2.3221
Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden
Vom 17.05.1992 (Stand 01.06.2023)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 103 und Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle richterlichen Behörden der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als richterliche Behörden gelten alle Organe nach dem 3. Kapitel.
Für andere Behörden und für Verwaltungsstellen gilt es, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung erfüllen und soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Artikel 2 Unabhängigkeit der richterlichen Behörden
Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.
In der Rechtsprechung sind die unteren Gerichtsinstanzen von den obern unabhängig. Sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.
Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung zugrundezulegen.
Artikel 3 Öffentlichkeit
Die Verhandlungen vor dem Gericht und die mündliche Urteilsverkündung sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in den Rechtspflegeerlassen vorgesehen sind.
Die Beratungen sind geheim.
Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.
Artikel 3a Information
Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
Für die Gerichtsberichterstattung kann das Obergericht mit einem Reglement eine Akkreditierung vorsehen.
Artikel 4 Beratung und Abstimmung
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
Der Präsident bzw. der Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Die übrigen Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.
Artikel 5 Ausstand
Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied einer richterlichen Behörde den Ausstand zu wahren hat.
Artikel 6 Gebühren
Die Gebühren und Entschädigungen für die Verfahren vor den richterlichen Behörden richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung (RB 2.3231).
Artikel 7 Verfahren
Das Verfahren der richterlichen Behörden richtet sich nach der besonderen Gesetzgebung.
Artikel 8 Begriffe
Wo dieses Gesetz Behörden und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.
1a Justizverwaltung
Artikel 8a Grundsatz
Die richterlichen Behörden verwalten sich unter der Leitung des Obergerichts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Davon ausgenommen sind das Endarchiv und bauliche Massnahmen sowie die Miete von Räumlichkeiten; für diese Bereiche sind die Bestimmungen massgebend, die für die kantonale Verwaltung gelten.
Das Obergericht erarbeitet zuhanden des Landrats den Finanzplan, das Budget und die Rechnung der richterlichen Behörden sowie den Rechenschaftsbericht. Die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) sind sinngemäss anzuwenden. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung unmittelbar vor dem Landrat und dessen Kommissionen.
Die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung, insbesondere jene des Finanzwesens, der Informatik und des Personalwesens, stehen dem Obergericht im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten zur Verfügung.
Artikel 8b Personal
Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt das Landgericht die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal für sich und das Landgerichtspräsidium an, und das Obergericht stellt sie für sich und die übrigen richterlichen Behörden an.
Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sind sinngemäss anzuwenden. Das Landgericht bzw. das Obergericht handeln dabei als Anstellungsbehörde im Sinne der Personalverordnung (RB 2.4211).
Personalrechtliche Verfügungen des Landgerichts und des Obergerichts können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission des Obergerichts angefochten werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sind anzuwenden.
Artikel 8c Umsetzung
Im Rahmen der Bestimmung über die Justizverwaltung und nach der besonderen Gesetzgebung erlässt das Obergericht die erforderlichen Reglemente. Es kann damit seine Aufgaben insbesondere den Präsidien, dem Landgericht oder den übrigen richterlichen Behörden delegieren.
2 …
Artikel 9 …
3 Richterliche Behörden
3.1 Schlichtungsbehörde
Artikel 10 Wahl
Das Obergericht wählt eine zentrale Schlichtungsbehörde.
Artikel 11 Organisation
Die Schlichtungsbehörde besteht aus der vorsitzenden Person, einer oder mehreren Personen als Stellvertretung sowie aus den gesetzlich vorgeschriebenen paritätischen Vertretungen.
Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde sind im Nebenamt tätig.
Artikel 12 Aufgaben
Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren zuständig, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Wenn das Gesetz keine paritätische Vertretung verlangt, führt die vorsitzende Person oder eine Stellvertretung das Schlichtungsverfahren allein durch.
Artikel 13 …
3.2 Landgerichtspräsidium
Artikel 14 Wahl
Die Stimmberechtigten wählen das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II.
Wählbar sind Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.
Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II sind im Vollamt tätig.
Artikel 15 Amtssitz
Der Amtssitz des Landgerichtspräsidiums I und des Landgerichtspräsidiums II ist Altdorf.
Artikel 16 …
Artikel 17 Vertretung
Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsdium II vertreten sich gegenseitig, wenn dieses oder jenes ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert ist, das Amt auszuüben. Lässt sich so ein Landgerichtspräsidium nicht ordnungsgemäss besetzen, übernimmt das amtsälteste Mitglied des Landgerichts, das weder ausstandspflichtig noch verhindert ist, die Aufgaben des Landgerichtspräsidiums. Bei gleichem Amtsalter übernimmt die Vertretung, wer älter ist.
Die Landgerichtspräsidien I und II vertreten sich zudem, wenn die Verteilung der Geschäftslast das erfordert.
Artikel 18 Organisation
Das Landgerichtspräsidium I übernimmt die Geschäftsführung beim Präsidium und beim Landgericht. Es besorgt die administrativen Angelegenheiten, verteilt im Rahmen dieses Gesetzes die Geschäfte unter den beiden Präsidien und vertritt das Präsidium und das Landgericht nach aussen.
Artikel 19 Aufgaben
Das Landgerichtspräsidium entscheidet alle Streitigkeiten, die ihm die Gesetzgebung zuweist.
Artikel 19a Zuständigkeiten im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit
Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium:
Streitigkeiten, deren Streitwert 30'000 Franken nicht übersteigt
Streitigkeiten im summarischen Verfahren
Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 111 ZGB, SR 210)
vorsorgliche Massnahmen bei Unterhalts- und Vaterschaftsklagen (Art. 303 und 304 ZPO, SR 272)
Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 29 Abs. 1 PartG, SR 211.231)
über die Einsetzung eines oder mehrerer Sachverständigen, deren Aufgabe es ist, den Anrechnungswert von Grundstücken zu schätzen, wenn sich die Erben darüber nicht verständigen (Art. 618 ZGB, SR 210)
Artikel 19b Zuständigkeiten im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche
Das Landgerichtspräsidium erledigt Rechthilfegesuche, soweit nicht das Obergericht zuständig ist.
Es kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, das Rechtshilfegesuch zu erledigen.
Artikel 19c Zuständigkeiten im Zivilprozess: Vollstreckung von Entscheiden
Das Landgerichtspräsidium ist das Vollstreckungsgericht.
Artikel 19d Zuständigkeit im Strafprozess: allgemeine Zuständigkeit
Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium:
Übertretungen
Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB (SR 311.0), eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB (SR 311.0) oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt
…
Artikel 19e Zuständigkeit im Strafprozess: Zwangsmassnahmengericht
Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Strafverfahren.
Die Vertretung im Verhinderungsfall darf nicht aus den in der Sache zuständigen Richtern oder Richterinnen bestehen.
Artikel 19f Jugendstrafprozess
Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Jugendstrafverfahren.
3.3 Landgericht
3.3.1 …
Artikel 20 Wahl und Amtssitz
Die Stimmberechtigten wählen das Landgericht.
Das Landgericht besteht aus zehn Mitgliedern, nämlich aus dem Landgerichtspräsidium I, aus dem Landgerichtspräsidium II und aus acht Richtern.
Der Amtssitz des Landgerichts ist Altdorf.
Artikel 21 …
Artikel 22 Organisation
Das Landgericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen am Amtssitz in Altdorf.
Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung.
Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.
…
Artikel 23 Besetzung
Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Landgericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung mit drei Mitgliedern besetzt sein.
Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
Artikel 24 Vertretung
Ist ein Landrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind in erster Linie Richter des Landgerichts beizuziehen.
Werden weitere Richter notwendig, sind sie aus den nicht ausstandspflichtigen Mitgliedern des Landrats auszulosen.
Ist das Präsidium des Landgerichts als Gesamtgericht oder als Abteilung aus Gründen des Ausstands oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäss besetzt, ist Artikel 17 anzuwenden.
Artikel 25 Aufgaben
Als Gesamtgericht hat das Landgericht:
sich zu konstituieren und zu organisieren
die Abteilungen zu bilden
weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht überträgt
Die Abteilungen des Landgericht erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Landgericht zuweist.
Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilrechtsstreitigkeiten, die strafrechtliche Abteilung Straffälle.
Artikel 25a Zuständigkeit im Zivilprozess
Die zivilrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches Gericht Zivilfälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist.
Es beurteilt namentlich:
Streitigkeiten, deren Streitwert 30'000 Franken übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann
Streitigkeiten über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB, SR 210) und Scheidungsbegehren auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 und 115 ZGB, SR 210)
Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 29 Abs. 3 PartG, c und Auflösungsbegehren auf Klage einer Partnerin oder eines Partners (Art. 30 PartG, SR 210)
Änderungen von Scheidungsurteilen und von Auflösungsurteilen eingetragener Partnerschaften
Der oder die Vorsitzende der zivilrechtlichen Abteilung ist zuständig:
prozessleitende Verfügungen zu treffen, um das Verfahren vorzubereiten und durchzuführen
Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen (wie die Erledigung des Prozesses durch Rückzug, Abschreibung zufolge Vergleichs, Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses und dergleichen)
Artikel 25b Zuständigkeit im Strafprozess
Die strafrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches Gericht Straffälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist.
Artikel 25a Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.
3.3.2 …
Artikel 26–30 …
3.4 Obergericht
Artikel 31 Wahl und Amtssitz
Die Stimmberechtigten des Kantons Uri wählen das Obergericht. Es ist die höchste kantonale richterliche Behörde.
Für das Präsidium und das Vizepräsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.
Das Obergericht besteht aus dreizehn Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und elf Richtern. Der Obergerichtspräsident ist im Vollamt tätig.
Der Amtssitz des Obergerichts ist Altdorf.
Artikel 32 …
Artikel 33 Organisation
Das Obergericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen.
Es gliedert sich in eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und in eine verwaltungsrechtliche Abteilung. Zudem bildet es aus seiner Mitte die Kommissionen, die dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung vorsehen.
Jede Abteilung besteht aus dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung und drei Richtern.
Die Zusammensetzung der Kommissionen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach der besonderen Gesetzgebung.
Artikel 34 Besetzung
Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Obergericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung oder als Kommission mit drei Mitgliedern besetzt sein.
Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
Artikel 35 Vertretung
Ist der Obergerichtspräsident oder ein Oberrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.
Der Obergerichtspräsident kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.
Artikel 36 Aufgaben: Gesamtgericht
Als Gesamtgericht hat das Obergericht:
sich zu konstituieren und zu organisieren
die Abteilungen zu bilden und die Kommissionen zu wählen
weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht zuweist
Artikel 37 Aufgaben: Abteilungen
Die Abteilungen des Obergerichts erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Obergericht zuweist.
Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilstreitigkeiten, insbesondere auch jene, die nach der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons von einer einzigen Gerichtsinstanz zu entscheiden sind. Die strafrechtliche Abteilung beurteilt Straffälle und die verwaltungsrechtliche Abteilung Verwaltungssachen und verwaltungsrechtliche Klagen. In Zweifelsfällen verteilt der Obergerichtspräsident die Geschäfte auf die Abteilungen.
Artikel 37a Zuständigkeit im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit
Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts entscheidet alle Streitigkeiten:
die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind
die im Einverständnis der beteiligten Parteien unmittelbar bei ihm anhängig gemacht werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen
Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Obergericht über Berufungen und Beschwerden nach der Zivilprozessordnung (SR 272) sowie über Aufsichtsbeschwerden nach diesem Gesetz.
Artikel 37b Zuständigkeit im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche
Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts erledigt Rechtshilfegesuche, soweit Staatsverträge oder das Bundesrecht dieses als zuständig erklären.
Das Gericht kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, Rechtshilfegesuche zu erledigen.
Artikel 37c Zuständigkeit im Zivilprozess: Schiedsgerichtsbarkeit
Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ist die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts zuständig für:
Beschwerden und Revisionsgesuche
die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
Die verwaltungsrechtliche Abteilung ist zuständig für:
die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter
die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts
die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen
Artikel 37d Zuständigkeit im Strafprozess: Beschwerdeinstanz
Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Person als Beschwerdeinstanz sowie eine weitere als Stellvertretung.
Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung.
Artikel 37e Zuständigkeit im Strafprozess: Berufungsgericht
Die strafrechtliche Abteilung entscheidet als Berufungsgericht in Strafsachen. Bei einer vorgängigen Beschwerde darf die Person, die als Beschwerdeinstanz handelte, nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein.
Artikel 37f Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren
Die verwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet, wo die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) es vorsieht.
Artikel 37g Prozessleitende Verfügungen und Prozessentscheideohne Sachurteil
Artikel 25a Absatz 3 ist für alle Abteilungen des Obergerichts sinngemäss anzuwenden.
3.5 …
Artikel 38–40 …
3.6 …
Artikel 41–43 …
3.7 …
Artikel 44–46 …
3.8 Jugendgericht
Artikel 47 Wahl und Amtssitz
Der Landrat wählt, auf Antrag des Obergerichts, das Jugendgericht.
Für das Präsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.
Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und aus zwei Richtern oder Richterinnen. Die Mitglieder des Jugendgerichts können den ordentlichen Gerichten angehören.
Der Amtssitz des Jugendgerichts ist Altdorf.
Artikel 48 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal
Das Landgericht stellt den Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal zur Verfügung.
Artikel 49 Besetzung
Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Jugendgericht vollständig besetzt sein.
Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
Artikel 50 Vertretung
Ist das Jugendgerichtspräsidium oder ein Mitglied des Jugendgerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.
Artikel 51 Aufgaben
Das Jugendgericht beurteilt alle Straffälle von Jugendlichen, die die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) ihm zuweist.
3.9 Jugendgerichtskommission des Obergerichts
Artikel 52 Wahl und Besetzung
Das Obergericht wählt aus seiner Mitte die Jugendgerichtskommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.
Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Jugendgerichtskommission mit drei Richtern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
Artikel 53 Vertretung
Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Jugendgerichtskommission des Obergerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind Mitglieder des Obergerichts beizuziehen. Dabei sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.
Artikel 54 Aufgaben
Die Jugendgerichtskommission des Obergerichts ist Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.
Als Beschwerdeinstanz urteilt der oder die Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung.
3a Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft
3a.1 Staatsanwaltschaft
Artikel 54a Wahl
Im Rahmen des kantonalen Personalrechts wählt:
der Landrat, auf Antrag des Regierungsrats, den Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung
der Regierungsrat die Staatsanwälte sowie allfällige Untersuchungs- Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte
Unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe a handelt der Regierungsrat als Anstellungsbehörde.
Artikel 54b Vertretung
Ist der Oberstaatsanwalt ausstandspflichtig oder verhindert, sein Amt auszuüben, übernimmt die Stellvertretung dessen Aufgaben. Lässt sich die Oberstaatsanwaltschaft so nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentlichen Ersatz ernennen.
Ist ein Staatsanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, bestimmt der Oberstaatsanwalt einen nicht ausstandspflichtigen Staatsanwalt.
Artikel 54c Organisation: Grundsatz
Die Staatsanwaltschaft besteht aus dem Oberstaatsanwalt, dessen Stellvertretung und den Staatsanwälten.
Der Oberstaatsanwalt ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt diese gegen aussen.
Der Oberstaatsanwalt ist den Staatsanwälten gegenüber weisungsberechtigt. Er hat deren Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Verbrechen und Vergehen zu genehmigen. Erlässt der Oberstaatsanwalt Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, werden diese durch die Stellvertretung genehmigt.
Im Übrigen hat der Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwälte.
Artikel 54d Organisation: Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte
Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel kann der Regierungsrat Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte anstellen, wenn die Arbeitslast bei der Staatsanwaltschaft das erfordert.
Die Untersuchungs-Sachbearbeiter sind eigenverantwortlich zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen. Sie führen im Auftrag eines Staatsanwalts Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen durch. Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse eines Staatsanwalts zu.
Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in jedem Fall dem Staatsanwalt vorbehalten:
die Nichtanhandnahme der Untersuchung
die Eröffnung der Untersuchung
der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
der Antrag auf Haftverlängerung
die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, die vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen
die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen
die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe ausserhalb der Strafbefehlskompetenz liegt
die Vertretung der Anklage vor Gerichten
Assistenzstaatsanwälte sind Untersuchungs-Sachbearbeiter mit juristischem Hochschulabschluss. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Untersuchungs-Sachbearbeitern. Zudem sind sie berechtigt, im Rahmen der Strafbefehlskompetenz die Anklage vor Gericht zu vertreten.
Artikel 54e Aufgaben
Die Staatsanwaltschaft ist Untersuchungs- und Anklagebehörde. Sie führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung.
Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn sie nicht eine Einstellungsverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
Im Übrigen erledigt die Staatsanwaltschaft alle Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0), überträgt.
3a.2 Jugendanwaltschaft
Artikel 54f Wahl
Der Landrat wählt, auf Antrag des Regierungsrats, den Jugendanwalt und einen oder mehrere Stellvertretungen.
Der Regierungsrat gestaltet das Arbeitsverhältnis.
Artikel 54g Vertretung
Ist der Jugendanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn die nicht ausstandspflichtige Stellvertretung.
Lässt sich die Jugendanwaltschaft nach Absatz 1 nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentlichen Jugendanwalt ernennen.
Der Jugendanwalt kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.
Artikel 54h Aufgaben
Die Jugendanwaltschaft übt im Untersuchungs- und Vollzugsverfahren die Befugnisse aus, die im ordentlichen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft und den Vollzugsbehörden zustehen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Sie erlässt Strafbefehle und erledigt alle weiteren Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1), überträgt.
3a.3 Administration
Artikel 54i
Der Regierungsrat ist für die administrativen Belange der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zuständig. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt er diesen das erforderliche Kanzleipersonal zur Verfügung und sorgt für die notwendige Infrastruktur.
Die Bestimmungen, die diesbezüglich für die kantonale Verwaltung gelten, sind anzuwenden.
4 Aufsicht
Artikel 55 Zuständigkeit und Wahrung der Unabhängigkeit
Das Obergericht übt die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal der richterlichen Behörden.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und deren Kanzleipersonal. Die unmittelbare Aufsicht führt die zuständige Direktion8. Diese kann externe Fachleute beiziehen, soweit das notwendig erscheint, um die Aufsicht gehörig auszuüben.
Die Unabhängigkeit der beaufsichtigten Behörde bzw. Funktionäre im Einzelfall ist in jedem Fall zu wahren.
Artikel 56 Massnahmen
Die Aufsichtsbehörde kann alle verhältnismässigen Massnahmen treffen, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.
Sie kann namentlich:
generelle Weisungen erlassen und gegebenenfalls durchsetzen. Ausgeschlossen sind Weisungen zu einem Einzelfall
bei der beaufsichtigten Instanz Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen. Personen, die von der Aufsichtsbehörde beauftragt sind, solche Anordnungen durchzuführen, haben das Recht, die entsprechenden Verfahrensakten einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrags nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden
disziplinarische Massnahmen treffen, wie Rügen erteilen, Geldbussen ausfällen oder, sofern es sich nicht um Mitglieder eines Gerichts handelt, die einstweilige Einstellung im Amt oder die Entlassung aus dem Amt verfügen
Artikel 57 Aufsichtskommission
Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Aufsichtskommission. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.
Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Aufsichtskommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
Für die Vertretung gilt Artikel 53 sinngemäss.
Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, über die Gerichtsschreiber und über das Kanzleipersonal.
Artikel 58 Aufsichtsbeschwerde
Gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Behörden kann jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben; Aufsichtsbeschwerden gegen die Staatsanwaltschaft und gegen die Jugendanwaltschaft sind beim Regierungsrat einzureichen.
Die Aufsichtsbeschwerde steht nur zur Verfügung, sofern keine andere Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist. Gegen instanzabschliessende Urteile ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig.
Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren stehen dem Beschwerdeführer (Anzeiger) keine Parteirechte zu.
Der Vollzug der angefochtenen Amtshandlung wird durch die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtskommission oder ihr Vorsitzender es anordnet.
Ist zweifelhaft, in wessen Zuständigkeit die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde fällt, verständigen sich die entsprechenden Behörden darüber.
4a Weitere Bestimmungen
4a.1 Ordnungsbussen
Artikel 58a Zulässigkeit
Die Kantonspolizei kann bei geringfügigen Übertretungen eine feste Busse auf der Stelle erheben, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist.
Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachbereiche weitere Personen ermächtigen, Ordnungsbussen zu erheben. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch dort.
Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:
bei Widerhandlungen, durch die ein Schaden verursacht oder Personen verletzt oder gefährdet wurden
bei Widerhandlungen durch Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht erfüllt haben
wenn der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist
wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen (Art. 52 ff. StGB)
Artikel 58b Grundsätze und Verfahren
Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement (RB 3.9223) jene geringfügigen Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.
Die Höchstbusse im Ordnungsbussenverfahren beträgt 300 Franken. Der Regierungsrat erlässt eine abschliessende Bussenliste, die die einzelnen Straftatbestände und die damit verbundene Ordnungsbusse enthält.
Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt.
Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Absatz 2, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.
Eine Ordnungsbusse darf nur verhängt werden, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist; dazu ist ihr eine Bedenkfrist von 30 Tagen einzuräumen. Sie ist unzulässig, wenn eine höhere Busse in Betracht kommt oder wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich nicht klar ist.
Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.
Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizeiorgane sie erhoben haben. Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, so fallen die Bussen dem Kanton zu.
Artikel 58c Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt dazu ergänzende Bestimmungen.
4a.2 Übertretungsstrafbehörden
Artikel 58d
Die besondere Gesetzgebung bezeichnet die Verwaltungsbehörden, die Übertretungen verfolgen und beurteilen.
4a.3 Weitere Verfahrensbestimmungen
Artikel 58e Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache vor den Strafbehörden ist Deutsch.
Artikel 58f Mitteilung an andere Behörden
Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse entgegensteht.
Artikel 58g Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen der Strafbehörden und der Verwaltungsbehörden, die Strafbefugnisse ausüben, erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri.
4a.4 Begnadigung
Artikel 58h Umfang
Durch den Gnadenerlass können alle von einer kantonalen Behörde durch Urteil oder Strafbefehl auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden.
Artikel 58i Begnadigungsinstanz
Zuständig für die Begnadigung ist unter Vorbehalt von Artikel 381 StGB (SR 311.0):
der Regierungsrat bei Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und bei gemeinnütziger Arbeit
der Landrat bei Geldstrafen von mehr als 180 Tagessätzen und Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten
Artikel 58j Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung
Das Begnadigungsgesuch ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. Es muss mit einer kurzen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.
Der Regierungsrat führt in allen Fällen die nötigen Erhebungen durch. Er kann damit die Staatsanwaltschaft oder die Polizei betrauen.
Ist er nicht zuständig, das Gesuch selber zu entscheiden, überweist er es dem Landrat samt seinem Bericht und Antrag.
Artikel 58k Wirkung des Gesuchs
Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug nur, wenn der Regierungsrat es verfügt.
Artikel 58l Entscheid
Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung. Er muss nicht begründet werden.
Die Bestimmungen des Urteils oder des Strafbefehls über die Zivilansprüche, die Kosten und die Entschädigungen werden von der Begnadigung nicht berührt.
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 59 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Gesetze werden aufgehoben:
Gesetz vom 4. Mai 1851 über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsverhandlungen
Organisationsgesetz vom 26. Januar 1958 für die urnerischen Gerichtsbehörden
Artikel 60 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Gesetze finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist1.
Der Landrat wird ermächtigt, weitere Vorschriften über die Zuständigkeiten in Gesetzen zu ändern, soweit das aus organisatorischen Gründen sinnvoll erscheint und der Weiterzug an die obere Instanz gewährleistet ist.
Artikel 60a Änderungen bisherigen Rechts gemäss Revision 20102
Artikel 61 Übergangsbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle hängigen Verfahren auf die neu zuständigen Gerichtsbehörden über. Das Obergericht kann für längstens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausnahmen anordnen.
Alle Rechtsmittelfristen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, richten sich nach dem Recht, das für den Rechtsuchenden günstiger ist.
Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
Artikel 61a Änderung bisherigen Rechts zur Revision 20183
Artikel 61b Übergangsbestimmungen zur Revision 2018
Für die Revision 2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Das Landgericht Ursern übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum 31. Mai 2023 aus
Die Bestimmungen über das Landgericht Ursern und seine Mitglieder über deren Wahl und Entschädigung bleiben bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a anwendbar
Das Landgericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfahrens zuständig, wenn es am 31. Mai 2023 noch hängig ist
Die Artikel 8a, 8b und 8c zur Justizverwaltung treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht
Artikel 62 Aufgehobene Behörden
Die Amtsdauer der Mitglieder von Behörden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder anders zusammengesetzt werden, endigt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 1.
Artikel 63 Volksabstimmung
Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.
Artikel 64 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt4. Er kann es schrittweise in Kraft setzen5.
AB 16.04.1992