2.2321
Gesetz über den Ausstand
Vom 25.09.1977 (Stand 01.01.2021)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für die Mitglieder des Landrates, der vollziehenden und richterlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden samt ihren Kommissionen sowie für die Organe selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Es gilt auch für voll- und nebenamtliche Beamte und Funktionäre des Kantons und der Gemeinden.
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Rechtspflegeerlassen.
Artikel 2 Zweck
Ziel dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass Behördenmitglieder, Amtsinhaber, Funktionäre und Organe, befreit von sachfremden und eigennützigen Überlegungen und Einflüssen, ihre Entscheidungen und Beschlüsse fassen.
Artikel 3 Umfang der Ausstandspflicht
Die Ausstandspflicht bezieht sich auf die Mitwirkung, die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung. Die Korporationen bezeichnen diejenigen Funktionen in einem Reglement, bei denen sich der Ausstand in Fällen der Verwandtschaft und Schwägerschaft auf die Beratung und die Beschlussfassung beschränkt.
Bei nicht öffentlichen Verhandlungen und Gerichtsverhandlungen hat die ausstandspflichtige Person den Verhandlungsraum zu verlassen. In den übrigen Fällen trifft die Verfahrensleitung Vorkehren, dass Beratung und Beschlussfassung unbeeinflusst durchgeführt werden können. Nötigenfalls kann sie die ausstandspflichtige Person anweisen, den Verhandlungsraum zu verlassen.
Artikel 4 Anzeigepflicht
Jede ausstandspflichtige Person hat ihr bekannte Ausstandsgründe vor Behandlung des betreffenden Geschäfts von sich aus zu beachten oder im Zweifelsfalle der zuständigen Behörde bzw. der Verfahrensleitung zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 4a Ausstandsgesuch
Wer den Ausstand einer Person verlangen will, hat der zuständigen Behörde ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie oder er vom Ausstandsgrund Kenntnis hat.
Das Gesuch ist an die zuständige Behörde bzw. an die Verfahrensleitung zu richten. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
Artikel 5 Ausstandsstreitigkeiten
Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber:
der Landrat bzw. die betroffene landrätliche Kommission, wenn ein Mitglied des Landrats oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist. Dieser Entscheid ist endgültig
die Kollegialbehörde, wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist
die Aufsichtskommission, wenn eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist
die hierarchisch vorgesetzte Person bzw. Dienststelle, wenn eine angestellte Person betroffen ist
die Beschwerdeinstanz, wenn das gesamte Kollegium betroffen ist
Der Entscheid der Kollegialbehörde erfolgt unter Ausschluss desjenigen Mitglieds, dessen Ausstand streitig ist.
Der Entscheid wird mündlich eröffnet und auf Verlangen schriftlich begründet.
Bis zum mündlich eröffneten Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
2 Besondere Bestimmungen
Artikel 6 Rechtsetzung
Bei der Beratung und Verabschiedung von Rechtserlassen besteht keine Ausstandspflicht.
Artikel 7 Allgemeine Ausstandsgründe: generell
Eine Person, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist ausstandspflichtig, wenn sie:
in der Sache ein persönliches Interesse hat
in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Vertretung der betroffenen Person, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war
mit der betroffenen Person, ihrer Vertretung oder einer Person, die als Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig war, durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist
mit der betroffenen Person in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist
mit der Vertretung der betroffenen Person oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist
aus anderen Gründen befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft oder wegen Bestehens eines besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisses
Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren derselben Behörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
Die Ausstandspflicht gilt nicht bei der Stimmabgabe für Wahlen.
Artikel 8 Allgemeine Ausstandsgründe: Vertretung juristischer Personen
Ist die Angelegenheit einer juristischen Person Verhandlungsgegenstand, so befinden sich diejenigen Mitglieder im Ausstand, die der Verwaltung, der Direktion, der Kontrollstelle oder dem Vorstand dieser juristischen Person angehören oder mit solchen Personen im Sinne von Artikel 7 Buchstabe c, d und e verbunden sind.
Diese Bestimmung findet sinngemäss auch Anwendung bei der Behandlung von Eingaben von Gemeinden und Korporationen, wenn es sich nicht um Geschäfte handelt, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dienen.
Delegierte und Interessenvertreter der in Artikel 1 genannten Gemeinwesen bzw. Körperschaften und Anstalten sind für Geschäfte ihres Delegationsbereiches jedoch nicht ausstandspflichtig.
Artikel 9 Besondere Ausstandsgründe: bei vollziehenden Behörden
Bei Entscheidung von Beschwerden gegen Verfügungen und Erlasse untergeordneter Behörden, Direktionen, Kommissionen oder Amtsstellen haben die Mitglieder der Beschwerdeinstanz, die den untergeordneten Behörden oder Amtsstellen angehören oder angehörten und in der betreffenden Sache handelten, in den Ausstand zu treten. Das rechtliche Gehör ist ihnen in gleicher Weise zu gewähren wie dem Beschwerdeführer.
Das gleiche gilt bei Beschwerden über die Amtsführung von untergeordneten Behörden, Direktionen, Kommissionen und Amtsstellen oder von einzelnen Mitgliedern.
Artikel 10 Besondere Ausstandsgründe: bei richterlichen Behörden
Mitglieder richterlicher Behörden dürfen ihr Amt nicht ausüben in einer Angelegenheit, in der sie schon in anderer amtlicher Stellung, namentlich als Mitglied einer vollziehenden Behörde oder einer unteren Instanz, gehandelt haben.
Artikel 10a Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine am Verfahren beteiligte Person innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
Artikel 10b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2020
Die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängigen Verhandlungen, Beratungen und Verfahren richten sich nach neuem Recht.
3 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
Artikel 12 Übergangsrecht
Hängige Verhandlungen, Beratungen und Verfahren richten sich nach diesem Gesetz, sobald es rechtskräftig ist.
Artikel 13 Altes Recht
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere:
das Gesetz betreffend den Ausstand in den Behörden vom 4. Mai 1890
Artikel 21 des Gesetzes über die Urner Kantonalbank vom 19. Mai 1968
Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri vom 5. Mai 1935
Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
AB 25.08.1977