2.2711
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip
Vom 26.11.2006 (Stand 01.01.2026)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (1.1101),
beschliesst:
1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt die amtliche Information der Bevölkerung und den Zugang zu amtlichen Dokumenten.
Es bezweckt, die Arbeit der Behörden und der Verwaltung von Kanton und Gemeinden offen zu gestalten und damit einen Beitrag zur freien Meinungsbildung der Bevölkerung zu leisten sowie deren Vertrauen in die Behörden- und Verwaltungstätigkeit zu fördern.
Artikel 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden.
Als Behörden gelten namentlich:
der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften des Kantons
der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften der Einwohnergemeinden
Dritte, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die ihnen der Kanton oder die Gemeinden übertragen haben
richterliche Behörden des Kantons, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen
der Landrat mit seinen Kommissionen
Das Gesetz gilt nicht für die Urner Kantonalbank und für die Bereiche, in denen die Gemeinwesen am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und privatrechtlich und nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln.
Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Artikel 2a Vorbehaltene Regelungen
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (RB 2.2511).
Vorbehalten bleiben gesetzliche Regelungen, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
2 Begriffe
Artikel 3 Amtliche Dokumente
Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist
sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft
Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
durch eine Behörde kommerziell genutzt werden
nicht fertig gestellt sind oder
zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind
Artikel 4 Überwiegende Interessen
Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn:
durch die vorzeitige Bekanntgabe der amtlichen Dokumente die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde
der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstünde
Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen und Verfahren beeinträchtigt würden
Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere:
der Schutz des persönlichen Geheimbereichs
das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis
die Tatsache, dass Dritte, die diesem Gesetz nicht unterstehen, Informationen freiwillig und mit dem Vorbehalt der Geheimhaltung mitgeteilt haben
Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.
3 Information von Amtes wegen
Artikel 5 Behördeninformation
Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit, soweit diese von allgemeinem Interesse ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Der Regierungsrat und der Gemeinderat informieren zudem über die Arbeit ihrer Verwaltung. Sie können diese Aufgabe den Direktionen oder Verwaltungsstellen übertragen, soweit deren Tätigkeitsbereich betroffen ist.
Die Information erfolgt der Sache angepasst, klar und den Umständen entsprechend rasch.
4 Information auf Anfrage
Artikel 6 Grundsatz
Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.
Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden. Ausnahmsweise und gegen Gebühr stellt die ersuchte Behörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Kopien der amtlichen Dokumente zu. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Kantons oder der Gemeinden veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 als erfüllt.
Artikel 6a Einschränkung und Verweigerung des Zugangs
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, soweit überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information:
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden kann
die Entscheidfindung durch die vorzeitige Bekanntgabe beeinträchtigen kann
die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen kann
die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder herabsetzen kann
einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht
Ein schützenswertes privates Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information geeignet ist:
den Schutz der Privatsphäre zu beeinträchtigen
gegen ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis zu verstossen
ein Geheimhaltungsinteresse Dritter und das Immaterialgüterrecht zu verletzen
Die Einschränkungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines amtlichen Dokuments und gelten nur so lange, als das Interesse besteht.
Nicht unter den Schutz des Öffentlichkeitsgesetzes fallen Gesuche zum Zwecke der Ausforschung, mit denen ohne thematische Abgrenzung in nicht näher bestimmten Dokumenten nach etwas gesucht wird, das allenfalls ein vertieftes Wissen lohnen könnte.
Artikel 7 Besondere Fälle
Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.
Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich.
Für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
Der weitergehende Schutz von Personendaten nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511) bleibt vorbehalten.
Für Akten, die im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht in amtliche Dokumente nach dem Bundesrecht.
Artikel 8 Verfahren
Das Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. Es muss die betroffenen amtlichen Dokumente hinreichend genau bezeichnen. Für die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller besteht eine Mitwirkungspflicht.
Das Gesuch ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Gesuche für bereits archivierte Dokumente sind an das betreffende Archiv zu richten.
Wenn die Behörde das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will und die Gesuch stellende Person damit nicht einverstanden ist, legt sie die Streitsache der oder dem Datenschutzbeauftragten vor, um eine gütliche Einigung zu versuchen. Scheitert der Einigungsversuch, trifft die ersuchte Behörde eine Verfügung.
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Artikel 9 Kosten
Mündlich erteilte Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort und das Einigungsverfahren vor dem oder der Datenschutzbeauftragten sind in der Regel kostenlos.
Ist die Behandlung des Gesuchs mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und bei regelmässig wiederholten Gesuchen, werden kostendeckende Gebühren nach Massgabe der Gebührenverordnung erhoben.
Beabsichtigt die Behörde, eine Gebühr zu erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig.
5 Schlussbestimmungen
Artikel 10 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ein Reglement erlassen.
Artikel 11 Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.
Artikel 11a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2025
Das Gesetz ist auf amtliche Dokumente der Gemeinden anwendbar, die von der Gemeindebehörde nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2025 erstellt oder empfangen wurden.
Artikel 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt1.
AB 21.04.2006