20.3421
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
Vom 28.09.1997 (Stand 11.11.2023)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 44 und 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen, die sich im Kantonsgebiet aufhalten.
Es regelt die Kostenpflicht und die Beitragsleistungen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
Vorbehalten bleiben Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung, namentlich das Erwachsenenschutzrecht.
Artikel 2 Zweck
Die öffentliche Sozialhilfe bezweckt, wirtschaftlichen und persönlichen Notlagen von Menschen vorzubeugen, sie zu verhindern, zu lindern oder zu beheben.
Ihr Ziel ist es, hilfsbedürftigen Personen zu wirtschaftlicher und persönlicher Selbständigkeit zu verhelfen.
Artikel 3 Subsidiarität
Die öffentliche Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
2 Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht
Artikel 4 Zuständigkeit im allgemeinen
Die Einwohnergemeinde ist zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Vorbeugende Massnahmen und Förderungsmassnahmen treffen sowohl der Kanton als auch die Einwohnergemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes, der besonderen Gesetzgebung oder der Gemeindesatzung. Sie können zu diesem Zweck ohne Ausschreibung Leistungsaufträge erteilen. Ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren ist sicherzustellen.
Artikel 5 Örtliche Zuständigkeit: Unterstützungsgemeinde
Zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, ist jene Einwohnergemeinde, in der die hilfesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Dieser und die Kostenersatzpflicht bestimmen sich sinngemäss nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Der Unterstützungswohnsitz ändert sich unmittelbar mit dem Wohnsitzwechsel. Eine Kostenersatzpflicht besteht nur im Rahmen des Abs. 3 und gegenüber der Aufenthaltsgemeinde.
Die bisherige Unterstützungsgemeinde wird der neuen gegenüber kostenersatzpflichtig, wenn eine hilfesuchende Person ihren Wohnsitz nach dem 60. Altersjahr wechselt. In diesem Fall hat sie der neuen Unterstützungsgemeinde die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzuerstatten.
Artikel 5a Örtliche Zuständigkeit: interkantonale Unterstützungsfälle
Bei interkantonalen Unterstützungsfällen nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1) übernimmt der Kanton die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe.
Artikel 6 Örtliche Zuständigkeit: Aufenthaltsgemeinde
Ist eine hilfesuchende Person ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen oder hat sie keinen sofort feststellbaren Wohnsitz, so muss ihr die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leisten. Die unterstützungspflichtige Gemeinde hat ihr die entsprechenden Kosten zu ersetzen.
Artikel 7 Verbot der Abschiebung
Die Behörden dürfen eine hilfesuchende Person nicht veranlassen, aus der Unterstützungsgemeinde wegzuziehen. Bei Widerhandlung gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz der hilfesuchenden Person am bisherigen Wohnsitz solange bestehen, als sie ihn ohne behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.
Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben die Bestimmungen des Fremdenpolizeirechts über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über eine Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.
3 Organisation
3.1 Gemeinden
Artikel 8 Sozialhilfebehörde
Der Sozialrat ist die Sozialhilfebehörde der Gemeinde. Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindesatzung nichts anderes, übernimmt der Einwohnergemeinderat diese Aufgabe.
Artikel 9 Aufgaben: im allgemeinen
Die Sozialhilfebehörde erfüllt die Aufgaben, die die Kantonsverfassung1 dem Sozialrat überträgt.
Sie ist verantwortlich dafür, dass Hilfe suchenden Personen öffentliche Sozialhilfe nach diesem Gesetz gewährt wird. Für diesen Bereich ist sie namentlich Anlauf-, Koordinations- und Beratungsstelle. Sie führt, allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, einen eigenen, professionellen Sozialdienst oder überträgt diese Aufgaben einem privaten Sozialdienst. Wenn nötig, weist sie die Hilfe suchende Person an einen geeigneten spezialisierten Sozialdienst.
Übergangsbestimmung: Die Gemeinden haben den professionellen Sozialdienst nach Absatz 2 bis zum 1. Januar 2009 einzurichten.
Die Sozialhilfebehörde arbeitet mit anderen Sozialhilfebehörden zusammen.
Artikel 10 Aufgaben: im besonderen
Die Sozialhilfebehörde hat insbesondere:
die Einwohnergemeinde im Sozialbereich nach aussen zu vertreten
das Sozialwesen der Gemeinde zu leiten
die strategischen und politischen Entscheide im Bereich des Sozialwesens zu treffen
die Budget- und Finanzverantwortung des Sozialwesens zu übernehmen
die Grundsatzentscheide und Richtlinien der Sozialhilfe festzulegen, soweit diese nicht bereits gesetzlich oder durch Richtlinien des Kantons vorgegeben sind
den Sozialdienst zu beaufsichtigen und ihn in seiner Arbeit zu unterstützen
aufgrund der Sozialberichterstattung des Sozialdienstes Bedürfnisse für soziale Angebote in der Gemeinde zu ermitteln und über deren Umsetzung zu entscheiden
im Rahmen der bewilligten Kredite vorbeugende und Förderungsmassnahmen zu treffen
weitere Aufgaben zu erfüllen, die die besondere Gesetzgebung der Sozialhilfebehörde überträgt
Die Zuständigkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bleiben vorbehalten.
Artikel 10a Sozialdienst
Der Sozialdienst vollzieht die Sozialhilfe im Einzellfall. Dazu gehören insbesondere:
die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Sozialhilfe
die Erarbeitung von individuellen Zielvereinbarungen mit den Hilfe suchenden Personen
die Beratung und Betreuung für Menschen in sozialen, persönlichen und materiell schwierigen Lebenslagen
die Erschliessung von materiellen, sozialen und persönlichen Ressourcen
die Berechnung und Auszahlung der Sozialhilfe
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Richtlinien der Sozialhilfebehörden der Entscheid über die Art und das Ausmass der öffentlichen Sozialhilfe im Einzellfall
die Klientenadministration
die Sozialberichterstattung über Umfang und Inhalt der Fälle und der Problemlagen an die Sozialhilfebehörden
3.2 Kanton
Artikel 11 Regierungsrat
Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die gesamte öffentliche Sozialhilfe.
Er entscheidet Streitigkeiten unter den Trägern der Sozialhilfe über die Zuständigkeiten und die Kostenersatzpflicht.
Artikel 12 Zuständige Direktion2
Die zuständige Direktion3 übt die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe aus.
Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr dieses Gesetz ausdrücklich überträgt. Zudem hat sie insbesondere:
unter Wahrung der Gemeindeautonomie die öffentliche Sozialhilfe zu koordinieren
im Rahmen der bewilligten Kredite vorbeugende und Förderungsmassnahmen zu treffen und mit jenen der Sozialhilfebehörden abzustimmen
Asylsuchende sowie Flüchtlinge ohne Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Bundesrechts zu unterstützen
das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1) und interkantonale Vereinbarungen im Bereich der Sozialhilfe zu vollziehen
die fachliche Aus- und Weiterbildung im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe zu fördern
die Sozialhilfebehörden der Gemeinden, die gemeindlichen Sozialdienste sowie die Organe des Kantons zu beraten und zu unterstützen
die Öffentlichkeit über das Angebot und die Entwicklung im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe zu informieren
weitere Aufgaben zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Kanton überträgt, ohne hierfür eine besondere Zuständigkeit zu begründen
Artikel 13 …
3.3 Private Sozialdienste
Artikel 14 Begriff
Als private Sozialdienste im Sinne dieses Gesetzes gelten alle inner- und ausserkantonalen nichtstaatlichen Organisationen, die:
fachgerechte Dienstleistungen für besondere Personengruppen oder besondere Sozialprobleme anbieten
mit dem Kanton eine entsprechende Programmvereinbarung abgeschlossen haben
Artikel 15 Sozialplan
Die zuständige Direktion erarbeitet den Sozialplan, nachdem sie die Gemeinden angehört hat.
Der Sozialplan bezeichnet jene privaten Sozialdienste, die erforderlich sind, um ein umfassendes und fachgerechtes Sozialhilfeangebot bereitzustellen.
Der Regierungsrat beschliesst den Sozialplan in der Regel für vier Jahre.
Artikel 16 Programmvereinbarungen
Gestützt auf den Sozialplan schliesst der Kanton mit den privaten Sozialdiensten Programmvereinbarungen und Leistungsaufträge ab. Es ist keine Ausschreibung erforderlich. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.
3.4 Sozialkonferenz
Artikel 17
In der Sozialkonferenz sind alle Sozialhilfebehörden, der Sozialdienst Uri und die privaten Sozialdienste vertreten.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion4 leitet die Sozialkonferenz.
Die Sozialkonferenz wird nach Bedarf, in der Regel jährlich einmal, einberufen. Sie dient der gegenseitigen Information, der Meinungsbildung sowie der Förderung der Zusammenarbeit.
4 Sozialhilfeleistungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 18 Arten der Sozialhilfe
Öffentliche Sozialhilfe besteht aus:
vorbeugenden Massnahmen
persönlicher Hilfe
wirtschaftlicher Hilfe
Förderungsmassnahmen
Artikel 19 Umfang der Sozialhilfe
Die öffentliche Sozialhilfe ist solange zu gewähren, bis die hilfesuchende Person in der Lage ist, aus eigenen Kräften eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage abzuwenden oder zu beheben.
Artikel 20 Grundsätze der Sozialhilfe
Die öffentliche Sozialhilfe:
richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen der hilfesuchenden Person
achtet die persönliche Integrität und die Menschenwürde der hilfesuchenden Person
gewährt der hilfesuchenden Person soweit als möglich Mitsprache
ergründet die Ursachen der Notlage und versucht, sie nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu vermindern
erstrebt für die hilfesuchende Person eine in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht menschenwürdige Existenz
fördert die Selbsthilfe und Selbständigkeit der hilfesuchenden Person
Artikel 21 Schweigepflicht
Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut oder dazu beigezogen wird, hat über die Verhältnisse der hilfesuchenden Person, über deren Akten und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren.
Auskünfte und Akteneinsicht dürfen anderen Behörden und Dritten nur gewährt werden, wenn hiefür die Voraussetzungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (RB 2.2511) erfüllt sind.
Artikel 22 Hinweispflicht
Jede kantonale und gemeindliche Behörde oder Amtsstelle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält, soll diese auf die Möglichkeit hinweisen, die Sozialhilfebehörde ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes um Hilfe zu ersuchen.
4.2 Vorbeugende Massnahmen
Artikel 23 Zweck und Mittel
Vorbeugende Massnahmen sind zu treffen, um:
drohende Notlagen einzelner Personen oder Personengruppen frühzeitig zu erkennen und wenn möglich abzuwenden
die Ursachen sozialer Notlagen zu bekämpfen
Die vorbeugende Hilfe erfolgt durch Information, Beratung, Schulung und durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.
4.3 Persönliche Hilfe
Artikel 24 Grundsatz
Die persönliche Hilfe bezweckt, Menschen in sozialer Not zu beraten, zu betreuen und ihnen zu helfen, ihre Notlage zu überwinden.
Artikel 25 Inhalt und Vorgehen
Wer sich in einer Notlage befindet, kann bei der Sozialhilfebehörde um persönliche Hilfe nachsuchen. Sie ist dieser und dem beanspruchten Sozialdienst gegenüber auskunfts- und mitwirkungspflichtig.
Die Sozialhilfebehörde gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt die Dienstleistungen anderer Sozialdienste.
Persönliche Hilfe kann insbesondere gewährt werden durch:
die Beratung und Betreuung
die Vermittlung von Spezialberatung und ‑betreuung
die Budgetberatung oder die Einkommensverwaltung
Im Rahmen der persönlichen Hilfe kann die Sozialhilfebehörde für die hilfesuchende Person gegenüber Dritten jene Beiträge und Leistungen geltend machen, auf die diese einen Rechtsanspruch hat.
Artikel 26 Anordnungen und Massnahmen
Gegen den Willen der hilfesuchenden Person dürfen Anordnungen oder Massnahmen nur getroffen werden, wenn hiefür eine besondere gesetzliche Grundlage besteht.
4.4 Wirtschaftliche Hilfe
Artikel 27 Grundsatz
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Artikel 28 Inhalt und Vorgehen
Die wirtschaftliche Hilfe gewährleistet den notwendigen Lebensunterhalt. Für dessen Bemessung erlässt der Regierungsrat nach Anhören der Sozialhilfebehörden Richtlinien. Er orientiert sich dabei an den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.
Kindern und Jugendlichen sind eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu ermöglichen.
Die Unterstützung kann in Bargeld erfolgen oder, wo es die Umstände rechtfertigen, auch auf andere Weise erbracht werden. Die Unterstützungsart muss zweckmässig sein.
Die wirtschaftliche Hilfe kann mit Auflagen, Bedingungen und Weisungen verbunden werden. Sie darf weder gepfändet noch abgetreten werden.
Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat bei der Sozialhilfebehörde darum nachzusuchen.
Artikel 29 Nicht realisierbare Vermögenswerte
Besitzt die hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder zumutbar ist, wird die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung abhängig gemacht. Damit verpflichtet sich die unterstützte Person, Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Vermögenswerte realisierbar werden.
Die Forderung, die dieser Rückerstattungsverpflichtung zugrundeliegt, kann grundpfandrechtlich sichergestellt werden (Artikel 836 ZGB, SR 210). Das Pfandrecht entsteht mit der Eintragung im Grundbuch und folgt den bereits eingetragenen Pfandrechten im Rang nach.
Artikel 30 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, hat der Sozialhilfebehörde und dem allenfalls beanspruchten Sozialdienst die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in die sachbezogenen Unterlagen, namentlich in die Steuerakten.
Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, hat die unterstützte Person das der Sozialhilfebehörde unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 31 Sanktionen
Wenn die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt, kann die Sozialhilfebehörde die wirtschaftliche Hilfe verweigern, kürzen oder einstellen.
Artikel 32 Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten
Bestehen Ansprüche der hilfesuchenden Person gegenüber Dritten, so kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfebehörde abgetreten werden.
Der Forderungsübergang ist den Dritten mit Hinweis auf diese Bestimmung anzuzeigen.
Artikel 33 Verwandtenunterstützung
Die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch5 vorgesehene Unterstützungspflicht der Verwandten der hilfesuchenden Person ist bei der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe angemessen zu berücksichtigen.
Ein allfälliger Unterstützungsbeitrag ist nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches6 und der Zivilprozessordnung geltend zu machen.
Der Sozialhilfebehörde steht das Klagerecht zu. Beim Entscheid, ob Klage zu erheben sei, berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen Verhältnisse der hilfesuchenden Person.
Artikel 34 Rückerstattung: Grundsatz
Wer mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zu deren Rückerstattung verpflichtet.
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn:
sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person so gebessert haben, dass ihr die Rückerstattung zugemutet werden kann
die unterstützte Person beim Tod Vermögen hinterlässt. Die Erben und die Vermächtnisnehmer sind höchstens für den Teil, den sie empfangen haben, rückerstattungspflichtig
Artikel 35 Rückerstattung: Geltendmachung, Verjährung
Rückerstattungen sind durch die Sozialhilfebehörde mit anfechtbarer Verfügung geltend zu machen.
Rückerstattungsforderungen unterliegen keiner Zinspflicht, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug.
Der Rückerstattungsanspruch erlischt gegenüber der unterstützten Person innert fünfzehn Jahren, gegenüber den Erben innert zwanzig Jahren seit dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe.
Grundpfandrechtlich gesicherte Rückerstattungsansprüche unterliegen keiner Verjährung.
4.5 Förderungsmassnahmen
Artikel 36 Zweck
Förderungsmassnahmen unterstützen alle Arten und Einrichtungen der Sozialhilfe.
Kanton und Einwohnergemeinden können derartige Massnahmen im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen treffen.
5 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 37 Persönliche und wirtschaftliche Hilfe
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tragen die Einwohnergemeinden die Kosten der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe.
…
Artikel 38 …
Artikel 39 Private Sozialdienste
Der Kanton trägt die Kosten, die mit den Programmvereinbarungen gemäss Sozialplan entstehen.
Dem Kanton und den Einwohnergemeinden steht es frei, den privaten Sozialdiensten weitere Beiträge zu leisten oder sozial tätige Institutionen ausserhalb des Sozialplanes zu unterstützen. Solche Beiträge richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen beziehungsweise nach der Gemeindesatzung.
Artikel 40 Institutionen der Behindertenhilfe
Der Kanton gewährt Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institutionen der Behindertenhilfe im Sinne des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (SR 831.26) auf der Grundlage von mehrjährigen Programmvereinbarungen. Der Landrat erlässt dazu eine Verordnung.
Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Institutionen Leistungsvereinbarungen abschliessen oder sich an interkantonalen Vereinbarungen beteiligen, um den Zugang zu ausserkantonalen Sozialeinrichtungen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
Artikel 41 …
Artikel 42 Vorbeugende und Förderungsmassnahmen
Der Kanton und die Einwohnergemeinden tragen die von ihnen beschlossenen Kosten für vorbeugende und Förderungsmassnahmen selbst.
6 Sonderhilfen
Artikel 43 Durchreisende ausländische Personen
Bei mittellosen, nicht in der Schweiz wohnhaften ausländischen Personen, die auf der Durchreise durch den Kanton Uri erkranken oder verunfallen, nicht transportfähig sind und dringlich ärztlicher Hilfe bedürfen, übernimmt der Kanton die nicht einbringlichen Kosten.
Artikel 44 Asylbewerberinnen und Asylbewerber
Der Kanton unterstützt Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Rahmen des Bundesrechts. Vorläufig Aufgenommene sind diesen gleichgestellt.
Er kann die Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern, ganz oder teilweise den Sozialhilfebehörden übertragen.
Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.
Artikel 45 Flüchtlinge
Der Kanton unterstützt im Rahmen des Bundesrechts Flüchtlinge ohne Niederlassungsbewilligung, die sich im Kanton aufhalten.
Er kann die Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern, ganz oder teilweise den Sozialhilfebehörden übertragen.
Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.
7 Schlussbestimmungen
Artikel 46 Rechtsschutz
Verfügungen der Sozialhilfebehörden können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Die Gemeindesatzung kann vorsehen, dass zuerst ein gemeindeinternes Rechtsmittel zu ergreifen ist.
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 47 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
Artikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. Oktober 1975 betreffend die Sozialhilfe im Kanton Uri wird aufgehoben.
Artikel 49 Volksabstimmung
Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der Vorlage zur Änderung der Artikel 108, 110, 113 und 111 der Kantonsverfassung unterbreitet.
Wird die Änderung der Kantonsverfassung angenommen, wird der Ausdruck «Fürsorgerat» in Artikel 8 und 9 des Gesetzes durch «Sozialrat» ersetzt7.
Artikel 50 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
AB 22.08.1997