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40.1115

Reglement zum Planungs- und Baugesetz

Vom 06.12.2011 (Stand 01.07.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 124 des Planungs- und Baugesetzes vom 13. Juni 2010 (PBG, RB 40.1111),

beschliesst:

1 Gegenstand

Artikel 1

Dieses Reglement vollzieht das Raumplanungsrecht des Bundes und das PBG (RB 40.1111), soweit nicht die besondere Gesetzgebung diese Aufgabe übernimmt.

1a Nutzungsplanung

Artikel 1a Rechtswirkung digitaler Daten

Den bei der Genehmigung der Nutzungspläne und Sondernutzungspläne vorliegenden digitalen Daten kommt Rechtswirkung zu.

Artikel 1b Öffentliche Auflage

Nutzungspläne und Sondernutzungspläne sind an einer von der Gemeinde bezeichneten Stelle und im amtlichen Publikationsorgan gemäss Artikel 19 der kantonalen Geoinformationsverordnung2 öffentlich aufzulegen.

Die Bekanntgabe der öffentlichen Auflage erfolgt im Amtsblatt.

2 Baubegriffe und Messweisen

Artikel 2 Verbindlichkeit der IVHB

Der Regierungsrat erklärt für den Kanton Uri den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).

Die Begriffe und Messweisen, wie sie in der IVHB und in diesem Reglement festgelegt sind, sind im Planungs- und Baurecht des Kantons und der Gemeinden verbindlich. Davon ausgenommen ist der Begriff der Nutzungsziffer. An dessen Stelle können die Gemeinden ein anderes Nutzungsmass beibehalten oder einführen.

Die Begriffe, Messweisen und die damit verbundenen Masse, wie sie sich aus der IVHB und dem vorliegenden Reglement ergeben, sind im Anhang zu diesem Reglement enthalten. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.

3 Gewässerraumzone

Artikel 3 Planerische Massnahmen

Die Gemeinden legen mit der Nutzungsplanung den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer auf ihrem Hoheitsgebiet fest.

Sie beachten dabei die Mindestvorschriften nach dem Bundesrecht. In jedem Fall sind die Mindestabstände zu berücksichtigen, die das PBG gegenüber Fliessgewässern (Art. 91) und gegenüber dem Seeufer (Art. 94) vorschreibt.

Artikel 4 Nutzung der Gewässerraumzone

Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach dem Bundesrecht.

Werden dabei die Abstandsvorschriften nach Artikel 91 oder 94 PBG unterschritten, bleibt die Ausnahmebewilligung der zuständigen Direktion1 vorbehalten.

Handelt es sich um eine Gewässerraumzone, die die Bauzone überlagert, ist der Gewässerraum für die Ausnützung der Bauparzelle anrechenbar.

Artikel 5 Fehlender Gewässerraum

Bis der Gewässerraum ausgeschieden ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 (SR 814.201).

4 Grenz- und Gebäudeabstände

4.1 Grenzabstand

Artikel 6 Grundabstand: Grundsatz

Der Grundabstand ist der Grenzabstand, der mindestens einzuhalten ist.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt er:

  • a) in der Kernzone: 4 m

  • b) Weilerzone: 4 m

  • c) in Wohnzonen mit einem oder zwei Vollgeschossen: 5 m

  • d) in Wohnzonen mit drei oder mehr Vollgeschossen: 6 m

  • e) in Wohn- und Gewerbezonen: 5 m

  • f) in Gewerbe- und Industriezonen: 5 m

  • 1. Grenzt die Gewerbe- oder die Industriezone an die Kernzone oder an eine Wohnzone, beträgt der Grundabstand: 6 m

  • g) in den übrigen Zonen: 5 m

  • h) für geringfügige Anlagen (als geringfügige Anlagen gelten solche, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren): 1 m2

Artikel 7 Grundabstand: Mehrlängenzuschlag

Überschreitet die Gebäudelänge 20 m, erhöht sich der Grenzabstand für jeden zusätzlichen Meter um 30 cm, höchstens aber um insgesamt 3 m.

Innerhalb der Gewerbezonen und der Industriezonen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.

Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrlängenzuschlag verkürzen oder aufheben.

Artikel 8 Grundabstand: Mehrhöhenzuschlag

Überschreitet die geplante Baute oder Anlage die Gesamthöhe, die nach der Bauordnung der Gemeinde zulässig ist, hat die Baubehörde mit der Ausnahmebewilligung einen verhältnismässigen Mehrhöhenzuschlag zum Grenzabstand zu verfügen.

Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrhöhenzuschlag für bestimmte Zonen aufheben.

Artikel 9 Verminderter Grenzabstand: bei An-, Klein- und Kleinstbauten

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand:

  1. für An- und Kleinbauten: 3.5 m

  2. für Kleinstbauten: 1 m

Artikel 10 Verminderter Grenzabstand: bei unterirdischen Bauten

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für unterirdische Bauten 1 m.

Artikel 11 Verminderter Grenzabstand: bei Unterniveaubauten

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 3.5 m.

Artikel 12 Verminderter Grenzabstand: bei vorspringenden Gebäudeteilen

Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand hineinragen.

Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen das gebieten, kann die Baubehörde bei vorspringenden Gebäudeteilen einen angemessenen Grenzabstand verfügen.

Artikel 13 Verminderter Grenzabstand: durch private Vereinbarung

Der Grenzabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.

4.2 Gebäudeabstand

Artikel 14 Grundsatz

Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände3.

Der Abstand zwischen zwei Bauten auf dem gleichen Grundstück wird so gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.

Artikel 15 Abstand zu bestehenden Bauten

Gegenüber rechtmässig erstellten Bauten, die den Gebäudeabstand nach diesem Reglement nicht einhalten, ist ein Gebäudeabstand einzuhalten, der der Summe aus dem tatsächlichen Grenzabstand und jenem nach diesem Reglement entspricht.

Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen bestehen, kann die Baubehörde diesen Gebäudeabstand verhältnismässig erhöhen.

Artikel 16 Verminderter Gebäudeabstand durch private Vereinbarung

Der Gebäudeabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.

Artikel 17 Brandschutznormen

Die verbindlich erklärten Brandschutznormen und Brandschutzrichtlinien sind in jedem Fall einzuhalten.

4.3 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 18 Hinweis auf das kantonale Recht

Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen, gegenüber dem Wald und dem See richten sich nach Artikel 91 ff. PBG, sofern nicht der Gebäudeabstand einen höheren Abstand ergibt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Gewässerraum.

Der privatrechtliche Grenzabstand von einem Meter nach Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG/ZBG, RB 9.2111) bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Artikel 19 Aussendämmungen

Bestehende Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation den Grenz- und Gebäudeabstand um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.

4a Baupolizei ausserhalb der Bauzonen

Artikel 19a Benützungsverbot

Unbewilligte Nutzungen ausserhalb der Bauzonen hat die Baubehörde sofort zu untersagen.

Die angeordneten Nutzungsverbote und die zu ihrer Durchsetzung angeordneten Massnahmen sind in der Regel innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung durchzusetzen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung rechtmässig ist.

Artikel 19b Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Die Baubehörde hat den Rückbau zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ohne Verzug anzuordnen und zu vollziehen.

Sie ordnet den Rückbau im Rahmen eines einzigen Verfahrens, in der Regel des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, an.

Der Entscheid ist so auszugestalten, dass nach Rechtskraft des Entscheids und ungenutztem Ablauf der angesetzten Frist die Ersatzvornahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durchgeführt werden kann.

Artikel 19c Verzicht

Der ausnahmsweise Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erfordert die Zustimmung der Justizdirektion.

Artikel 19d Ersatzvornahme

Die Justizdirektion kann der Baubehörde eine Frist zur Anordnung eines Benützungsverbots (Art. 19a) oder des Rückbaus (Art. 19b) ansetzen. Kommt die Baubehörde dieser Verpflichtung nicht nach, trifft die Justizdirektion an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen.

5 Kantonsbeiträge

Artikel 20 Grundsatz

An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden4.

Artikel 21 Anrechenbare Planungskosten: Nettokosten

Beiträge werden nur an die Nettokosten gewährt, die der Gemeinde verbleiben.

Artikel 22 Anrechenbare Planungskosten: Qualifikation

Beiträge werden nur an Lohn- und Honorarkosten für Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen ausgeführt oder begleitet werden.

Als qualifiziert gelten Personen, die über einen anerkannten Fachausweis oder entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Raumplanung verfügen.

Artikel 23 Anrechenbare Planungskosten: Lohn-, Honorarkosten

Als Lohn- oder Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stundenansätze des Zeittarifs nach der Ordnung der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) anerkannt.

Nicht anerkannt werden Lohn- oder Honorarkosten für Arbeiten, die über die beitragsberechtigte Planung hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des beitragsberechtigten Gemeinwesens gehören.

Artikel 24 Verfahren: Gesuch

Bevor die Planungsarbeiten aufgenommen werden, ist bei der Justizdirektion ein Beitragsgesuch einzureichen.

Das Gesuch enthält:

  1. das Arbeitsprogramm

  2. den Ablauf des Projekts und dessen Kontrolle

  3. einen Kostenvoranschlag

  4. einen Kostenteiler mit Angaben über Beiträge Dritter

  5. eine Begründung über das Ausmass der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplans erforderlich werden

Artikel 25 Verfahren: Beitragsverfügung

Gestützt auf das Gesuch und im Rahmen der bewilligten Kredite entscheidet die zuständige Instanz über den Kantonsbeitrag, und zwar:

  1. das Amt für Raumentwicklung über Beiträge bis 50'000 Franken

  2. die Justizdirektion über Beiträge bis 100'000 Franken

  3. der Regierungsrat über Beiträge über 100'000 Franken

Artikel 26 Verfahren: Auszahlung

Der Beitrag wird entsprechend dem Planungsfortschritt und im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt.

Beiträge bis 50'000 Franken können sofort und gesamthaft ausbezahlt werden, sofern die erforderlichen Kredite bewilligt sind.

5a Abbruchprämie

Artikel 26a Anwendungsbereich

Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten eine Abbruchprämie nach Artikel 5a des Raumplanungsgesetzes (SR 700) für den freiwilligen Abbruch von Bauten ausserhalb der Bauzonen.

Die Abbruchprämie wird nicht ausgerichtet, wenn gestützt auf kantonales Recht oder Bundesrecht eine gesetzliche Pflicht zur Tragung der Beseitigungskosten besteht.

Artikel 26b Ausnahmen

Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Kosten für den Rückbau folgender Bauten und Anlagen sowie der anschliessenden Rekultivierung selbst zu tragen:

  1. nicht bewilligte Bauten und Anlagen, die gestützt auf eine Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzubrechen sind

  2. befristet bewilligte Bauten und Anlagen

  3. Bauten und Anlagen in bedingt oder befristet ein- oder umgezonten Gebieten

  4. Kleinstbauten und baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen

  5. unterirdische Bauten, die vollständig überdeckt sind

  6. Bauten und Anlagen zur Ausbeutung von Nutzungsrechten

  7. Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse

  8. im kantonalen Schutzinventar aufgenommene Objekte

  9. Bauten und Anlagen, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens sind

  10. Abbruchbauten und -anlagen bei landwirtschaftlichen und touristischen Ersatzneubauten, wenn für die ersetzte Baute bereits eine rechtskräftige Rückbauverfügung besteht

In den Fällen von Absatz 1 kann bei Vorliegen wichtiger Gründe und überwiegenden öffentlichen Interessen am Abbruch ausnahmsweise eine Abbruchprämie ausgerichtet werden.

Artikel 26c Höhe der Abbruchprämie

Die Abbruchprämie entspricht der Höhe der pauschalisierten Abbruchkosten unter Ausschluss allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten.

Die Justizdirektion legt die Pauschalansätze und die Berechnungsmethode in einer Weisung fest.

Sie berücksichtigt als Faktoren für die Festlegung der Pauschalansätze:

  1. für den Rückbau von Gebäuden den umbauten Raum (m³)

  2. für den Rückbau von Anlagen die betroffene Fläche (m²)

  3. die Verkehrserschliessung und Zugänglichkeit

  4. die Bauweise der zurückzubauenden Bauten und Anlagen

  5. die bauliche Komplexität des Rückbaus

  6. und die erforderlichen Rekultivierungsmassnahmen

Artikel 26d Besondere Bauten und Anlagen

Wo es die besondere Art oder Lage einer Baute oder Anlage gebietet, wird die Abbruchprämie im Einzelfall auf Grundlage einer von der gesuchstellenden Person einzureichenden Offerte festgelegt.

Die Justizdirektion kann in einer Weisung entsprechende Arten von Bauten und Anlagen vorsehen, insbesondere Industrie- und Gewerbebauten.

Artikel 26e Andere Abgeltungen und Entschädigungen

Hat die gesuchstellende Person einen anderen Anspruch auf Abgeltung oder Entschädigung für den Abbruch, ist dieser bei der Festlegung der Abbruchprämie anzurechnen.

Artikel 26f Gesuch

Die Abbruchprämie wird auf Gesuch hin ausgerichtet.

Das Gesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen dem Amt für Raumentwicklung in der Regel gleichzeitig mit dem Baugesuch, spätestens aber vor Beginn der Abbrucharbeiten einzureichen.

Auf Gesuche, die nach Beginn der Abbrucharbeiten eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

Artikel 26g Entscheid

Das Amt für Raumentwicklung befindet über das Gesuch und legt die Höhe der Abbruchprämie fest. Es kann Auflagen und Bedingungen verfügen.

Artikel 26h Beginn der Abbrucharbeiten

Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, wenn der Entscheid über die Abbruchprämie in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Amt für Raumentwicklung kann in begründeten Fällen einen vorzeitigen Beginn auf eigenes Risiko bewilligen.

Artikel 26i Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Abbrucharbeiten auf Antrag der gesuchstellenden Person. Sie hat nachzuweisen, dass der Abbruch und die Rekultivierung vollständig und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen erfolgt sind.

Artikel 26j Finanzierung

Die Abbruchprämie wird aus dem Mehrwertabgabefonds finanziert.

6 Schlussbestimmungen

Artikel 27 Änderung bisherigen Rechts5

Artikel 28 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Planungs- und Baugesetz vom 13. Juni 2010 in Kraft.

A1 Anhang 1: Begriffe, Messweisen und zulässige Masse

A1.1 Terrain

Artikel A1-1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

Bei besonderen Geländeverhältnissen, namentlich in topographisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel, kann die Baubehörde das massgebende Terrain entsprechend den konkreten Verhältnissen abweichend von Ziffer 1.1 hievor verfügen.

A1.2 Gebäude

Artikel A1-2 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

Artikel A1-3 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Kleinbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m², eine Fassadenhöhe von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen.

Artikel A1-4 Kleinstbauten

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, sind Kleinstbauten Kleinbauten, deren Grundfläche höchstens 10 m² beträgt und im Übrigen die Ausmasse einer Kleinbaute einhalten.

Artikel A1-5 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Anbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m², eine Fassadenhöhe von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen. Sie dürfen in ihrer Grundfläche nicht grösser sein als das Hauptgebäude.

Skizze:

Skizze Anbauten

Artikel A1-6 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

Artikel A1-7 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Unterniveaubauten im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1.5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Skizze:

Skizze Unterniveaubauten

A1.3 Gebäudeteile

Artikel A1-8 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

Artikel A1-9 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

Artikel A1-10 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

Skizze:

Projizierte Fassadenlinie

Skizze ebenes Gelände:

Skizze ebenes Gelände

Skizze geneigtes Gelände:

Skizze geneigtes Gelände

Artikel A1-11 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenkapitels, nicht überschreiten.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten als vorspringende Gebäudeteile:

  1. Gebäudeteile, wenn sie höchstens 1 m tief und 2 m breit sind

  2. Dachvorsprünge (einschliesslich der Dachrinne), wenn sie höchstens um 1.5 m über die Fassadenflucht hinausragen

Skizze 1:

Skizze 1 vorspringende Gebäudeteile

Skizze 2:

Skizze 2 vorspringende Gebäudeteile

Artikel A1-12 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten Gebäudeteile als unbedeutend rückspringende Gebäudeteile, wenn sie höchstens 1 m tief und 2 m breit sind.

Skizze:

Skizze rückspringende Gebäudeteile

A1.4 Längenbegriffe, Längenmasse

Artikel A1-13 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Artikel A1-14 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Skizze:

Skizze Gebäudebreite

A1.5 Höhenbegriffe, Höhenmasse

Artikel A1-15 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt,dürfen technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die zulässige Gesamthöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind.

Skizze 1:

Skizze 1 Gesamthöhe

Skizze 2:

Skizze 2 Gesamthöhe

Artikel A1-16 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die zulässige Fassadenhöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind.

Skizze 1:

Skizze 1 Fassadenhöhe

Skizze 2:

Skizze 2 Fassadenhöhe

Artikel A1-17 Kniestockhöhe

Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die Kniestockhöhe höchstens 0.8 m.Für asymmetrische Giebeldächer und für Pultdächer gilt Ziffer 6.3 hienach.

Skizze:

Skizze Kniestockhöhe

Artikel A1-18 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die lichte Höhe für Räume mit Wohnnutzung mindestens 2.3 m. In Räumen mit Dachschräge muss sie auf mindestens der Hälfte der Wohnfläche eingehalten sein.

Skizze:

Skizze lichte Höhe

Artikel A1-19 Geschosshöhe

Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.

A1.6 Geschosse

Artikel A1-20 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.

Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

Skizze:

Skizze Vollgeschosse

Artikel A1-21 Untergeschosse

Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Untergeschosse im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1.5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Skizze 1:

Skizze 1 Untergeschosse

Skizze 2:

Skizze 2 Untergeschosse

Skizze 3:

Skizze 3 Untergeschosse

Artikel A1-22 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, richtet sich die zulässige Kniestockhöhe nach Ziffer 5.3 hievor. Bei asymmetrischen Giebeldächern oder bei Pultdächern, die nach Gemeinderecht zulässig sind, beträgt die kleine Kniestockhöhe 0.8 m und die grosse 2.3 m.

Skizze 1:

Skizze 1 Dachgeschosse

Skizze 2:

Skizze 2 Dachgeschosse

Skizze 3:

Skizze 3 Dachgeschosse

Artikel A1-23 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, muss das Attikageschoss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 3 m zurückversetzt sein.

Skizze 1:

Skizze 1 Attikageschosse

Skizze 2:

Skizze 2 Attikageschosse

A1.7 Abstände und Abstandsbereiche

Artikel A1-24 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

Artikel A1-25 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

Artikel A1-26 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

Skizze:

Skizze Baulinien

Artikel A1-27 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 5.

Skizze:

Skizze Baubereich

AB 16.12.2011