3.2402
Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Vom 23.06.1997 (Stand 01.01.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 104 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11),
beschliesst:
1 Organisation
Artikel 1 Behörden
Die Durchführung der direkten Bundessteuer wird folgenden Steuerbehörden übertragen:
dem Amt für Steuern
dem Amt für Finanzen
den Einwohnergemeinden
der Finanzdirektion
der kantonalen Steuerkommission
dem Obergericht
Artikel 2 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
Das Amt für Steuern ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer. Es leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des DBG.
Das Amt für Steuern vollzieht die nach DBG der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.
Artikel 3 Anwendung des kantonalen Rechts
Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement die Organisation und das Verfahren nicht ausdrücklich anders regeln, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB 3.2211) sinngemäss anwendbar.
2 Veranlagung und Rechtsmittelverfahren
Artikel 4 Veranlagungsbehörden
Das Amt für Steuern veranlagt die natürlichen und juristischen Personen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
…
Die Quellensteuern werden im gleichen Verfahren veranlagt wie die Quellensteuern des Kantons und der Gemeinden. Das Amt für Steuern überwacht die Veranlagung der Quellensteuern.
Artikel 4a …
Artikel 5 Rechtsmittelinstanzen
Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen Steuerveranlagungen, Bussen und Nachsteuern sowie gegen Verfügungen über Bestand und Umfang der Quellensteuer, die nicht im sinngemäss anwendbaren Vorverfahren gemäss Artikel 202 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri2 durch das Amt für Steuern erledigt werden konnten. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei.
Das Obergericht ist die kantonale Steuerrekurskommission. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Steuerkommission. Die Verfahrenskosten richten sich nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften.
Artikel 6 Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren
Die Einsprache und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach kantonalem Recht gegen einen streitigen Quellensteuerabzug gelten auch als Einsprache und Beschwerde gegen den in der Quellensteuer enthaltenen Anteil der direkten Bundessteuer.
3 Inventarisation
Artikel 7 Inventarbehörde
Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode einer steuerpflichtigen Person nach den Artikeln 154 bis 159 DBG sind die Einwohnergemeinden zuständig.
4 Bezug und Erlass der Steuer
Artikel 8 Bezugsbehörden
Die zuständige Einwohnergemeinde bezieht die direkte Bundessteuer für die natürlichen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren. Sie kann mit Zustimmung der Finanzdirektion den gesamten Steuerbezug einer anderen Behörde übertragen.
Das Amt für Finanzen bezieht die direkte Bundessteuer für die juristischen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren.
Die Vorschriften der kantonalen Gebührenverordnung (RB 2.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) sind sinngemäss anzuwenden.
Der Bezug der Quellensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen. Das Amt für Steuern überwacht den Bezug.
Artikel 9 Abrechnung
Das Amt für Finanzen rechnet mit der zuständigen Behörde des Bunds über die bezogenen direkten Bundessteuern ab.
Das Amt für Steuern ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von steuerpflichtigen Personen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den anderen Kantonen ab.
Die Einwohnergemeinden erstellen eine Abrechnung über die bezogenen Quellensteuern und rechnen darüber mit dem Amt für Steuern jährlich ab.
Artikel 10 Steuererlass
Das Amt für Steuern entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer.
5 Steuerstrafrecht
Artikel 11 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Das Amt für Steuern verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen. Es veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.
Artikel 12 Steuervergehen
Der Steuerbetrug und die Veruntreuung von Quellensteuern werden vom Amt für Steuern der zuständigen Behörde angezeigt.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 26. Juni 1989 wird aufgehoben.
Artikel 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
AB 04.07.1997