30.2215
Reglement über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
Vom 25.08.2020 (Stand 01.09.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101), auf Artikel 102 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV, SR 818.101.1) und auf Artikel 56 des Gesundheitsgesetzes (GG, RB 30.2111),
beschliesst:
Artikel 1 Zweck
Dieses Reglement ordnet den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
Artikel 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
Er ist zuständig:
Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch zu erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht (Art. 22 EpG)
Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG)
die Vorbereitungs- und Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu genehmigen (Art. 8 Abs. 1 EpG) und
die von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion abgeschlossenen Leistungsverträge zu genehmigen
Artikel 3 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die unmittelbare Aufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
Sie:
schliesst mit geeigneten Stellen die notwendigen Leistungsverträge ab zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
erarbeitet Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und legt diese dem Regierungsrat zur Genehmigung vor
erstellt und bewirtschaftet die notwendigen Schutzmaterialvorräte zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
unterstützt den Bund bei der Erarbeitung von themenspezifischen nationalen Programmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ist für deren Umsetzung auf kantonaler Ebene zuständig
vollzieht die Gesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind
Artikel 4 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 30 ff. und Art. 53 des Epidemiengesetzes).
Sie oder er ist insbesondere zuständig:
die kantonale Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene Meldepflicht der Ärz-tinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens zu betreiben
Meldungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten Meldefrist weiterzuleiten
epidemiologische Abklärungen vorzunehmen
die Bevölkerung, die im Gesundheitswesen tätigen Personen der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens über den nationalen Impfplan zu informieren
den Anteil der geimpften Personen zu erheben und das BAG zu informieren
die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit sicherzustellen
Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen anzuordnen und durchzusetzen
zeitlich dringliche Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG)
Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung zu treffen
die erforderliche Desinfektion und Entwesung anzuordnen
die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur Verhütung des Auftretens von Organismen, unter Einbezug der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers, der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und weiterer Fachstellen, anzuordnen
Das Amt für Gesundheit unterstützt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.
Artikel 5 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ist zuständig für den Empfang, die Lagerung und die Verteilung der vom Bundesrat gelieferten Heilmittel.
Artikel 6 Kantonspolizei
Die Polizei kontrolliert die Einhaltung der Massnahmen, die gegenüber der Bevölkerung, be-stimmten Personengruppen oder einzelnen Personen angeordnet sind.
Artikel 7 Standeskanzlei
Die Standeskanzlei stellt Leichenpässe aus (Art. 16 Abs. 3 der Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland (SR 818.61).
Artikel 8 Sonderstab
Der Regierungsrat kann einen Sonderstab einsetzen, insbesondere in einer besonderen Lage nach Artikel 6 EpG, einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG oder wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen.
Der Sonderstab unterstützt die zuständigen kantonalen Behörden, indem er insbesondere:
Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet
Entscheidungsgrundlagen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden erarbeitet
die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen koordiniert und unterstützt
die Information der Bevölkerung sicherstellt
die Meldestelle für Reiserückkehrende aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 betreibt
die Bewilligungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Massgabe der Covid-19-Verordnung besondere Lage erteilt
die Massnahmen vollzieht, die der Regierungsrat anordnet, soweit keines der ordentlichen Vollzugsorgane zuständig ist
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. September 2020 in Kraft.
AB 28.08.2020