20.3235
Spitalliste Akutsomatik und Rehabilitation des Kantons Uri
Vom 16.09.2014 (Stand 01.01.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 39 und 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10),
beschliesst:
Artikel 1 Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Die auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler und Kliniken sind gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e zur Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen.
Artikel 2 Spitalliste
Es werden die Spitäler und Kliniken gemäss Anhang aufgenommen.
Artikel 3 Leistungspflicht des Kantons
Gemäss Artikel 41 Absatz 1bis KVG kann die versicherte Person für die stationäre Behandlung unter den Spitälern auf der Spitalliste frei wählen. Der Kanton übernimmt die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a KVG.
Artikel 4 Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Spitalliste kann gemäss Artikel 53 Absatz 1 KVG innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Artikel 5 Aufhebung der bisherigen Spitalliste
Die Spitalliste vom 9. Dezember 1997 wird aufgehoben.
Artikel 6 Inkrafttreten
Die Spitalliste tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Der Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Anhänge
AB 26.09.2014