OG VP 23 5
2023_OG VP 23 5_Unentgeltiche Rechtspflege
Rubrum
OBERGERICHT Präsidium Verwaltungsrechtliche Abteilung
E n t s c h ei d v o m 1 6 . J un i 2 0 2 3
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel
Verfahrensbeteiligte A.____ vertreten durch RA lic. iur. Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren OG V 23 19 (Hilflosenentschädigung [IVG])
(Verfügung vom 10.05.2023)
Sachverhalt
A.
Die IV-Stelle Uri lehnte mit Verfügung vom 10. Mai 2023 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab.
B.
Dagegen erhob A.____ am 24. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Uri sowie die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades.
C.
Mit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltenem Gesuch beantragt A.____ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe von RA lic. iur. Marco Unternährer, Luzern, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
D.
Das eingereichte Gesuch wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Mai 2023 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Präsidium Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufgenommen.
Erwägungen
1. Nach Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) V hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bestimmt, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 VRPV kann die Behörde – soweit die Umstände es erfordern – einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, sofern das Verfahren nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Diese Bewilligung entbindet davon, die amtlichen Kosten zu tragen und einen Kostenvorschuss zu leisten. Gemäss Art. 36 Abs. 2 VRPV kann die Behörde einem Beteiligten auch einen für ihn unentgeltlichen, im Kanton praktizierenden Anwalt beigeben. Sowohl Art. 61 lit. f ATSG als auch Art. 36 VRPV gewährleisten keine über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Rechte (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 01.04.2005, OG V 04 41, S. 2 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 Rz. 183 ff.). Es kann deshalb auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV abgestellt werden.
2. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbetrages für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 8C_542/2019 vom 04.12.2019 E. 8.1.2). Für die Berechnung des verwaltungsprozessualen Notbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum bei Lohn- und Verdienstpfändung auszugehen. Als Grundlage dienen die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. Hinzuzurechnen ist der verwaltungsprozessuale Zuschlag im Umfang von 20 Prozent des monatlichen Grundbetrages (vergleiche Entscheid Obergerichtspräsidium des Kantons Uri vom 27.08.1996, OGP-Z-3/96, E. 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1994 und 1995, Nr. 3 S. 21).
3. Der Gesuchsteller macht geltend, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen.
3.1 Der Gesuchsteller bezahlt monatlich CHF 1'176.00 für die Wohnungsmiete und CHF 345.10 für die (obligatorische) Krankenpflegeversicherung. Weiter können ihm Sozialbeiträge (CHF 44.00), Hausrat- und Haftpflichtversicherung (CHF 19.50) sowie Mietkautionsversicherung (CHF 4.40) als Auslagen angerechnet werden. An Einnahmen sind ihm die Invalidenrente (CHF 1'960.00), Ergänzungsleistungen (CHF 936.00) sowie Prämienverbilligung (CHF 350.20) anzurechnen.
3.2 Die finanzielle Lage des Gesuchstellers präsentiert sich demnach wie folgt:
Verwaltungsprozessualer Notbedarf
1. monatlicher Grundbetrag
für Alleinstehende CHF 1'200.00
20% verwaltungsprozessualer Zuschlag CHF 240.00 Total monatlicher Grundbetrag CHF 1’440.00
2. Zuschläge zum monatlichen Grundbedarf
Wohnungsmiete (inkl. Nebenkosten) CHF 1'176.00
Mieterkautionskonto CHF 4.40
Krankenkasse CHF 345.10
Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 19.50
Sozialbeiträge CHF 44.00 Total Zuschläge CHF 1'589.00
Total verwaltungsprozessualer Notbedarf CHF 3'029.00
Einkommen
Renten (IV-Rente: 1'960 + EL: 936) CHF 2'896.00
Prämienverbilligung CHF 350.20
Total Einkommen CHF 3'246.20
3.3 Da das Einkommen des Gesuchstellers monatlich um CHF 217.20 über dem verwaltungsprozessualen Notbedarf liegt, ist es ihm möglich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr und Barauslagen total höchstens CHF 1'000.00) und die Anwaltskosten (praxisgemässe Entschädigung für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht: CHF 2'750.00) innert weniger als 24 Monate und auch die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu tilgen (Entscheid Obergerichtspräsidium des Kantons Uri vom 27.08.1996, OGP-Z-3/96, a.a.O.; vergleiche BGer 5P.180/2004 vom 04.06.2004 E. 2.2; ZR
4. Da nach dem Gesagten die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Nicht-Aussichtslosigkeit des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens sowie der sachlichen Gebotenheit der Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Der Gesuchsteller hat im Verfahren OG V 23 19 gemäss separater Verfügung einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 850.00 zu leisten, zahlbar in 5 Raten à CHF 170.00 (Art. 64 i.V.m. Art. 35 und Art. 36 Abs. 1 VRPV).
Dispositiv
Das Abteilungspräsidium erkennt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren OG V 23 19 betreffend Hilflosenentschädigung nach IVG (Verfügung IV-Stelle Uri vom 10.05.2023) wird abgewiesen.
2. Der Gesuchsteller hat im Verfahren OG V 23 19 gemäss separater Verfügung einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 850.00 zu leisten, zahlbar in 5 Raten à CHF 170.00.
3. Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Anhang.
4. Mitteilung an:
Gesuchsteller
IV-Stelle Uri (zur Kenntnisnahme)
Altdorf, 16. Juni 2023
OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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