30.2325
Reglement über die Gebühren der Fleischschauer
Vom 18.04.1994 (Stand 01.06.1994)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Fleischschauverordnung des Kantons Uri vom 27. Oktober 1965,
beschliesst:
Artikel 1 Gebühren
Die Fleischschauer beziehen folgende Gebühren:
1. für die ordentliche Fleischschau:
1.1 Grundtaxe je Gang und Schlachtlokal 50 Prozent der Grundtaxe für jeden aufgrund des Betriebsablaufes weiteren Gang im gleichen Schlachtlokal am gleichen Tag: 16 Franken
1.2 Untersuchung je eines Stückes Grossvieh:
1.2.1 Kühe, Rinder, Stiere, Pferde: 8.50 Franken
1.2.2 Kälber: 2.50 Franken
1.3 Untersuchung je eines Stückes Kleinvieh:
1.3.1 Schafe, Ziegen, Schweine: 4.50 Franken
1.3.2 Ferkel, Zicklein, Lämmchen: 2.50 Franken
2. für die Fleischschau bei gelegentlichen Schlachtungen in Kollektivbetrieben, bei Haus- und Notschlachtungen werden zusätzliche Gebühren zu Ziffer 1.1 und 1.2 berechnet:
2.1 für Sofortbesuche werktags: 13 Franken
2.2 für Sofortbesuche sonntags: 20 Franken
3. für Entnahme von Material zur bakteriologischen Fleischuntersuchung, Porto nicht inbegriffen für die Kontrolle nach dem bakteriologischen Fleischuntersuch: einfache Grundtaxe und Untersuchungstaxe: 13 Franken
4. für Entnahme amtlich angeordneter Proben zur Ermittlung unzulässiger Rückstände und Zusätze, Porto nicht inbegriffen: 32 Franken
5. für die Kontrolle von eingeführtem Fleisch und eingeführter Fleischwaren in Gemeinden mit Nachfleischschau:
5.1 bei Sendungen bis 50 kg: 2 Franken
5.2 für jede weiteren 10 kg: 0.40 Franken
5.3 bei Sendungen mit Dauerfleischwaren je 50 kg: 1 Franken
6. für die Ausstellung:
6.1 eines Fleischschauzeugnisses: 2.50 Franken
6.2 eines Spezialzeugnisses: 6 Franken
6.3 eines Waagscheines für Grossvieh: 5 Franken
6.4 eines Waagscheines für Kleinvieh: 2.50 Franken
7. Die Wegzeit- und Kilometerentschädigung kombiniert beträgt je Autokilometer: 2 Franken
Artikel 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Fleischschautarif vom 15. Juni 1987 wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.
AB 29.04.1994