2.2221
Gesetz zur Besetzung von Behörden
Vom 05.06.2016 (Stand 01.06.2019)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 85 und 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Zweck, Geltungsbereich
Artikel 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, die Besetzung von Behörden sicherzustellen, wenn dieses Ziel nicht im ordentlichen Wahlverfahren erreicht werden kann.
Artikel 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt:
für den Landrat und alle Behörden des Kantons, die das Volk zu wählen hat
für alle Behörden, die die Gemeindeversammlung zu wählen hat
für alle Behörden, die die Volksversammlung der Korporationen zu wählen hat
für alle Behörden, die das Volk der Landeskirchen zu wählen hat
2 Pflicht zur Übernahme eines Amts
Artikel 3 Grundsatz
Wer wahlfähig ist, ist verpflichtet, ein Amt nach Artikel 2 zu übernehmen, sofern es sich nicht um ein Vollamt handelt.
Artikel 4 Dauer
Wer verpflichtet ist, ein Amt zu übernehmen, hat dieses während zwei Amtsdauern auszuüben.
Wer ein Amt freiwillig übernommen hat, muss es während der betreffenden Amtsdauer ausüben.
Der Amtsantritt während einer Amtsdauer wird als volle Amtsdauer angerechnet.
Artikel 5 Ausschlussgründe
Wenn die Wahl in eine Behörde Unvereinbarkeiten nach Artikel 76 Verfassung des Kantons Uri herbeiführte oder Gründe des Verwandtenausschlusses nach Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri erzeugte, entfällt die Pflicht, ein Amt zu übernehmen.
Artikel 6 Ablehnungsgründe
Von der Pflicht, ein Amt zu übernehmen, ist befreit:
wer mehr als 65 Jahre alt ist
wer bereits ein Amt ausübt, das der Übernahmepflicht unterliegt
wer bereits während zwei Amtsdauern der Behörde angehörte, in die er gewählt wurde
wer insgesamt während dreier Amtsperioden einer Behörde im Sinne dieses Gesetzes angehört hat
wem die Ausübung des Amts aus anderen wichtigen Gründen nicht zumutbar ist
Artikel 7 Gründe für den vorzeitigen Rücktritt
Die Ausschluss- und Ablehnungsgründe sind sinngemäss anwendbar, wenn die gewählte Person vorzeitig vom Amt zurücktreten will.
Artikel 8 Wechsel des Wohnsitzes
Wer während der Amtsdauer aus dem Kanton, aus der betreffenden Gemeinde oder aus dem betreffenden Korporationsgebiet wegzieht, ist ohne Weiteres von der Pflicht entbunden, das Amt weiter auszuüben.
3 Verfahren
Artikel 9 Ablehnung der Wahl
Wer einen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund für sich geltend macht, hat das innert zehn Tagen seit der Wahl der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich zu erklären. Die behaupteten Ausschluss- und Ablehnungsgründe sind darzulegen.
Zuständig zur Beurteilung des Ablehnungsgesuchs ist:
bei der Wahl in eine Behörde des Kantons der Regierungsrat
bei der Wahl in eine Behörde der Einwohnergemeinde der Gemeinderat
bei der Wahl in eine Behörde der Korporation der Engere Rat und
bei der Wahl in eine Behörde der Landeskirche der Kleine Landeskirchenrat beziehungsweise der Kirchenrat
Solange der Entscheid nicht rechtskräftig ist, hat die betreffende Person das fragliche Amt nicht auszuüben.
Artikel 10 Vorzeitiger Rücktritt
Wer vorzeitig vom Amt zurücktreten will, hat das der zuständigen Behörde gegenüber zu erklären. Artikel 9 ist sinngemäss anzuwenden. Das Amt ist jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid weiter auszuüben.
Artikel 11 Rechtsmittel
Entscheidungen der zuständigen Behörde sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar.
Der Entscheid des Regierungsrats kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
Die Gemeinden, Korporationen und Landeskirchen sind, soweit es um Gemeinde-, Korporations- oder Landeskirchenämter geht, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt.
4 Strafbestimmung
Artikel 12
Wer sich zu Unrecht weigert, ein Amt nach diesem Gesetz auszuüben, wird mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.
Der Regierungsrat, die betroffene Gemeinde, Korporation oder Landeskirche hat die ungerechtfertigte Amtsverweigerung der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Diese entscheidet im Strafbefehlsverfahren nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
5 Schlussbestimmungen
Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. Mai 1890 über den Amtszwang wird aufgehoben.
Artikel 14 Übergangsbestimmung
Für die laufende Amtsdauer gilt das bisherige Recht.
Artikel 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
AB 09.10.2015