1.4201
Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register
Vom 30.11.2008 (Stand 11.11.2023)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf die Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG, SR 431.02) und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG).
Es schafft eine kantonale Datenplattform und bestimmt die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer.
Artikel 2 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für:
die Einwohnerregister
das Subjektregister
Datenbanken weiterer Behörden, Stellen und Personen, soweit diese einen gesetzlichen Auftrag erfüllen und Daten im Sinne dieses Gesetzes bearbeiten
Artikel 3 Begriffe
Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe decken sich mit jenen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister.
Das Subjektregister enthält Merkmale über Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung im Kanton Uri eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein.
Artikel 4 Datenschutz
Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Rechtserlasse nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (RB 2.2511).
2 Kantonale Datenplattform
Artikel 5 Grundsatz
Der Kanton betreibt eine kantonale Datenplattform, die sämtliche nach dem Bundes- und dem kantonalen Recht erforderlichen Merkmale enthält, namentlich jene des Einwohnerregisters und des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters. Der Regierungsrat beschliesst die damit verbunden Ausgaben.
Die Merkmale der verschiedenen Register werden durch die Personen- und Objektidentifikatoren miteinander verknüpft. Der Regierungsrat kann mit einem Reglement den Inhalt der kantonalen Datenplattform erweitern, soweit das im öffentlichen Interesse liegt und soweit es sich um Daten handelt, deren Bearbeitung durch die besondere Gesetzgebung vorgesehen ist.
Die kantonale Datenplattform:
nimmt die Meldungen aus den angeschlossenen Registern auf
dient dem Datenaustausch mit dem Bund
stellt den Berechtigten Daten zur Verfügung
Die Hoheit der Daten verbleibt jener Stelle, die die Daten in ihrem Register führt. Nur sie ist berechtigt, Daten zu ändern. Ergänzungen von Daten sind neue Daten und gehören jener Stelle, welche die Ergänzungen im Register zufügt.
Artikel 6 Personenidentifikator
Als Personenidentifikator dient die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10).
Für Unternehmen mit einer einheitlichen Unternehmensidentifikationsnummer (UID) dient diese Nummer als Personenidentifikator.
Objekteigentümerinnen und Objekteigentümern ohne Versichertennummer teilt die zuständige Direktion1 eine Zeichenfolge als Personenidentifikator zu, die keine Rückschlüsse auf die Person zulässt.
Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind, dürfen den Personenidentifikator verwenden, um ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.
Artikel 7 Objektidentifikator
Die Identifikation von Objekten erfolgt über den eidgenössischen Gebäude-identifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID).
Artikel 8 Datenlieferpflicht
Behörden, Stellen und Personen, die Daten nach Artikel 2 erfassen, sind verpflichtet, diese spätestens innert fünf Tagen elektronisch der kantonalen Datenplattform zu melden.
Der Regierungsrat bezeichnet die meldepflichtigen Behörden, Stellen und Personen in einem Reglement.
Artikel 9 Datennutzung
Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind, dürfen dort jene Daten abrufen, die sie benötigen, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement den Umfang der Bezugsberechtigung und die Bezugsbedingungen der angeschlossenen Behörden. Er kann dabei die Bezugsberechtigungen und die Bezugsberechtigten erweitern, sofern dafür ein wichtiger sachlicher Grund vorliegt.
Artikel 10 Datenbekanntgabe an den Bund
Die Datenbekanntgabe an den Bund richtet sich nach dem Bundesrecht über die Registerharmonisierung.
Artikel 11 Datenbekanntgabe an Dritte
Der Kanton kann Daten der kantonalen Datenplattform Dritten bekannt geben, wenn die Voraussetzungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (RB 2.2511) erfüllt sind und die Datenhoheitsträgerin oder der Datenhoheitsträger der Bekanntgabe zustimmt.
Artikel 12 Finanzierung
Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Datenplattform.
Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassung ihrer Systeme, deren Anbindung an die kantonale Datenplattform, die Erhebung, Erfassung und die Weiterleitung der Daten.
Der Datenaustausch auf der kantonalen Datenplattform ist für die Bezugsberechtigten im Rahmen von Artikel 9 unentgeltlich.
3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
Artikel 13 Regierungsrat
Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechts über die Registerharmonisierung und dieses Gesetzes.
Artikel 14 Zuständige Direktion
Die zuständige Direktion2 betreibt die kantonale Datenplattform nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Sie ist die kantonale Amtsstelle nach Artikel 9 RHG. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat sie die Gemeinden in geeigneter Weise einzubeziehen.
Sie hat insbesondere:
den sicheren Betrieb der kantonalen Datenplattform zu gewährleisten
den Datenaustausch zwischen der kantonalen Datenplattform und den Datenlieferantinnen und Datenlieferanten sicherzustellen
für den sicheren Datenaustausch mit der nationalen Datenaustauschplattform zu sorgen
den sicheren Datenbezug für weitere Bezugsberechtigte zu gewährleisten
4 Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden
Artikel 15 Einwohnerregister
Die Gemeinden führen das Einwohnerregister elektronisch nach Artikel 6 RHG.
Artikel 16 Subjektregister
Die Gemeinden können Personen registrieren, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein.
Artikel 17 Physische Wohnungsnummer
Zur Identifikation der einzelnen Wohnungen können die Einwohnergemeinden physische Wohnungsnummern einführen und diese selbst anbringen oder durch Dritte anbringen lassen.
Artikel 18 Weitere Aufgaben
Die Gemeinden:
nehmen die Meldungen entgegen, verarbeiten sie und treffen die notwendigen Erhebungen
teilen den Meldepflichtigen bei der An- und Abmeldung mit, welche Meldepflichten bei anderen öffentlichen Organen sie damit erfüllt haben
sind für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ihrer Register zuständig
leiten die Daten und deren Änderungen nach Artikel 8 der kantonalen Datenplattform weiter
bewahren die hinterlegten Schriften auf
5 Melde- und Auskunftspflichten
Artikel 19 Meldepflichten: Einwohnerinnen und Einwohner
Bei der Einwohnerkontrolle melden sich Personen, die:
in der Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen
ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt in der Gemeinde aufgeben
ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt innerhalb der Gemeinde oder innerhalb eines Gebäudes verlegen
Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder weniger als drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.
Mit dieser Meldung sind alle Meldepflichten gegenüber Behörden, Stellen und Personen erfüllt, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind.
Artikel 20 Meldepflichten: Personen mit besonderem Bezug zur Gemeinde
Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein, haben der Gemeinde ihre Adresse, allfällige Adressänderungen und weitere Merkmale zu melden, die notwendig sind, um die Register nach Artikel 15 und 16 zu führen.
Artikel 21 Meldefrist
Meldepflichten nach Artikel 19 und 20 sind innert 14 Tagen seit dem Eintritt der meldepflichtigen Tatsache zu erfüllen.
Artikel 22 Auskunftspflichten
Die nachfolgenden Personen haben den Gemeinden auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen zu erteilen, wenn die Meldepflicht nach Artikel 19 und 20 nicht erfüllt wird:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Personen
Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen für einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter
Logisgeberinnen und Logisgeber für die in ihrem Haushalt wohnenden Personen
Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten im Sinne der Registerharmonisierungsverordnung3
Leiterinnen und Leiter industrieller Werke und anderer registerführender Stellen für Daten, die erforderlich sind, um den Wohnungsidentifikator einer Person zu bestimmen und nachzuführen
Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber der Amtsstelle nach Artikel 14 Absatz 2, soweit das notwendig ist, um die Qualität der Daten zu kontrollieren.
Artikel 23 Pflicht zur wahrheitsgemässen Meldung und Auskunft
Meldepflichtige und auskunftspflichtige Personen haben der Einwohnerkontrolle wahrheitsgemäss Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die in den gemeindlichen Registern nach Artikel 15 und 16 zu erfassen sind. Wenn die Gemeinde das verlangt, haben sie die Richtigkeit der Auskünfte in geeigneter Weise zu belegen.
Artikel 24 Strafbestimmungen
Wer die nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse auferlegte Melde- oder Auskunftspflicht verletzt, wird mit Busse bestraft.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 25 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.
Artikel 26 Änderung bisherigen Rechts4
Artikel 27 Übergangsbestimmung
Die Datenlieferanten nach Artikel 8 sind verpflichtet, die entsprechenden Daten bis spätestens 15. Januar 2010 in bereinigter Form der kantonalen Datenplattform zur Verfügung zu stellen und ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Pflichten zur Pflege dieser Daten wahrzunehmen.
Artikel 28 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
AB 19.09.2008