10.1135
Reglement über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule
Vom 15.02.2017 (Stand 01.08.2018)
Der Erziehungsrat,
gestützt auf Artikel 27 der Schulverordnung (RB 10.1115),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt für die Primarstufe und die Oberstufe der Volksschule:
die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler
die Niveauwechsel
die Promotion und den Wechsel der Stammklasse
Artikel 2 Begriffe
In diesem Reglement bedeuten:
Fachliche Kompetenzen: fachspezifisches Wissen und die damit verbundenen Fähigkeiten und Fertigkeiten in den einzelnen Fächern gemäss Stundentafel
Überfachliche Kompetenzen: Wissen und Können, das über alle Fachbereiche hinweg für das Lernen in und ausserhalb der Schule eine wichtige Rolle spielen. Dazu zählen namentlich das Lern- und Arbeitsverhalten, das Sozialverhalten und die methodischen Kompetenzen
Lern- und Arbeitsverhalten: die Fähigkeit, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen, sorgfältig und selbstständig zu arbeiten
Sozialverhalten: die Fähigkeit, auf andere einzugehen und zusammenzuarbeiten, sich an Regeln zu halten und respektvoll mit anderen umzugehen
Methodische Kompetenzen: die Fähigkeit, Informationen zu suchen, zu bewerten, aufzubereiten und zu präsentieren; die Fähigkeit, Lernstrategien zu erwerben, Lern- und Arbeitsprozesse zu planen und durchzuführen und zu reflektieren und die Fähigkeit, ein breites Repertoire sprachlicher Ausdrucksformen zu entwickeln
2 Beurteilung
Artikel 3 Grundsatz
Die Beurteilung unterstützt das Lernen, die Persönlichkeitsentwicklung und die Laufbahnentscheide.
Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt.
Die ganzheitliche Beurteilung ergibt sich insgesamt aus:
den Beurteilungen im Unterricht, namentlich aus den Rückmeldungen der Lehrperson auf Lernprozesse und Lernerfolg, aus den mündlichen und schriftlichen Prüfungen und anderen beurteilten Arbeiten
den vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen gemäss Artikel 4
Artikel 4 Beurteilungsformen
Die Schülerinnen und Schüler werden mit den folgenden vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen beurteilt:
Beurteilungsgespräch
Zeugnis
standardisierte Leistungsmessung mit dem «Stellwerk»
3 Beurteilungsgespräche
Artikel 5 Zweck
Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen.
Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem Einbezug der Eltern in den Lernprozess.
Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung der weiteren Schullaufbahn.
Artikel 6 Durchführung
In der 1. bis 6. Klasse der Primarstufe und der 1. bis 3. Klasse der Oberstufe führt die Klassenlehrperson jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern durch. Sie verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Das Beurteilungsgespräch kann in der 6. Klasse mit dem Übertrittsgespräch gemäss Artikel 4 des Übertrittsreglements (RB 10.1711) und in der 2. Oberstufe mit der Standortbestimmung gemäss Artikel 21 verbunden werden.
Die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Beurteilungsgespräch ist die Regel.
4 Zeugnis
4.1 Allgemeines
Artikel 7 Zweck
Das Zeugnis gibt Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen in den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie über die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers.
Artikel 8 Einträge ins Zeugnis
Ins Zeugnis werden eingetragen:
die Schulstufe und auf der Oberstufe zusätzlich das Schulmodell
in Fächern mit Niveaudifferenzierung das Niveau (Oberstufe)
angepasste Lernziele in einzelnen Fächern
integrative Sonderschulung (IS-Status)
die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens
die Niveauwechsel
die Promotion und den Wechsel der Stammklasse
das Datum des Beurteilungsgesprächs
die Abwesenheiten
eine vorzeitige Entlassung
4.2 Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
Artikel 9 Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
Die fachlichen Kompetenzen werden in allen besuchten Fächern beurteilt. Massgebend sind die Lernziele des Unterrichts und auf der Oberstufe zusätzlich des Anspruchsniveaus.
Im 1. und 2. Schuljahr wird der Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» vorgenommen.
Von der 3. Klasse der Primarstufe bis zur 3. Oberstufe werden Noten eingetragen. Das gilt auch für die Wahlfächer und die Abschlussarbeit in der 3. Oberstufe.
Im Falle angepasster Lernziele mit integrativer Förderung wird im betreffenden Fach oder in den betreffenden Fächern «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» eingetragen.
Bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder mehrfachen Behinderung erfolgt die Beurteilung nach den Lebensbereichen gemäss der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Wo dies sinnvoll und möglich ist, können auch einzelne Fachbereiche beurteilt werden. Die Schulen können ergänzende Dokumente abgeben. Diese sind nicht Bestandteil des Zeugnisses.
Artikel 9a Massnahmen zum Nachteilsausgleich: Grundsatz
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung im Sinne von Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) bei Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen oder die Form der Leistungserhebung so verändert werden, dass der behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird, ohne dabei die Lernziele anzupassen.
Artikel 9b Massnahmen zum Nachteilsausgleich: Bedarfsabklärung
Der Schulpsychologische Dienst klärt den Bedarf nach Massnahmen zum Nachteilsausgleich ab. Dazu stellt er die Diagnose der Behinderung oder überprüft entsprechende Diagnosen Dritter, führt mit den Betroffenen ein Gespräch und schlägt konkrete Massnahmen vor.
Artikel 9c Massnahmen zum Nachteilsausgleich: Anordnung
Der Schulrat ordnet die Massnahmen zum Nachteilsausgleich auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern und gestützt auf die Abklärung des Schulpsychologischen Diensts an. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung übertragen.
Artikel 9d Massnahmen zum Nachteilsausgleich: Kosten
Organisation und Durchführung von Nachteilsausgleich sind Kosten der Schule und als solche von deren Träger zu finanzieren.
Artikel 10 Noten
Es gilt folgende Notenskala:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schwach
1 = sehr schwach
Die Bewertung der Leistungen erfolgt in ganzen oder halben Noten mit den Ziffern 6 bis 1, wobei im Zeugnis für die halben Noten die Schreibweise 5.5, 4.5 usw. gilt.
Die Zeugnisnoten basieren auf einer ganzheitlichen Beurteilung gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a.
Artikel 11 Verzicht auf Noten
Der Eintrag von Noten kann in den folgenden Fächern durch den Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» ersetzt werden:
Lebenskunde (Oberstufe)
themenspezifische Kurse in der 3. Oberstufe
Projektunterricht im 1. Semester der 3. Oberstufe
Artikel 12 Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
Bei Fremdsprachigkeit kann für die Dauer des Unterrichts in Deutsch als Zweitsprache in einzelnen oder in allen Fächern auf die Beurteilung der Sachkompetenz im Zeugnis verzichtet werden.
4.3 Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen
Artikel 13 Beurteilungskriterien
Im Lern- und Arbeitsverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
sich aktiv am Unterricht beteiligen
sorgfältig arbeiten
selbstständig arbeiten
Im Sozialverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
mit anderen zusammenarbeiten
sich an Regeln halten
respektvoll mit anderen umgehen
Artikel 14 Grad der Zielerreichung
Die Kriterien im Lern- und Arbeitsverhalten und im Sozialverhalten werden mit folgenden Prädikaten beurteilt:
Ziele übertroffen
Ziele erfüllt
Ziele teilweise erfüllt
Ziele nicht erfüllt
Die Beurteilung erfolgt durch die Klassenlehrperson. Diese bezieht die anderen Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichten, in die Beurteilung ein.
Wird eines oder mehrere Lernziele voraussichtlich mit «Ziele nicht erfüllt» beurteilt, hat die Klassenlehrperson spätestens zwei Monate vor dem Ende des Semesters mit den Eltern in Verbindung zu treten.
Artikel 15 Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens im Falle einer Verhaltensbehinderung
Beim Vorliegen einer Verhaltensbehinderung mit dem Eintrag «Integrative Sonderschulung» gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f wird das Lern- und Arbeitsverhalten im Rahmen eines Lernberichts beurteilt. Im Zeugnis erfolgt kein Eintrag der Beurteilung.
Die Lehrpersonen verwenden die vom Amt für Volksschulen zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Artikel 16 Methodische Kompetenzen
Die methodischen Kompetenzen werden mit dem fachlichen Lernen verknüpft und fliessen in die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen ein.
4.4 Weitere Einträge
Artikel 17 Abwesenheiten
Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten werden in Halbtagen im Zeugnis eingetragen.
Zu den Abwesenheiten zählen Absenzen, Beurlaubungen und die Selbstdispensation.
Artikel 18 Bemerkungen im Zeugnis
Bemerkungen im Zeugnis sind mit folgenden Einträgen zulässig:
bei Eintritt oder Austritt während des Schuljahres: «Eintritt am (Datum)» oder «Austritt am (Datum)»
zur Begründung längerer Abwesenheiten: «Krankheit», «Unfall», «Spitalaufenthalt», «Alpdispens», «Begabtenförderung», «Individuelle Schnupperlehre » oder «Mit Beschluss des Schulrates für (Zahl) Wochen vom Unterricht dispensiert»
bei Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer nach Artikel 7 des Reglements über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler (RB 10.1467): «Dispensiert von (Fach nennen)» oder «Im 1. (2.) Semester dispensiert von (Fach nennen)»
bei Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen gemäss Artikel 12: «Fremdsprachigkeit: keine Beurteilung» oder «Fremdsprachigkeit: teilweise keine Beurteilung»
bei einer vorzeitigen Entlassung: «Vorzeitige Entlassung per (Datum)»
bei Integrative Sonderschulung: «Integrative Sonderschulung»
Die Aufzählung ist abschliessend.
4.5 Zeugnisabgabe
Artikel 19 Zeugnisabgabe
Das Zeugnis wird nach dem Ende des ersten Semesters und auf Schuljahresende abgegeben.
Als Ende des ersten Semesters gilt der 31. Januar.
An der Sonderschule Uri wird das Zeugnis auf Schuljahresende abgegeben.
Artikel 20 Einsichtnahme ins Zeugnis
Das Zeugnis ist von den Eltern einzusehen, zu unterschreiben und der Klassenlehrperson in der von ihr bestimmten Frist zurückzugeben.
Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einsichtnahme ins Zeugnis und die Teilnahme am Beurteilungsgespräch.
Verweigern die Eltern die Unterschrift, macht sie die Klassenlehrperson auf die Bedeutung der Unterschrift gemäss Absatz 2 aufmerksam. Beharren die Eltern auf ihrer Weigerung, hält der Schulrat den Sachverhalt protokollarisch fest.
5 Standardisierte Leistungsmessung
Artikel 21 Testsystem «Stellwerk»
Im 2. Semester der 2. Oberstufe und am Ende der 3. Oberstufe wird mit allen Schülerinnen und Schülern das Testsystem «Stellwerk» durchgeführt.
In der 2. Oberstufe dient das Stellwerk als Grundlage für eine Standortbestimmung, in der 3. Oberstufe wird der Lernstand der Schülerin oder des Schülers am Ende der obligatorischen Schulzeit erfasst.
Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt die Testbereiche und den Durchführungszeitpunkt.
Artikel 22 Bekanntgabe der Ergebnisse
Die Klassenlehrperson gibt das individuelle Ergebnis aller Testbereiche bekannt:
der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler und deren Eltern
den Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler in einem überprüften Testbereich unterrichten
Die Klassenlehrperson gibt das Klassenergebnis aller Testbereiche der Schulleitung bekannt.
Die Schulleitung kann das Ergebnis ihrer Schule in anonymisierter Form mit den Ergebnissen der anderen Schulen im Kanton vergleichen.
Die Schulleitung informiert den Schulrat über das Ergebnis der Schule.
Die kantonale Schulaufsicht hat Zugang zu den Gesamtergebnissen der Schulen, nicht jedoch zu den Ergebnissen einzelner Klassen und Schülerinnen oder Schüler.
Sie bringt die Gesamtergebnisse dem Erziehungsrat zur Kenntnis. Es werden keine Ranglisten veröffentlicht.
6 Niveauwechsel in der kooperativen und integrierten Oberstufe
Artikel 23 Grundsatz
In der kooperativen und in der integrierten Oberstufe besteht die Möglichkeit, in den Niveaufächern das Niveau zu wechseln.
Niveaufächer in der kooperativen Oberstufe sind Mathematik, Englisch und Französisch.
Niveaufächer in der integrierten Oberstufe sind Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch.
Artikel 24 Voraussetzungen
Vom Niveau B ins Niveau A kann wechseln, wer im betreffenden Niveaufach mindestens die Note 5 erreicht und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch des Niveaus A erfüllt.
Vom Niveau A ins Niveau B muss wechseln, wer im betreffenden Niveaufach eine Note unter 4 aufweist und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch des Niveaus A nicht erfüllt.
Artikel 25 Verfahren
Niveauwechsel können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern sowie auf Empfehlung der Lehrperson erfolgen.
Der Entscheid steht der Lehrperson zu, die das betreffende Fach unterrichtet. Die Lehrperson hört vor ihrem Entscheid die Eltern und die Schülerin oder den Schüler an.
Ist der Verbleib im Niveau A gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung zwei Monate vor dem Ende des Semesters schriftlich zu benachrichtigen.
Niveauwechsel erfolgen in der Regel auf Beginn des zweiten Semesters oder des nächsten Schuljahres.
Die Klassenlehrperson teilt den Niveauwechsel den Eltern und der Schulleitung schriftlich mit.
Artikel 26 Zeugniseintrag
Massgebend für den Eintrag ins Zeugnis sind die Beurteilungen im Niveau, das zum Beurteilungszeitpunkt besucht wird.
Ist ein Niveauwechsel kurz vor der Zeugnisabgabe erfolgt, kann eine Erfahrungsnote eingesetzt werden.
7 Promotion
Artikel 27 Feststellen der Promotion
Die Promotion muss festgestellt werden:
auf der Primarstufe
in der separierten Oberstufe
in der kooperativen Oberstufe
Das Feststellen der Promotion entfällt:
in der 3. Oberstufe
in der integrierten Oberstufe
in der Werkschule
bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen (Primarschule)
bei integrierten Sonderschülerinnen und Sonderschülern
Massgebend für das Feststellen der Promotion ist:
die Beurteilung der Sachkompetenz in den Promotionsbereichen gemäss Artikel 28 bzw. 32
in der kooperativen Oberstufe zusätzlich die Niveauzugehörigkeit in den Niveaufächern
7.1 Primarstufe und separierte Oberstufe
Artikel 28 Promotionsbereiche
Promotionsbereiche sind die Fachbereiche Sprachen, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft. Dabei umfasst:
der Promotionsbereich Sprachen das Fach Deutsch und die obligatorischen Fremdsprachen
in der separierten Oberstufe der Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft, die Fächer Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik
Artikel 29 Erfüllen der Promotion
Es steigt in die nächst höhere Klasse auf, wer am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres in zwei von drei Promotionsbereichen genügende Beurteilungen erreicht.
Als genügende Beurteilung gilt der Eintrag «Lernziel erreicht» bzw. die Note 4 im Zeugnis.
Für die Erfüllung von Promotionsbereichen, die mehrere Fächer einschliessen, gilt:
Im Promotionsbereich Sprachen in der separierten Oberstufe muss im Fach Deutsch und in mindestens einer obligatorischen Fremdsprache eine genügende Beurteilung vorliegen
Im Promotionsbereich Sprachen in der Primarstufe muss im Fach Deutsch und in der obligatorischen Fremdsprache Englisch eine genügende Beurteilung vorliegen
Im Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft muss mindestens in Natur und Technik oder als Durchschnitt aus Räume, Zeiten, Gesellschaften eine genügende Beurteilung vorliegen
Artikel 30 Nichterfüllen der Promotion
Wer die Promotion gemäss Artikel 29 nicht erfüllt, repetiert entweder das Schuljahr oder erhält angepasste Lernziele oder wechselt von der Sekundar- in die Realschule bzw. von der Real- in die Werkschule.
Die Eltern entscheiden, welche Massnahme gemäss Absatz 1 zum Tragen kommt. Sie hören vorgängig die Klassenlehrperson an.
Vorbehalten bleiben Artikel 37 und Artikel 41 Absatz 1.
Artikel 31 Eintrag im Zeugnis
Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der Promotion durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres.
7.2 Kooperative Oberstufe
Artikel 32 Promotionsbereiche
Promotionsbereiche sind Deutsch und Natur, Mensch, Gesellschaft sowie die Niveaufächer gemäss Artikel 23 Absatz 2.
Zum Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft zählen die Fächer Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik.
Artikel 33 Promotion in der Stammklasse A
Es steigt in die nächst höhere Stammklasse A auf:
wer am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres in der Stammklasse A als Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik mindestens 4.0 erreicht und
in mindestens einem Niveaufach dem Niveau A zugeteilt ist
Wer in der Stammklasse A die Promotion gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert entweder das Schuljahr oder wechselt von der Stammklasse A in die Stammklasse B.
Die Eltern entscheiden, welche Massnahme gemäss Absatz 2 zum Tragen kommt. Sie hören vorgängig die Klassenlehrperson an.
Vorbehalten bleibt Artikel 41 Absatz 1.
Artikel 34 Promotion in der Stammklasse B
Schülerinnen und Schüler der Stammklasse B steigen in die nächste Klasse auf. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Es repetiert das Schuljahr oder wechselt in die Werkschule, wer in der Stammklasse B in Deutsch sowie im Niveau B in Mathematik und in Englisch je eine ungenügende Beurteilung aufweist. Vorbehalten bleibt Artikel 37.
Artikel 35 Wechsel von der Stammklasse B in die Stammklasse A
Es kann von der Stammklasse B in die Stammklasse A wechseln, wer:
in der Stammklasse B in den Promotionsbereichen Deutsch, Natur, Mensch, Gesellschaft mit den Fächern Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik eine Durchschnittsnote über 5.0 erreicht und
in einem Niveaufach dem Niveau A zugeteilt ist
Schülerinnen und Schüler, die vom Unterricht in einer Fremdsprache befreit sind, können nicht in die Stammklasse A wechseln.
Es sind Wechsel mit oder ohne Jahresverlust möglich.
Wechsel erfolgen in der Regel auf Ende eines Schuljahres.
Artikel 36 Eintrag im Zeugnis
Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der Promotion und den Wechsel der Stammklasse durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres.
7.3 Übertritte in die Werkschule
Artikel 37 Separierte und kooperative Oberstufe
Der Wechsel in die Werkschule gemäss Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 wird vollzogen, wenn sich zusätzlich aufgrund einer ganzheitlichen Beurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen für den weiteren Verbleib in der Realschule bzw. in der Stammklasse B nicht erfüllt sind.
Artikel 38 Integrierte Oberstufe
Es wechselt in die Werkschule, wer:
in den drei Niveaufächern Deutsch, Mathematik und Englisch je eine ungenügende Beurteilung aufweist und
aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für den Verbleib im integrierten Oberstufenmodell nicht erfüllt
7.4 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 39 Ausnahme bei Fremdsprachigkeit
Schülerinnen und Schüler, die durch Unterricht in Deutsch als Zweitsprache gefördert werden und die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson dennoch in die nächste Klasse steigen.
Artikel 40 Gefährdete Promotion
Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung spätestens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.
Zieht ein Niveauwechsel gemäss Artikel 24 Absatz 2 gleichzeitig einen Wechsel der Stammklasse gemäss Artikel 33 Absatz 2 nach sich, ist dieser Sachverhalt den Eltern und der Schulleitung spätestens Ende April schriftlich anzuzeigen.
Artikel 41 Klassenrepetition
Während der obligatorischen Schulzeit darf insgesamt nur zweimal, davon die gleiche Klasse nur einmal, wiederholt werden.
Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen und Schülerinnen und Schüler der integrierten Oberstufe repetieren in der Regel nicht. Ausnahmen sind möglich.
Die Klassenlehrperson teilt die Klassenwiederholung der Schulleitung mit.
Artikel 42 Rückversetzung
Innerhalb der ersten vier Monate eines Schuljahres ist eine Rückversetzung in die nächst tiefere Klasse zulässig. Die Klassenlehrperson stellt nach Rücksprache mit den Eltern einen entsprechenden Antrag an den Schulrat.
8 Rechtsschutz
Artikel 43 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).
9 Schlussbestimmungen
Artikel 44 Erlass von Weisungen
Das Amt für Volksschulen kann zu diesem Reglement Weisungen erlassen.
Artikel 45 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 7. Dezember 2011 über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Beurteilungsreglement) wird aufgehoben.
Artikel 46 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2017 in Kraft.
AB 01.09.2017