OG V 23 23
2023_OG V 23 23_Hilfsenentschädigung
Rubrum
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung
OG V 23 23 E n t s c h ei d v o m 2 1 . J ul i 2 0 2 3
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Oberrichter Tony Z’graggen Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel Verfahrensbeteiligte A.____, vertreten durch RA lic. iur. Georg Simmen, Gotthardstrasse 44, 6490 Andermatt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag – Neuverlegung Kosten- und Entschädigung
In Erwägung, dass
- das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 (OG V 22 14) betreffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.____, (nachfolgend: Beschwerdeführer), abwies, die amtlichen Kosten von insgesamt CHF 950.00 (CHF 900.00 Gerichtsgebühr, CHF 50.00 Barauslagen pauschal) dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers – im Rahmen der mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Mai 2022 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – vorläufig aus der Staatskasse eine armenrechtliche Entschädigung von CHF 1'875.00 zugesprochen wurde;
- das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2023 (BGer 8C_31/2023) die Beschwerde des Beschwerdeführers in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten guthiess, den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 2. Dezember 2022 aufhob, die Gerichtskosten von CHF 500.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt wurden, diese den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'800.00 zu entschädigen hat, die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Uri zurückgewiesen wurde;
- im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts das bisher unter der Nummer OG V 22 14 geführte Verfahren mit Verfügung vom 27. Juni 2023 unter der neuen Nummer OG V 23 23 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufgenommen wurde, gleichzeitig den Parteien mitgeteilt wurde, dass das Gericht über den weiteren Verfahrensgang/die Sache entscheiden werde;
- dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführer als vollständig obsiegende Partei vor Vorinstanz gilt;
- die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht, ausmachend CHF 950.00, daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 61 Ingress Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345);
- für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind, diese als in den amtlichen Kosten des Verfahrens OG V 22 14 mitenthalten zu gelten haben;
- dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht entsprechend dem letztinstanzlichen Verfahrensausgang eine Parteientschädigung von CHF 2'750.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen; Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231] sowie Art. 32 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement
(GGebR, RB 2.3232) zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzusprechen ist, dieser Betrag der Praxis des Gerichts für Parteientschädigungen an anwaltlich vertretene Parteien bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bei vollständigem Obsiegen entspricht.
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1.
Die amtlichen Kosten des Verfahrens OG V 22 14, bestehend aus
CHF 900.00 Gerichtsgebühr CHF 50.00 Barauslagen (pauschal)
CHF 950.00 Total,
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'750.00 zu entrichten.
3.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 21. Juli 2023
OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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