20.3221
Gesetz über das Kantonsspital Uri
Vom 24.09.2017 (Stand 01.01.2018)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsform, die Aufgaben und die Finanzierung des Kantonsspitals Uri.
Artikel 2 Rechtsform
Das Kantonsspital Uri (Kantonsspital) ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt ist Altdorf.
2 Aufgaben
Artikel 3 Leistungsprogramm
Das Kantonsspital hat für die Bevölkerung des Kantons Uri eine bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung sicherzustellen. Es ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
Das Kantonsspital hat für die Urner Bevölkerung:
stationäre Patientinnen und Patienten zu behandeln
ambulante Patientinnen und Patienten zu behandeln
eine ständige Notfallversorgung zu gewährleisten
Aus- und Weiterbildung für das benötigte Spitalpersonal zu leisten
im Bedarfsfall eine geschützte Operationsstelle zu betreiben
Im Auftrag mit eingeschlossen sind die Begleitung und die Betreuung sterbender Patientinnen und Patienten und ihrer Bezugspersonen.
Der Landrat genehmigt das Leistungsprogramm für das Kantonsspital. Er kann dem Kantonsspital weitere Aufgaben übertragen.
Artikel 4 Unternehmerische Tätigkeit
Das Kantonsspital ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit sich das mit den Aufgaben nach diesem Gesetz und mit dem Leistungsprogramm verträgt.
Das Kantonsspital kann namentlich:
in allen Bereichen Dienstleistungen für Dritte erbringen
mit anderen Leistungserbringern zusammenarbeiten und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen
sich an Unternehmungen beteiligen
einzelne Aufgaben gemäss Artikel 3 und dem Leistungsprogramm durch andere Leistungserbringer erfüllen lassen, sofern dadurch die bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung gemäss Artikel 3 Absatz 1 nicht gemindert wird
Die mit der unternehmerischen Tätigkeit ausserhalb des Leistungsprogramms verbundenen Kosten und Erträge sind separat zu erfassen und auszuweisen. Sie muss betriebswirtschaftlich begründet sein.
Artikel 5 Verordnung
Der Landrat regelt die weiteren Belange des Kantonsspitals durch Verordnung, namentlich:
die Organisation und Zuständigkeit
die Finanzen
das Berichtswesen und Controlling
den Zugang zu den Leistungen
3 Vergütung
Artikel 6 Leistungsabgeltung
Der Kanton trägt die Kosten der Spitalversorgung, soweit dafür nicht Versicherer im Rahmen des Bundesrechts oder Dritte aufzukommen haben.
Artikel 7 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Der Kanton vergütet dem Kantonsspital die ungedeckten Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen. Dazu gehören namentlich Kosten zur Aufrechterhaltung der Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen.
Der Kanton kann Investitionsbeiträge an Betriebseinrichtungen gewähren, die für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen notwendig sind.
Die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind separat zu erfassen und auszuweisen. Die Vergütung kann leistungsbezogen oder mittels Pauschalen erfolgen.
Der Landrat ist abschliessend zuständig, die gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu bestimmen und über deren Vergütung zu befinden.
4 Anlagen und Eigentum
Artikel 8 Spitalbauten
Der Kanton ist Eigentümer der Liegenschaft und der Gebäulichkeiten des Kantonsspitals.
Der Kanton stellt dem Kantonsspital die erforderlichen Gebäulichkeiten zur Erfüllung des Leistungsprogramms gegen Verrechnung einer Nutzungsgebühr zur Verfügung. Sie besteht aus den Investitionskosten (Amortisation und Verzinsung) und den Kosten für den baulichen Unterhalt. Er erstellt in Zusammenarbeit mit dem Spitalrat Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und führt wertvermehrende Unterhaltsarbeiten aus.
Der Regierungsrat vereinbart mit dem Kantonsspital den Vertrag zur Nutzung und Überlassung der Gebäulichkeiten.
Flächen und Gebäulichkeiten der Spitalliegenschaft, die zur Erfüllung des Leistungsprogramms nicht unmittelbar notwendig sind, kann der Kanton selber nutzen oder gegen marktübliche Entschädigung dem Kantonsspital oder Dritten zum Gebrauch überlassen. Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Vereinbarungen ab. Er kann dazu ein Baurecht im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) errichten.
Artikel 9 Betriebseinrichtungen
Das Kantonsspital ist Eigentümer der Betriebseinrichtungen. Es beschafft und unterhält diese eigenverantwortlich.
Zu den Betriebseinrichtungen gehören alle mobilen Sachanlagen, Maschinen, Mobilien, Gegenstände, Apparate, Geräte und Fahrzeuge sowie die immobilen technischen, medizinischen und administrativen Einrichtungen, soweit sie nicht Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung sind.
5 Mittel
Artikel 10 Anlagefinanzierung
Der Kanton kann dem Kantonsspital Darlehen gewähren für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen, die für die Erfüllung des Leistungsprogramms notwendig sind.
Ein Darlehen wird nur gewährt, wenn:
das Spital die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen oder zu angemessenen Bedingungen von Dritten beschaffen kann
der Darlehensbetrag mindestens 500'000 Franken beträgt
Anstelle von Darlehen kann der Kanton die Aufnahme von Fremdkapital bei privaten Geldgebern mit Bürgschaften erleichtern.
Darlehen sind zu verzinsen und Bürgschaften zu entschädigen.
Der Landrat ist abschliessend zuständig, über Darlehen und Bürgschaften zu befinden.
6 Rechtspflege
Artikel 11 Verfahren und Zuständigkeiten
Der Spitalrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis des Spitalrats und der Spitalleitung.
Verfügungen der Spitalleitung können mit Beschwerde beim Spitalrat angefochten werden.
Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Spitalrats können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde an den Regierungsrat ist ausgeschlossen.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
7 Weitere Bestimmungen
Artikel 12 Personalrecht und Personalvorsorge
Das Spitalpersonal wird mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Soweit die geltenden Reglemente des Kantonsspitals keine abweichende Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220).
Das Spitalpersonal untersteht der Verordnung über die Pensionskasse Uri (RB 2.4221). Für Assistenz- und Oberärztinnen und ‑ärzte, die nur vorübergehend im Kantonsspital beschäftigt sind und die sich über eine andere genügende Versicherung ausweisen, sind Ausnahmen zulässig.
Artikel 13 Rechtsbeziehungen und Rechte der Patientinnen und Patienten
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kantonsspital und den Patientinnen und Patienten unterstehen öffentlichem Recht.
Artikel 14 Medizinische Akten
Das Recht an medizinischen Akten richtet sich nach dem Gesundheitsgesetz (RB 30.2111, Artikel 35).
Artikel 15 Haftung
Die Haftung des Kantonsspitals und dessen Organen richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung (RB 1.1101, Artikel 4 und 5).
8 Schlussbestimmungen
Artikel 16 Ausführungsrecht
Der Landrat ergänzt dieses Gesetz durch Verordnung und führt es näher aus.
Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. März 2000 über das Kantonsspital Uri wird aufgehoben.
Artikel 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
AB 10.02.2017