einer lebenspraktischen Begleitung bedürfe, verneinte die Abklärungsperson mit der Begründung, dass kein Bedarf von mehr als zwei
Stunden pro Woche ausgewiesen sei (BG-act. 71 Ziff. 9).
• Bei der Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens rechnete sie 30 Minuten wöchentlich für die Wohnungspflege durch die Spitex an. Der Versicherte erledige den Haushalt (Kochen, Waschen, Putzen) alleine. Für die gründliche Reinigung von Küche, Bad und Böden komme alle zwei Wochen die Spitex und übernehme diese Arbeiten.
• Unter dem Titel der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen hielt sie fest, er organisiere Kontakte mit Amtsstellen und Medizinalpersonen selber. Wegen seinen Schwindel- und Schwächeanfällen müsste er begleitet werden. Kontakte kämen selten bis nie vor. Es wurde kein Zeitaufwand angerechnet.
• Schliesslich rechnete die Abklärungsperson 30 Minuten wöchentlich für beratende Gespräche bei der Begleitung zur Verhinderung einer Isolation an, da der Psychiater alle drei bis fünf Wochen anlässlich eines Hausbesuchs beim Versicherten ein Gespräch führe (Weg und Gespräch circa zwei bis drei Stunden). Sie hielt weiter fest, der Versicherte würde gerne mehr soziale Kontakte haben, er lebe sehr zurückgezogen und habe nur ein kleines Umfeld (gelegentlich Mutter, Bruder, Kollege/Kollegin, Psychiater).
Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 4. März 2023 wurde die Abklärungsperson am 13. März 2023
um eine Stellungnahme gebeten. In dieser hielt sie fest, dass sich der Versicherte auf kurzen Strecken
alleine fortbewegen könne. Wegen der Schwindelanfälle und der daraus resultierenden Sturzgefahr
müsste er bei längeren Strecken begleitet werden. Auch bei der Kontaktaufnahme sei er oft auf eine
Begleitung angewiesen. Da diese Hilfeleistungen bereits bei der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme angerechnet worden seien, dürften sie nicht nochmals bei der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden. Deshalb könne bei den ausserhäuslichen Verrichtungen auch
kein Zeitaufwand angerechnet werden. Auch eine lebenspraktische Begleitung verhindere nicht, dass
der Versicherte stürzen könnte. Hier wäre eher ein Notrufknopf als Hilfsmittel nützlich. Sie kommt zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht isoliert von der Aussenwelt sei, er pflege von sich aus einige
wenige Kontakte. Er brauche keine Hilfe bei der Tagesstruktur und bei der Bewältigung von Alltagssituationen und er könne den Haushalt mit wenig Dritthilfe selber erledigen (BG-act. 79).
6.
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (unter Hinweis auf Rz. 2075
und 3008 KSH) fest, die von ihr beim Beschwerdeführer wegen bestehender Sturzgefahr in der Lebensverrichtung "Fortbewegung" angerechnete Hilflosigkeit könne nicht zusätzlich bei der Beurteilung der
Überwachungsbedürftigkeit und/oder der lebenspraktischen Begleitung im Rahmen von Art. 38 Abs. 1
lit. b IVV berücksichtigt werden.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 24. Mai 2023 demgegenüber vor, das Argument der Beschwerdegegnerin, dass die regelmässige Hilfe bei einer Lebensverrichtung (deren Notwendigkeit gemäss Abklärungsbericht bei der Fortbewegung ausgewiesen sei) nicht zusätzlich bei der
lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden dürfe, gehe vorliegend völlig fehl und verletze die
gesetzlichen Bestimmungen (Art. 42 IVG). Das eine schliesse das andere überhaupt nicht aus. Die lebenspraktische Begleitung stelle ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe für ausserhalb
eines Heimes lebende Versicherte dar (BGE 133 V 450). In Übereinstimmung mit dem bundesgerichtlichen Entscheid 9(_549/2007 (=SVR 2008 IV Nr. 52) habe sich die soziale Isolation bei ihm bereits
manifestiert. Hier gehe es also nicht um die Kriterien der Lebensverrichtungen, sondern um das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung. Hierzu hält der Beschwerdeführer fest, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung - im und ausser Haus - und der Bedarf an
lebenspraktischer Begleitung kumulativ berücksichtigt würden (BGer 9(_135/2014 vom 14.05.2014 E. 4.3.1).
6.2 Es ist zwar zutreffend, dass die gleiche Hilfeleistung nur einmal - das heisst entweder als Hilfe bei
der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung - berücksichtigt werden darf (Rz. 2092 KSH, vergleiche BGer 9(_381/2020 vom 15.02.2021 E. 5.1.2, 9(_691/2014
vom 11.12.2014 E. 4.2, 9(_839/2009 vom 04.06.2010 E. 3.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass - wie
die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint - die Berücksichtigung der Dritthilfe zwingend bei den
alltäglichen Lebensverrichtungen zu erfolgen hat. In gewissen Konstellationen ist eine Hilflosigkeit - je
nachdem, ob eine benötigte Hilfeleistung bei der alltäglichen Lebensverrichtung oder der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt wird - zu verneinen (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV e contrario, wenn nur in
einer alltäglichen Lebensverrichtung hilflos) oder zu bejahen (Art. 37 Abs. 3 lit. e IW). Es kann in diesen
Fällen nicht angehen, sämtliche von der versicherten Person benötigte Dritthilfe unter einen Bereich
der alltäglichen Lebensverrichtungen zu subsumieren, um so die Notwendigkeit der lebenspraktischen
Begleitung zu verneinen. Vielmehr kann und soll eine Berücksichtigung der Hilfe bei der lebenspraktischen Begleitung erfolgen, sofern dadurch ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht. Denn
bei der Zuordnung einer Hilfeleistung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (BGer 9(_381/2020 vom 15.02.2021 E. 5.1.2). Aus diesem Grund sollte der zeitliche Umfang des benötigten Hilfebedarfs grundsätzlich immer ermittelt werden (auch für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Abklärungsberichte).
7.
Vorliegend erachtete die Abklärungsperson eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen zwar
grundsätzlich als notwendig, sie hat aber den Zeitaufwand gar nicht erst eruiert, weil sie davon ausging,
dass dieser ohnehin nicht angerechnet werden könne (siehe E. 5 hievor). Diese Argumentation greift
jedoch nach dem oben (in E. 6.2} Gesagten zu kurz. So ist in Konstellationen wie der vorliegenden - in
der die Zuordnung einer benötigten Dritthilfe zu den alltäglichen Lebensverrichtungen oder zur lebenspraktischen Begleitung über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entscheiden könnte - der
Hilfebedarf in allen Bereichen unabhängig voneinander zu ermitteln und erst in einem zweiten Schritt
eine allfällige doppelte Berücksichtigung zu prüfen.
7.1 Ein Abklärungsbericht muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung plausibel, begründet und detailliert sein. Er muss für das Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bilden (BGE 140 V 543 E. 3.2.1). Diese Voraussetzungen erfüllt der
vorliegende Bericht (BG-act. 71} nach dem Gesagten nicht. Diesem kann insbesondere nicht entnommen werden, ab wann welche Begleitungen in welchem zeitlichen Umfang anfallen und in welchem
Umfang diese gegebenenfalls schon bei den indirekten alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt wurde, sodass auch nicht geprüft werden kann, ob diese Hilfeleistungen - sofern sie bei der lebenspraktischen Begleitung (statt bei der alltäglichen Lebensverrichtung) angerechnet würden - zu
einem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mehr als zwei Stunden pro Woche und damit zu
einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades führen würden.
7.2 Die mangelhafte Ermittlung der Grundlagen für eine lebenspraktische Begleitung könnte im vorliegenden Fall konkrete Auswirkungen auf den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben (siehe
E. 6.2 hievor). Den vorhandenen medizinischen Akten lässt sich in Bezug auf die Notwendigkeit einer
lebenspraktischen Begleitung Folgendes entnehmen:
7.2.1 Im Austrittsbericht des Kantonsspitals Uri (KSU} vom 25. Februar 2022 wurde festgehalten, nach
Besprechung der sozialen Situation mit dem Patienten hätten sie den Sozialdienst involviert zur Aufgleisung einer heimischen Haushaltshilfe (Spitex). Weiter wurde im Bericht unter anderem festgehalten: «Eine Spitex zur Haushaltshilfe ist ebenfalls organisiert. Sollte dies nicht klappen und die Selbstvernachlässigung weiter bestehen, bitten wir um Evaluation einer KESB-Gefährdungsmeldung.»
«soziales: wohnt alleine, gemäss Rettungsdienst desolater Zustand zuhause. Hat zwei Brüder aber keinen Kontakt, Mutter geistig immer schlechter. Kein gutes Verhältnis zu Familienmitgliedern» (BG-act.
66 S. 4 und 6).
7.2.2 Dr. med. G. Waser, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Altdorf, bestätigte eine Einschränkung in der Haushaltsführung ab 18. Februar 2022 und ordnete ab 4. März 2022 Spitex-Leistungen an (Bedarfsmeldung vom 15.03. und 18.05. 2022, Bestätigung vom 29.06.2022; BG-act. 68).
7.2.3 Dr. med. M. Stöckli, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Luzern, hielt im Bericht
vom 22. Oktober 2022 fest, es handle sich um eine verspätete Anmeldung eines allein in eigener Wohnung lebenden, wegen seiner psychischen Erkrankung eine ganze IV-Rente beziehenden, polymorbid
schwerkranken Patienten, der seit mehr als 20 Jahren bei ihm in Behandlung sei. Seit Sommer 2018
habe sich die Situation insgesamt dramatisch verschlechtert durch Vereinsamung, Verschlechterung
der somatischen Situation mit unklaren Stürzen, Schwindelattacken, Schwächeanfällen und seit 2022
auch unklaren hohen Fieberschüben, welche zur Notfallhospitalisation im Kantonsspital Uri geführt
hätten. Die Hilfeleistungen für lebenspraktische Begleitung würden darin bestehen, dass jemand den
Patienten ein- bis zweimal pro Woche direkt mit nach draussen begleiten oder im Auto mitnehmen
würde, um den Patienten aus seiner Isolation herauszuholen. Dies geschehe jetzt nicht, der Bedarf
wäre jedoch sicher seit 2018 gegeben, werde dauernd (Jahre) bleiben und betrage im Durchschnitt pro
drei Monate sicher deutlich über drei bis vier Stunden wöchentlich. Der Psychiater wies darauf hin,
dass die Alternative, in ein Wohnheim zu ziehen (was der Patient nicht möchte), krankheitsbedingt
schwer zu realisieren wäre. Der Patient beziehe eine ganze Invalidenrente, ein Rückzug im Sinne der
(Selbst-)lsolation mit gesundheitsverschlechternden Folgen sei bereits eingetreten. Der Patient führe
seinen Haushalt selber und erledige den Zahlungsverkehr etc. Praktische Arbeiten wie sich waschen,
kochen, Wäsche besorgen schaffe er auch; mit sehr grosser Anstrengung, langsam und nur in entsprechend guter Verfassung (BG-act. 65).
7.2.4 In der Beschwerde wird ein nicht aktenkundiger Kommentar von Dr. med. M. Stöckli vom
24. Mai 2023 zitiert, worin sich dieser zu den Einträgen des Beschwerdeführers im Diabetes-Tagebuch
im Zeitraum vom 06.09.2022 - 03.03.2023 äussert (vergleiche BG-act. 70) zitiert. Der genannte Kommentar bezieht sich auf den Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen Verfügung und kann demnach
berücksichtigt werden (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; BGer 8C_506/2022 vom 21.06.2023 E. 4). Gemäss Psychiater soll es sich bei der «Sturzgefahr» um ein ätiologisch komplexes, anfallsartiges Geschehen mit
somatischen und psychischen Komponenten handeln, die allesamt zusammenspielen würden. Dieses
soll zu Funktionseinschränkungen führen, welche Rückzug/(Selbst-)lsolation mit Gesundheitseinschränkungen körperlicher und psychischer Art zur Folge (gehabt) hätten. Diese Funktionseinschränkungen würden vor allem auch zur zwingend notwendigen Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Rahmen der entsprechenden lebenspraktischen Begleitung führen. Insgesamt sei der Patient im Zeitraum von ca. 6 Monaten durchschnittlich ca. zweimal im Monat ausser Haus gegangen
(Grossteil nur bis zum Bahnhof). Er sei fünf Mal schwerer gestürzt, habe häufig Schwindel-Schwächeattacken, praktisch täglich kleinere «Schwindel»-Attacken, welche er selber auffangen könne, ohne
dass es zum Sturz komme.
7.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Hilfebedarf von je 30 Minuten für die Wohnungspflege und
die Hausbesuche durch den Psychiater anerkannt. Bei dieser Ausgangslage vermag schon ein (zusätzlicher) Aufwand von einer Stunde für ausserhäusliche Verrichtungen einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu begründen. Ein solcher ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu bejahen,
zumal in Rz. 2103 KSH bei der Aufzählung von notwendigen Verrichtungen und Kontakten die Freizeitaktivitäten explizit als Beispiel aufgeführt werden und der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht gerne auch einmal Ausflüge oder Besuche machen würde. Es bleibt anzumerken, dass die wöchentlich anzurechnende Zeit für Hausbesuche bei zwei bis drei Stunden (0 2.5 Std.) alle drei bis fünf
Wochen (0 4 W.) bei korrekter Berechnung 38 Minuten (= 150min / 4) betragen würde.
8.
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG). Gemäss
Abklärungsbericht besteht eine Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung seit Oktober
2022. Dies deckt sich auch mit der Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung, dass er
sich seit Herbst 2022 seine Einkäufe mehrheitlich nach Hause liefern lasse und davor kleinere Einkäufe
und Erledigungen noch selber habe besorgen können. Eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen/Kontakte ist demnach seit Oktober 2022 notwendig. Eine Angabe zum Beginn der unter Ziffer
5 festgestellten Einschränkungen fehlt im Abklärungsbericht. Gestützt auf die Berichte des KSU und
von Dr. med. G. Waser (siehe E. 7.2.1 und 7.2.2 hievor) ist die Einschränkung im Haushalt (30 Minuten)
spätestens ab Februar 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Hausbesuche
durch den Psychiater (30 Minuten) finden seit 2018 statt. Ob diese schon seit 2018 notwendig sind,
hat keinen Einfluss auf das Ergebnis, da die notwendige Zeitdauer von mindestens zwei Stunden erst
ab Oktober 2022 erreicht wird und ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung somit ohnehin nicht vor
Oktober 2023 entstehen kann (Art. 42 Abs. 4 IVG).
9. zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Grundlagen für einen Anspruch
auf eine lebenspraktische Begleitung ungenügend abgeklärt hat. Von einer Rückweisung zur ergänzenden Abklärung kann jedoch abgesehen werden, da aufgrund der Akten ein Hilfebedarf von mindestens
zwei Stunden pro Woche ab Oktober 2022 ausgewiesen ist und somit die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt sind. Weil ein Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung mittleren Grades nicht zur Diskussion steht (E. 4.1 hievor), sind von weiteren Beweisvorkehren keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten und es kann auf solche
verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5}.
10.
In Gutheissung der Beschwerde ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2023 Anspruch hat auf eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 42
Abs. 3 und 4 IVG und Art. 37 Abs. 3 lit. e i.V.m. Art. 38 IVV}.
11.
11.1 Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren; Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement; GGebR,
RB 2.3232]} ist auf CHF 900.00 festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie ist zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1
lit. b VRPV}.
11.2 Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Obergericht entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung von CHF 2'750.00 (Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m.
Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor
Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung; GebV, RB 2.3231] und Art. 32 Abs. 1 GGebR zulasten
der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzusprechen.
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 10. Mai 2023 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Oktober 2023 Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer leichten Hilflosigkeit.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 900.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)
CHF 930.00 Total,
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'750.00
zu entrichten.
4. Eröffnung:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 16. Februar 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.
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