2.1203
Reglement über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Vom 01.12.2009 (Stand 01.01.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 9a des Gesetzes vom 21. Oktober 1979 über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG, RB 2.1201),
beschliesst:
Artikel 1 Stimmgemeinde
Als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, gilt der Kanton. Dieser wird durch die Standeskanzlei vertreten.
Artikel 2 Stimmregister
Die Standeskanzlei führt zentral das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten ausüben wollen und sich dazu nach den Vorschriften des Bundesrechts angemeldet haben.
Artikel 3 Aufgaben der Standeskanzlei: Grundsatz
Artikel 4 Aufgaben der Standeskanzlei: im Besonderen
Die Standeskanzlei hat insbesondere:
den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial sowie die Erläuterungen des Bundesrats direkt an ihre ausländische Wohnadresse zuzustellen
die eingegangenen Rücksendekuverts zu öffnen
das Ergebnis zu ermitteln
das Abstimmungs- und Wahlergebnis zusammen mit den Meldungen der Urnenbüros der Gemeinden vorläufig zusammenzustellen
das Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern für eidgenössische Volksinitiativen und Referenden zu bescheinigen
Der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin bezeichnet die Angestellten der Standeskanzlei, die das Urnenbüro bilden.
Artikel 5 Aufgaben der Standeskanzlei: anwendbares Recht
Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement nichts anderes bestimmen, richtet sich das Abstimmungs- und Wahlverfahren der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte.
Artikel 6 Aufgaben der Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden haben der Standeskanzlei zu ermöglichen, ihre Aufgabe als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu erfüllen.
Insbesondere haben sie der Standeskanzlei:
die bei ihnen angemeldeten, in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit allen erforderlichen Angaben zu melden
allfällige später bei ihnen eintreffende Meldungen unverzüglich weiterzuleiten
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement bedarf der Genehmigung des Bundes1.
Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
AB 11.12.2009