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20.1111

Kantonale Arbeitsverordnung

Vom 26.09.2001 (Stand 01.02.2002)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG, SR 822.11), Artikel 85 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) und Artikel 90 Abs. 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Artikel 1 Zweck

Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und jene über die Unfallversicherung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Artikel 2 Vollzugsorgane: zuständige Direktion

Die zuständige Direktion1 übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung nach Artikel 1 aus.

Sie verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben.

Artikel 3 Vollzugsorgane: zuständiges Amt

Das zuständige Amt2 vollzieht die Bundesgesetzgebung nach Artikel 1.

Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt. Insbesondere erteilt es die Bewilligungen, die nach den Vorschriften des Bundesrechts von einer kantonalen Behörde zu erteilen sind. Es führt Beratungen durch, nimmt Meldungen entgegen und trifft die notwendigen Anordnungen.

Artikel 4 Mitwirkung der Gemeinden und der Polizei

Die Vollzugsorgane können die Gemeinden und die Organe der Polizei zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen.

Artikel 5 Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden

Das zuständige Amt3 kann der zuständigen Gemeindebaubehörde beantragen, besondere Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen.

Artikel 6 Arbeitsgesetzliche Feiertage

Als kantonale arbeitsgesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, gelten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Artikel 7 Gebühren

Die Gebühren für Bewilligungen, Genehmigungen, Begutachtungen und andere Verfügungen richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Artikel 8 Rechtsmittel: nach Arbeitsgesetz

Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes4 kann bei der zuständigen Direktion5 Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Erstinstanzliche Verfügungen der zuständigen Direktion6 können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

Die Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion7 und des Regierungsrates unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 9 Rechtsmittel: nach Unfallversicherungsgesetz

Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes8 und der zuständigen Direktion9 kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesrecht.

Artikel 10 Einigungsamt

Die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten und die Auslegung von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen richten sich nach der Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes (RB 20.1101).

Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Kantonale Vollziehungsverordnung vom 27. Oktober 1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) wird aufgehoben.

Artikel 12 Änderung bisherigen Rechts10

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt11.

AB 05.10.2001