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OG V 23 4

2023_OG V 23 4. Invalidenrente (IVG)

Rubrum

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung

OG V 23 4 En t sc h e i d v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 2 3

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Oberrichterin Renata Graf, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel Verfahrensbeteiligte A.____, vertreten durch RA MLaw Tania Teixeira, Rudolf & Bieri AG, Rechtsanwälte und Notare, Ober-Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Invalidenrente (IVG)

(Verfügungen vom 06.12.2022)

Sachverhalt

A. Der am xx.yy.zz geborene Beschwerdeführer wurde bei einem Verkehrsunfall am xxx verletzt. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin das (mit Anmeldung vom 11.06.2013 gestellte) Gesuch um Invalidenversicherungsleistungen ab. Ein erster auf die dagegen erhobene Beschwerde hin ergangener Entscheid des Obergerichts vom 21. September 2018 (OG V 17 43) wurde durch das Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur Indikatorenprüfung an das Obergericht zurückgewiesen (BGer 9C_737/2018 vom 15.02.2019). Nachdem dieses bei Dr. med. B.___ ein Gerichtsgutachten (vom 28.05.2021) eingeholt hatte, wies es die Sache mit Entscheid vom 18. Februar 2022 (OG V 19 18) an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie einen Einkommensvergleich im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend neu verfüge.

B. Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2022 von 1. bis 31. Dezember 2013 eine halbe Invalidenrente (Verfügung 1 [inklusive Begründung beider Verfügungen in Verfügungsteil 2]) und von 1. Januar bis 30. April 2014 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung 2).

C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).

Er stellte folgende Anträge:

" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2022 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin."

Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

D. Mit Stellungnahme vom 1. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 24. Januar 2023 sei abzuweisen.

Die Begründung dieses Antrages ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1. Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.06.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vergleiche BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem des am 1. Januar 2022 yyy-jährigen Beschwerdeführers gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (BGer 8C_644/2022 vom 08.02.2023 E. 2.2.3). Da sämtliche massgebenden Zeitpunkte zwischen Dezember 2013 und August 2014 und damit klar vor dem 1. Januar 2022 liegen, finden in casu die Bestimmungen in der alten Fassung Anwendung.

3. Vorliegend nicht mehr bestritten sind die Arbeitsunfähigkeitsgrade in leidensangepasster Tätigkeit ab 15.05.2014: 0%) und der Beginn des Rentenanspruchs am 1. Dezember 2013. Streitig ist hingegen die Rentenhöhe (Validen- und Invalideneinkommen) sowie die Zeitpunkte, in denen die Erhöhung und Herabsetzung beziehungsweise Aufhebung der Rente zu erfolgen hat.

4. Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]).

5. Der Rentenanspruch setzt insbesondere einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent voraus (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Bei erwerbstätigen Personen wird der Invaliditätsgrad ermittelt durch den Vergleich des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen erzielen könnte (Invalideneinkommen), mit dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn angeknüpft. Dies gilt allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden kann, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der zuletzt innegehabten Stelle tätig (BGE 144 I 103 E. 5.3, 134 V 322 E. 4.1; BGer

5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2, 135 V 297 E. 5.2). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174

5.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.2).

6. Zum Rentenanspruch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns hielt die Beschwerdegegnerin im Verfügungsteil 2 fest, während der einjährigen Wartefrist habe eine Arbeitsunfähigkeit von 62 Prozent bestanden. Da jedoch nach Ablauf des Wartejahrs wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent vorgelegen habe, könne sie ihm in Anwendung von Rz. 4001 KSIH ab 1. Dezember 2014 (recte: 2013) eine halbe Rente zusprechen.

6.1 Gemäss der zitierten Rz. 4001 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH [Stand 2013]) wird die Stufe der zu gewährenden Rente nach dem Ausmass der während der Wartezeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit und nach Massgabe der nach zurückgelegter Wartezeit verbleibenden Erwerbsunfähigkeit (nicht Arbeitsunfähigkeit) bestimmt (vergleiche Art. 8 Abs. 1 ATSG). Wenn die Beschwerdegegnerin von der in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit direkt auf den Rentengrad schliesst, greift dies zu kurz. Vielmehr muss der Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich ermittelt werden (Art. 16 ATSG; siehe E. 5 hievor).

6.2 Gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin (Einkommensvergleich vom 17.06.2022) betrug das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabelle (TA1, Total Produktion, Niveau 2, indexiert auf das Jahr 2013) CHF 74'160 in einem 100-Prozent-Pensum, bei 50-prozentiger Arbeitsfähigkeit demnach CHF 37'080. Stellt man dieses dem von der Beschwerdegegnerin (im Verfügungsteil 2) angenommenen Valideneinkommen von CHF 118'137 gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 69 Prozent (= [118'137 – 37'080] / 118'137 * 100%), weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 Anspruch hat auf eine Dreiviertelsrente. Da die Arbeitsunfähigkeit im Wartejahr durchschnittlich nur 62 Prozent betragen hat und deshalb im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ohnehin keine ganze Rente zugesprochen werden könnte (Rz. 4002 KSIH [Stand 2013]), erübrigt sich eine nähere Prüfung der Vergleichseinkommen.

7.

7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 Abs. 1 IVV). Die Änderung des Invaliditätsgrades hat immer eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Gegenstand, wobei Gründe dafür unter anderem die Verän- derungen des Gesundheitszustandes oder seiner Auswirkungen bilden. Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet unter anderem eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung; Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 39 N 7; vergleiche auch BGE 130 V 343 E. 3.5 ff. mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1).

7.2 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG) analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Die hierbei massgebenden Vergleichszeitpunkte sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der Zeitpunkt der Anspruchsänderung (BGer 8C_419/2018 vom 11.12.2018 E. 2.2 sowie 8C_458/2017 vom 06.08.2018 E. 2). Art. 88a IVV – welcher die Voraussetzungen festlegt, die erfüllt sein müssen, damit im Revisionsfall über den Rentenanspruch neu zu verfügen ist – ist auch anwendbar bei einer gleichzeitigen rückwirkenden Rentenzusprechung mit -abstufung oder -befristung. Da Art. 88bis Abs. 1 und Abs. 2 lit. a IVV einen laufenden Rentenbezug voraussetzen, sind diese Verordnungsbestimmungen nicht anwendbar, wenn gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zugesprochen und eine Abstufung oder Befristung angeordnet wird; in diesen Konstellationen richtet sich der Übergang oder die Befristung einzig nach Art. 88a IVV (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 30 Rz. 104 f. und 112).

8. Die Beschwerdegegnerin hat die ab 1. Dezember 2013 zugesprochene halbe Rente per 1. Januar 2014 auf eine ganze Rente erhöht und per 1. Mai 2014 aufgehoben (Verfügungsteil 2). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Grad: 80%). Aufgrund der vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit ab 15. Januar 2014 erhöhe sich der Invaliditätsgrad auf 100 Prozent, weshalb ihm in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. April 2014 eine ganze Rente zustehe. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 Prozent ab 15. April 2014 ergebe einen Invaliditätsgrad von 60 Prozent. In Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV rechtfertige sich eine Reduktion auf eine Dreiviertelsrente frühestens per 1. August 2014 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24.01.2023 [nachfolgend: Beschwerde] Rz. 39 - 41).

8.1 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). Wenn zum ersten Mal und gleichzeitig über den Anspruch auf eine niedrigere und anschliessend eine höhere Rente Beschluss gefasst wird, wird die höhere Rente vom ersten Tag des Monats an ausgerichtet, in dem die Zeitspanne von drei Monaten abläuft (Rz. 4013 KSIH [Stand 2014]). Die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit per 15. Januar 2014 ist demnach ab 1. April 2014 zu berücksichtigen.

8.2 Wenn zum ersten Mal und gleichzeitig über den Anspruch auf eine höhere und anschliessend eine tiefere Rente oder eine Rentenaufhebung Beschluss gefasst wird, wird die Herabsetzung oder die Aufhebung der höheren Rente auf einen der in Art. 88a Abs. 1 IVV genannten Zeitpunkt ausgesprochen (Rz. 4018 KSIH [Stand 2014]). Gemäss der genannten Bestimmung ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird.

8.2.1 Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (BGer 9C_544/2018 vom 05.02.2019 E. 7.3,8C_220/2018 vom 14.11.2018 E. 5.3, Einräumung einer Wartedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die "sofortige" Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war (BGer 9C_603/2010 vom 06.10.2011 E. 4.2), oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess (BGer 9C_810/2010 vom 16.09.2011 E. 4.2). In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgesetzt (BGer 8C_36/2019 vom 30.04.2019 E. 5).

8.2.2 Vorliegend ist ein Verzicht auf die Einräumung einer Wartedauer bis zur allfälligen Aufhebung oder Herabsetzung der Rente nicht angezeigt, weil die Arbeitsunfähigkeit für drei Monate ab der Operation vom 15. Januar 2014 attestiert wurde (Universitätsspital X.___, orthopädisches Fachgutachten vom 30.10.2015; vergleiche OG V 19 18, a.a.O., E. 14) und sich somit der Verlauf der Arbeitsfähigkeit mit ausreichender Genauigkeit feststellen liess. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit per 15. April 2014 kann folglich ab 1. August 2014 berücksichtigt werden.

8.3 Bei unbestrittener vollständiger Arbeitsunfähigkeit von 15. Januar 2014 bis 14. April 2014 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine ganze Rente von 1. April 2014 bis 31. Juli 2014.

9. Es bleibt zu prüfen, ob die ganze Rente per 1. August 2014 herabzusetzen oder aufzuheben ist. Für die Rentenrevision finden – da die dafür massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes im Jahr 2014 liegt – die alten Bestimmungen des IVG und der IVV Anwendung. Dies hat bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog zu gelten (siehe E. 2 und 7.2). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einer Invalidität ab 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 Prozent auf eine halbe Rente, ab 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 Prozent auf eine ganze Rente.

10. Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Valideneinkommens im Verfügungsteil 2 noch auf den von der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2013 angegebenen Lohn von CHF 118'137 abgestellt. In der Stellungnahme vom 1. März 2023 macht sie demgegenüber geltend, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auf das gemäss Kumulativjournal im Zeitraum Dezember 2011 bis November 2012 (Beschwerde-Beilage 3) erzielte Einkommen von CHF 113'581.95 abzustellen. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden.

10.1 Wie die Beschwerdegegnerin zwar zutreffend vorbringt, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst (siehe E. 5.1 hievor). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist aber auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In casu sind keine Gründe ersichtlich, welche dagegen sprechen würden, dass die dem Beschwerdeführer per April 2012 zugesprochene Lohnerhöhung im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgerichtet worden wäre. Der 13. Monatslohn wäre somit (aufgrund eines das ganze Jahr über höheren Lohnes) in den darauffolgenden Jahren höher ausgefallen (vergleiche Beschwerde Rz. 20). Auf das von der Beschwerdegegnerin per 2013 geltend gemachte Valideneinkommen kann somit nicht abgestellt werden.

10.2 Auf der anderen Seite kann auch dem Beschwerdeführer, welcher – gestützt auf die durch das Obergericht im Entscheid vom 27. April 2022 (OG V 20 33 und OG V 21 38) ermittelten Löhne – ein Valideneinkommen in Höhe von CHF 124'406 geltend macht (Beschwerde Rz. 22), nicht gefolgt werden. Sowohl die Invalidenversicherung als anschliessend auch das kantonale Gericht haben den Leistungsanspruch selbstständig und ohne Bindung an die Feststellung der Invalidität durch die Unfallversicherung zu prüfen (BGer 8C_729/2020 vom 16.04.2021 E. 7.2). Selbst eine allenfalls anzuneh- mende Bindungswirkung des Gerichts an seine früheren Entscheide stünde unter dem Vorbehalt, dass diese keine Fehler enthalten. Im UVG-Verfahren wurde der zuletzt erzielte Lohn von beiden Parteien übereinstimmend mit CHF 121'226 im Jahr 2012 beziffert. Gemäss Lohnjournal 2012 betrug der Bruttolohn des Beschwerdeführers rund CHF 121'000, wobei hier Familienzulagen in Höhe von CHF 6'000 enthalten sind. Da die Familienzulagen gemäss zutreffendem Einwand der Beschwerdegegnerin nicht zum Valideneinkommen zählen (BGer 8C_897/2015 vom 15.01.2016 E. 3.2.2; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 55), kann das demnach im UVG-Entscheid (zu Gunsten des Beschwerdeführers) zu hoch angesetzte Valideneinkommen im vorliegenden Verfahren nicht ungeprüft übernommen werden.

10.3 In casu erscheint es sachgerecht, den im Lohnjournal von April bis Dezember 2012 ausgewiesenen AHV-Lohn (abzüglich den zu tiefen 13. Monatslohn von CHF 8'082.90) auf zwölf Monate hochzurechnen (CHF 81'041.15 / 9 * 12 = CHF 108'054.85), was zuzüglich einen 13. Monatslohn von CHF 8'185.65 (= CHF 7'038.40 + CHF 1'147.25) ein Jahreseinkommen von CHF 116'240.50 ergibt. Indexiert auf das Jahr des Einkommensvergleichs (2014) resultiert ein Valideneinkommen von aufgerundet CHF 117'955 (CHF 116'240.50 / 101.7 [Nominallohnindex, T1.10, Männer, NLI 2012] * 103.2 [NLI 2014]).

11. Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2012 (Tabelle TA1, Total Produktion, Kompetenzniveau 2, indexiert auf das Jahr 2013) auf CHF 74'160 festgelegt. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der langjährigen anspruchsvollen Tätigkeit als D.___ und einer Lehre als C.___ über (gemäss bundesgerichtlicher Praxis für die Anwendung von Kompetenzniveau 2 geforderte) Fertigkeiten und Kenntnisse, die zweifellos auf dem Arbeitsmarkt gefragt seien und auf die er auch zurückgreifen könne. Da ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten bestehe, sei ein zusätzlicher Abzug vom LSE-Tabellenlohn nicht angezeigt (Stellungnahme vom 01.03.2023). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, ihm könne höchstens eine fremdbestimmte sowie strukturierten Routinetätigkeit zugemutet werden. Dies stehe einem fachverantwortlichen sowie selbstständigen Tätigwerden klar entgegen, wobei Letzteres für eine Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 2 zweifellos notwendig wäre. Das stark eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil in physischer und psychischer Hinsicht zeige deutlich auf, dass ihm keine praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst zugemutet werden könne, wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheine. Diese Tätigkeiten erwiesen sich weder als fremdbestimmt noch als isolierte und strukturierte Routinetätigkeiten. Tätigkeiten im Verkauf, in der Pflege sowie auch Sicherheitsdienst und Fahrdienst wiesen einen Anteil an Gruppenaktivität und Kundenkontakt auf, was ihm gerade nicht zugemutet werden könne. Ausgehend von der LSE 2014 (Total Männer,

Kompetenzniveau 1, 41.7 Std./W.) sei höchstens von einem statistischen Lohn von CHF 66'453.12 auszugehen (Beschwerde Rz. 26 f.).

12. Unbestritten ist, dass das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln ist. Streitig ist demgegenüber, welches Kompetenzniveau zur Anwendung kommt und ob vom Tabellenlohn ein Abzug zu gewähren ist.

12.1 Bei der Anwendung von LSE-Tabellenlöhnen ist praxisgemäss auf die im Verfügungszeitpunkt (06.12.2022) bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen (BGer 8C_202/2021 vom 17.12.2021 E. 6.2.2); hier folglich auf die Daten der LSE 2014.

12.2 Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Berechnung den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2, Sektor 2 (Produktion), der LSE 2014 (CHF 5'885) und nicht der LSE 2012 (CHF 5'865) zugrunde gelegt, diesen dann aber trotzdem vom Jahr 2012 auf das Jahr 2013 indexiert (Einkommensvergleich vom 17.06.2022), was ein Jahreseinkommen 2013 von CHF 74'160 ergab. Unter Heranziehung der korrekten Werte betrüge dieses jedoch CHF 73'908 (= 5'865 / 2'188 * 2'204 / 40 * 41.7 * 12). Da aber ohnehin auf die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen ist (BGer 8C_132/2020 vom 18.06.2020 E. 4.1 und 4.2.1), resultiert – sofern (der Beschwerdegegnerin folgend) das Kompetenzniveau 2, Sektor 2 (Produktion), heranzuziehen ist – für das Jahr 2014 ein Einkommen von CHF 73'621 (= 5'885 / 40 * 41.7 * 12).

12.3 Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, andernfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Totalwert entscheidend (BGer 8C_737/2020 vom beispielsweise bei einem 45-jährigen, der seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt war, dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte (BGer 8C_386/2013 vom 15.10.2013 E. 6.2 und 6.3).

12.3.1 Dass der Beschwerdeführer über gewisse Fähigkeiten im Sinne der genannten Rechtsprechung verfügt (Lehre als C.___, langjährige anspruchsvolle Tätigkeit als D.___), wird nicht in Abrede gestellt. Indessen entspricht die Tätigkeit als D.____ weder dem somatischen Anforderungsprofil (körperlich leichte Tätigkeiten, keine Arbeiten über Kopf oder mit Gewichten über 10kg und vorgehaltenem Arm, dauerhafte Vermeidung von Vibrationsbelastungen im Bereich des rechten Armes) noch demjenigen aus psychiatrischer Sicht (fremdbestimmte, isolierte Tätigkeiten ohne Gruppenaktivitäten, ohne Kundenkontakte in einem belastbaren wohlwollenden Umfeld) und ist ihm daher nicht mehr zumutbar. Überdies war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls yy-jährig und damals seit yy Jahren bei der E.___ angestellt gewesen. Diese Tätigkeit ist ihm gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 28. Mai 2021 sowohl im Innen- als auch im Aussendienst nicht mehr zumutbar (vergleiche OG V 19 18, a.a.O., E. 6.1.4); insbesondere kann er auch eine dort allenfalls gewonnene Führungserfahrung in einer "fremdbestimmten, isolierten Tätigkeit" nicht mehr einsetzen.

12.3.2 Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten weder die Tätigkeit als C.___ und schon gar nicht diejenige als D.___ weiterhin zumutbar. Da überdies (gemäss zutreffender Argumentation in der Beschwerde) die Auswahl an praktischen Tätigkeiten stark eingeschränkt ist (ungeeignet sind insbesondere Tätigkeiten mit Kundenkontakt wie in Verkauf, Pflege, Sicherheits- oder Fahrdienst), kann nicht ohne Weiteres von besonderen, auch in anderen Berufen einsetzbaren Fähigkeiten ausgegangen werden, welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. Demnach ist auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen.

13. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.1).

13.1 Bezüglich Leidensabzug bringt der Beschwerdeführer vor, nachdem das Bundesgericht dessen überragende Bedeutung bestätigt habe, dränge sich ein solcher zweifellos auf. Angesichts des stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils, insbesondere auch in rein somatischer Hinsicht, der darüber hinaus stark einschränkenden Rahmenbedingungen für eine zumutbare Tätigkeit, wobei es eines sehr wohlwollenden Arbeitsumfeldes bedürfe, des fortgeschrittenen Alters sowie der langandauernden arbeitsmarktlichen Desintegration, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er ein statistisches Einkommen zu erzielen vermöge. Weil er über keine Berufserfahrung ausserhalb der ihm nicht länger zumutbaren Tätigkeit als D.___ verfüge, sei ein Abzug wegen fehlender Dienstjahre klar angezeigt. Schliesslich sei seiner Absenz vom Arbeitsmarkt seit 2012 und seinem fortgeschrittenen Alter mit einem Abzug Rechnung zu tragen. Zusammenfassend erachtet er die Anrechnung eines Leidensabzuges von mindestens 25 Prozent als gerechtfertigt (Beschwerde Rz. 31 ff.). Hierzu ist Folgendes festzuhalten.

13.1.1 Unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind; dementsprechend kann in der Regel eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (BGer 8C_393/2020 vom 21.09.2020 E. 3.1). Sodann enthält das Kompetenzniveau 1 auch Tätigkeiten, welche die weiteren Anforderungen an einen Arbeitsplatz aus psychiatrischer Sicht (fremdbestimmte, isolierte Tätigkeiten ohne Gruppenaktivitäten, ohne Kundenkontakte) erfüllen.

13.1.2 Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten (und mittelschweren) Tätigkeiten umfasst (BGer 9C_447/2019 vom 08.10.2019 E. 4.3.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur noch für leichte Tätigkeiten "mit weiteren einschränkenden Faktoren" (keine Arbeiten über Kopf oder mit Gewichten über 10kg und vorgehaltenem Arm, dauerhafte Vermeidung von Vibrationsbelastungen im Bereich des rechten Armes) arbeitsfähig ist. Denn, soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere Umschreibung der leichten Tätigkeit handelt, führen sie zu keinem lohnrelevanten Nachteil. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen.

13.1.3 Im Bereich der Hilfsarbeiten – welche altersunabhängig nachgefragt werden – wirkt sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend aus (BGE 146 V 16 E. 7.2.1).

13.1.4 Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des niedrigsten Kompetenzniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; BGer 9C_339/2021 vom 27.07.2022 E. 4.5.4.3).

13.1.5 Eine lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt kann grundsätzlich einen minimalen Abzug (von 10%) rechtfertigen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich jedoch nur, wenn weitere lohnmindernde Umstände zu berücksichtigen sind (vergleiche BGer 9C_524/2008 vom 15.07.2009 E. 4.2, wo nebst der langjährigen Arbeitsabsenz unter anderem die Berücksichtigung des Kriteriums der Teilzeitarbeit sowie zusätzliche Einschränkungen im 40-Prozent-Pensum zu einem 15-prozentigen Abzug führte).

13.2 Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Faktoren lässt sich ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 Prozent nicht rechtfertigen. Da ein solcher jedoch notwendig wäre, um sich auf den Rentengrad auszuwirken (siehe nachstehende E. 14), erübrigt sich im vorliegenden Verfahren eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Abzug zu gewähren ist.

14. Gestützt auf die LSE 2014 (Total Männer, Kompetenzniveau 1, 41.7 Std./W.) ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 66'453 (= 5'312 / 40 * 41.7 * 12). Stellt man dieses dem Valideneinkommen von CHF 117'955 gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 44 Prozent (= [117'955 - 66'453] / 117'955 * 100). Bei Gewährung eines Abzugs von 10 Prozent ergäbe sich ein Invalideneinkommen von CHF 59'808 (= 66'453 * 0.9) und folglich ein Invaliditätsgrad von 49 Prozent (= [117'955 - 59'808] / 117'955 * 100). Bei beiden Varianten besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Erst ab einem vorliegend nicht zu rechtfertigenden 15-prozentigen Abzug würde sich bei einem Invalideneinkommen von CHF 56'485 (= 66'453 * 0.85) ein Invaliditätsgrad von 52 Prozent (= [117'955 - 56'485] / 117'955 * 100) und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ergeben. Demnach hat der Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente.

15. Weil von weiteren Beweisvorkehren keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann auf solche verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).

16. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die angefochtenen Verfügungen vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine Dreiviertelsrente von 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014, eine ganze Rente von 1. April 2014 bis 31. Juli 2014 und eine Viertelsrente ab 1. August 2014. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

17.

17.1 Im Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte, der unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird, die amtlichen Kosten. Unterliegt er nur teilweise, wird ihm nur der entsprechende Teil der Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Die VRPV sieht ferner vor, dass die Behörde darauf verzichten kann, den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen, sofern es die Umstände rechtfertigen (Art. 34 Abs. 4 VRPV). Dem Gericht wird somit bei der Verteilung der Kosten ein gewisses Ermessen eingeräumt. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu einem grossen Teil. Er unterliegt zwar in Bezug auf die Rentenhöhe, da ihm (entgegen seinem Antrag auf eine ganze Rente) eine abgestufte Rente zugesprochen wird. Indessen obsiegt er bezüglich der Frage der Befristung (siehe E. 16 hievor). Da die Zusprache einer unbefristeten Rente weit mehr ins Gewicht fällt als die Rentenhöhe, ist der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständig obsiegend zu betrachten. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren; Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]), festgesetzt auf CHF 900.00 (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR), der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

17.2 Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Obergericht entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung von CHF 2'750.00 (Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] und Art. 32 Abs. 1 GGebR) zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzusprechen.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Verfügungen vom 6. Dezember 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine Dreiviertelsrente von 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014, eine ganze Rente von 1. April 2014 bis 31. Juli 2014 und eine Viertelsrente ab 1. August 2014.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 900.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 930.00 Total,

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’750.00 zu entrichten.

4. Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Beschwerdegegnerin

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Altdorf, 20. Oktober 2023

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Agnes H. Planzer Stüssi Matthias Jenal

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Versand:

Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde abgewiesen (9C_728/2023)

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione per l’invalidità, Art. 28 e Art. 69 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.