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Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen

10.1219 · Uri Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ur/rb/10-1219/de/reglement-uber-den-beruflichen-auftrag-der-kantonalen-lehrpersonen

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Uri
  3. Legislazione Uri
Fonte

10.1219

Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen

Vom 15.04.2008 (Stand 01.08.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 26a der Personalverordnung vom 15. Dezember 1999 (PV, RB 2.4211),

beschliesst:

Artikel 1 Arbeitsfelder

Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:

  1. Klasse

  2. Lernende

  3. Schule

  4. Lehrperson

Artikel 2 Arbeitsfeld Klasse

Das Arbeitsfeld Klasse umfasst:

  1. das Unterrichten, Fördern und Erziehen

  2. das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Auswerten und Dokumentieren des Unterrichts. Dazu gehören auch organisatorische und administrative Arbeiten

Artikel 3 Arbeitsfeld Lernende

Das Arbeitsfeld Lernende umfasst:

  1. das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lernenden

  2. die Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulleitung, den Abgeberschulen, den Lehrbetrieben, dem Lehrpersonenkollegium im Rahmen von Notenkonferenzen, den Schuldiensten und Amtsstellen

Artikel 4 Arbeitsfeld Schule

Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben:

  1. das Mitgestalten und Mitorganisieren der eigenen Schule wie Teilnahme an Informations- und Planungssitzungen; Koordinationsarbeiten mit anderen Lehrpersonen, abgebenden und abnehmenden Schulen und Berufsverbänden, Vorbereiten und Durchführen von Schulanlässen, Erledigung von administrativen Arbeiten

  2. die Entwicklung und Evaluation der eigenen Schule: Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Reformprojekten, Mitarbeit bei der internen Evaluation

  3. die schulinterne Weiterbildung

Artikel 5 Arbeitsfeld Lehrperson

Das Arbeitsfeld Lehrperson beinhaltet folgende Aufgaben:

  1. Evaluation der eigenen Tätigkeiten

  2. individuelle Weiterbildung

Artikel 6 Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder

Die jährlich zu leistende Arbeitszeit entspricht jener der übrigen kantonalen Angestellten.

Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder:

  1. Arbeitsfeld Klasse: 82 Prozent

  2. Arbeitsfeld Lernende: 5 Prozent

  3. Arbeitsfeld Schule: 8 Prozent

  4. Arbeitsfeld Lehrperson: 5 Prozent

Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen Schwankungen unterliegen können.

Artikel 7 Teilzeitanstellung

Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag zeitlich entsprechend ihrer Anstellung wahr.

Die Schulleitung regelt mit den in Teilzeit angestellten Lehrpersonen den Einsatz in den einzelnen Arbeitsfeldern.

Artikel 8 Übernahme von besonderen Aufgaben

Die Schulleitung kann die einzelne Lehrperson zur Übernahme von besonderen Aufgaben wie Klassenlehrperson oder Betreuung von Maturaarbeiten, selbstständigen Vertiefungsarbeiten oder Mitarbeit in Ausbildungseinheiten verpflichten.

Artikel 9 Abweichung von den Richtwerten

Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt namentlich bei der Übernahme von besonderen Aufgaben.

Artikel 10 Dokumentation der Arbeitszeit

Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder im Rahmen der Übernahme von besonderen Aufgaben aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.

Artikel 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft.

AB 02.05.2008