40.1115
Reglement zum Planungs- und Baugesetz
Vom 06.12.2011 (Stand 01.07.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 124 des Planungs- und Baugesetzes vom 13. Juni 2010 (PBG, RB 40.1111),
beschliesst:
1 Gegenstand
Artikel 1
Dieses Reglement vollzieht das Raumplanungsrecht des Bundes und das PBG (RB 40.1111), soweit nicht die besondere Gesetzgebung diese Aufgabe übernimmt.
1a Nutzungsplanung
Artikel 1a Rechtswirkung digitaler Daten
Den bei der Genehmigung der Nutzungspläne und Sondernutzungspläne vorliegenden digitalen Daten kommt Rechtswirkung zu.
Artikel 1b Öffentliche Auflage
Nutzungspläne und Sondernutzungspläne sind an einer von der Gemeinde bezeichneten Stelle und im amtlichen Publikationsorgan gemäss Artikel 19 der kantonalen Geoinformationsverordnung2 öffentlich aufzulegen.
Die Bekanntgabe der öffentlichen Auflage erfolgt im Amtsblatt.
2 Baubegriffe und Messweisen
Artikel 2 Verbindlichkeit der IVHB
Der Regierungsrat erklärt für den Kanton Uri den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).
Die Begriffe und Messweisen, wie sie in der IVHB und in diesem Reglement festgelegt sind, sind im Planungs- und Baurecht des Kantons und der Gemeinden verbindlich. Davon ausgenommen ist der Begriff der Nutzungsziffer. An dessen Stelle können die Gemeinden ein anderes Nutzungsmass beibehalten oder einführen.
Die Begriffe, Messweisen und die damit verbundenen Masse, wie sie sich aus der IVHB und dem vorliegenden Reglement ergeben, sind im Anhang zu diesem Reglement enthalten. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
3 Gewässerraumzone
Artikel 3 Planerische Massnahmen
Die Gemeinden legen mit der Nutzungsplanung den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
Sie beachten dabei die Mindestvorschriften nach dem Bundesrecht. In jedem Fall sind die Mindestabstände zu berücksichtigen, die das PBG gegenüber Fliessgewässern (Art. 91) und gegenüber dem Seeufer (Art. 94) vorschreibt.
Artikel 4 Nutzung der Gewässerraumzone
Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach dem Bundesrecht.
Werden dabei die Abstandsvorschriften nach Artikel 91 oder 94 PBG unterschritten, bleibt die Ausnahmebewilligung der zuständigen Direktion1 vorbehalten.
Handelt es sich um eine Gewässerraumzone, die die Bauzone überlagert, ist der Gewässerraum für die Ausnützung der Bauparzelle anrechenbar.
Artikel 5 Fehlender Gewässerraum
Bis der Gewässerraum ausgeschieden ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 (SR 814.201).
4 Grenz- und Gebäudeabstände
4.1 Grenzabstand
Artikel 6 Grundabstand: Grundsatz
Der Grundabstand ist der Grenzabstand, der mindestens einzuhalten ist.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt er:
a) in der Kernzone: 4 m
b) Weilerzone: 4 m
c) in Wohnzonen mit einem oder zwei Vollgeschossen: 5 m
d) in Wohnzonen mit drei oder mehr Vollgeschossen: 6 m
e) in Wohn- und Gewerbezonen: 5 m
f) in Gewerbe- und Industriezonen: 5 m
1. Grenzt die Gewerbe- oder die Industriezone an die Kernzone oder an eine Wohnzone, beträgt der Grundabstand: 6 m
g) in den übrigen Zonen: 5 m
h) für geringfügige Anlagen (als geringfügige Anlagen gelten solche, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren): 1 m2
Artikel 7 Grundabstand: Mehrlängenzuschlag
Überschreitet die Gebäudelänge 20 m, erhöht sich der Grenzabstand für jeden zusätzlichen Meter um 30 cm, höchstens aber um insgesamt 3 m.
Innerhalb der Gewerbezonen und der Industriezonen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.
Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrlängenzuschlag verkürzen oder aufheben.
Artikel 8 Grundabstand: Mehrhöhenzuschlag
Überschreitet die geplante Baute oder Anlage die Gesamthöhe, die nach der Bauordnung der Gemeinde zulässig ist, hat die Baubehörde mit der Ausnahmebewilligung einen verhältnismässigen Mehrhöhenzuschlag zum Grenzabstand zu verfügen.
Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrhöhenzuschlag für bestimmte Zonen aufheben.
Artikel 9 Verminderter Grenzabstand: bei An-, Klein- und Kleinstbauten
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand:
für An- und Kleinbauten: 3.5 m
für Kleinstbauten: 1 m
Artikel 10 Verminderter Grenzabstand: bei unterirdischen Bauten
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für unterirdische Bauten 1 m.
Artikel 11 Verminderter Grenzabstand: bei Unterniveaubauten
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 3.5 m.
Artikel 12 Verminderter Grenzabstand: bei vorspringenden Gebäudeteilen
Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand hineinragen.
Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen das gebieten, kann die Baubehörde bei vorspringenden Gebäudeteilen einen angemessenen Grenzabstand verfügen.
Artikel 13 Verminderter Grenzabstand: durch private Vereinbarung
Der Grenzabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
4.2 Gebäudeabstand
Artikel 14 Grundsatz
Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände3.
Der Abstand zwischen zwei Bauten auf dem gleichen Grundstück wird so gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
Artikel 15 Abstand zu bestehenden Bauten
Gegenüber rechtmässig erstellten Bauten, die den Gebäudeabstand nach diesem Reglement nicht einhalten, ist ein Gebäudeabstand einzuhalten, der der Summe aus dem tatsächlichen Grenzabstand und jenem nach diesem Reglement entspricht.
Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen bestehen, kann die Baubehörde diesen Gebäudeabstand verhältnismässig erhöhen.
Artikel 16 Verminderter Gebäudeabstand durch private Vereinbarung
Der Gebäudeabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
Artikel 17 Brandschutznormen
Die verbindlich erklärten Brandschutznormen und Brandschutzrichtlinien sind in jedem Fall einzuhalten.
4.3 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 18 Hinweis auf das kantonale Recht
Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen, gegenüber dem Wald und dem See richten sich nach Artikel 91 ff. PBG, sofern nicht der Gebäudeabstand einen höheren Abstand ergibt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Gewässerraum.
Der privatrechtliche Grenzabstand von einem Meter nach Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG/ZBG, RB 9.2111) bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Artikel 19 Aussendämmungen
Bestehende Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation den Grenz- und Gebäudeabstand um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.
4a Baupolizei ausserhalb der Bauzonen
Artikel 19a Benützungsverbot
Unbewilligte Nutzungen ausserhalb der Bauzonen hat die Baubehörde sofort zu untersagen.
Die angeordneten Nutzungsverbote und die zu ihrer Durchsetzung angeordneten Massnahmen sind in der Regel innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung durchzusetzen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung rechtmässig ist.
Artikel 19b Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Die Baubehörde hat den Rückbau zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ohne Verzug anzuordnen und zu vollziehen.
Sie ordnet den Rückbau im Rahmen eines einzigen Verfahrens, in der Regel des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, an.
Der Entscheid ist so auszugestalten, dass nach Rechtskraft des Entscheids und ungenutztem Ablauf der angesetzten Frist die Ersatzvornahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durchgeführt werden kann.
Artikel 19c Verzicht
Der ausnahmsweise Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erfordert die Zustimmung der Justizdirektion.
Artikel 19d Ersatzvornahme
Die Justizdirektion kann der Baubehörde eine Frist zur Anordnung eines Benützungsverbots (Art. 19a) oder des Rückbaus (Art. 19b) ansetzen. Kommt die Baubehörde dieser Verpflichtung nicht nach, trifft die Justizdirektion an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen.
5 Kantonsbeiträge
Artikel 20 Grundsatz
An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden4.
Artikel 21 Anrechenbare Planungskosten: Nettokosten
Beiträge werden nur an die Nettokosten gewährt, die der Gemeinde verbleiben.
Artikel 22 Anrechenbare Planungskosten: Qualifikation
Beiträge werden nur an Lohn- und Honorarkosten für Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen ausgeführt oder begleitet werden.
Als qualifiziert gelten Personen, die über einen anerkannten Fachausweis oder entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Raumplanung verfügen.
Artikel 23 Anrechenbare Planungskosten: Lohn-, Honorarkosten
Als Lohn- oder Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stundenansätze des Zeittarifs nach der Ordnung der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) anerkannt.
Nicht anerkannt werden Lohn- oder Honorarkosten für Arbeiten, die über die beitragsberechtigte Planung hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des beitragsberechtigten Gemeinwesens gehören.
Artikel 24 Verfahren: Gesuch
Bevor die Planungsarbeiten aufgenommen werden, ist bei der Justizdirektion ein Beitragsgesuch einzureichen.
Das Gesuch enthält:
das Arbeitsprogramm
den Ablauf des Projekts und dessen Kontrolle
einen Kostenvoranschlag
einen Kostenteiler mit Angaben über Beiträge Dritter
eine Begründung über das Ausmass der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplans erforderlich werden
Artikel 25 Verfahren: Beitragsverfügung
Gestützt auf das Gesuch und im Rahmen der bewilligten Kredite entscheidet die zuständige Instanz über den Kantonsbeitrag, und zwar:
das Amt für Raumentwicklung über Beiträge bis 50'000 Franken
die Justizdirektion über Beiträge bis 100'000 Franken
der Regierungsrat über Beiträge über 100'000 Franken
Artikel 26 Verfahren: Auszahlung
Der Beitrag wird entsprechend dem Planungsfortschritt und im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt.
Beiträge bis 50'000 Franken können sofort und gesamthaft ausbezahlt werden, sofern die erforderlichen Kredite bewilligt sind.
5a Abbruchprämie
Artikel 26a Anwendungsbereich
Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten eine Abbruchprämie nach Artikel 5a des Raumplanungsgesetzes (SR 700) für den freiwilligen Abbruch von Bauten ausserhalb der Bauzonen.
Die Abbruchprämie wird nicht ausgerichtet, wenn gestützt auf kantonales Recht oder Bundesrecht eine gesetzliche Pflicht zur Tragung der Beseitigungskosten besteht.
Artikel 26b Ausnahmen
Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Kosten für den Rückbau folgender Bauten und Anlagen sowie der anschliessenden Rekultivierung selbst zu tragen:
nicht bewilligte Bauten und Anlagen, die gestützt auf eine Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzubrechen sind
befristet bewilligte Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen in bedingt oder befristet ein- oder umgezonten Gebieten
Kleinstbauten und baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
unterirdische Bauten, die vollständig überdeckt sind
Bauten und Anlagen zur Ausbeutung von Nutzungsrechten
Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse
im kantonalen Schutzinventar aufgenommene Objekte
Bauten und Anlagen, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens sind
Abbruchbauten und -anlagen bei landwirtschaftlichen und touristischen Ersatzneubauten, wenn für die ersetzte Baute bereits eine rechtskräftige Rückbauverfügung besteht
In den Fällen von Absatz 1 kann bei Vorliegen wichtiger Gründe und überwiegenden öffentlichen Interessen am Abbruch ausnahmsweise eine Abbruchprämie ausgerichtet werden.
Artikel 26c Höhe der Abbruchprämie
Die Abbruchprämie entspricht der Höhe der pauschalisierten Abbruchkosten unter Ausschluss allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten.
Die Justizdirektion legt die Pauschalansätze und die Berechnungsmethode in einer Weisung fest.
Sie berücksichtigt als Faktoren für die Festlegung der Pauschalansätze:
für den Rückbau von Gebäuden den umbauten Raum (m³)
für den Rückbau von Anlagen die betroffene Fläche (m²)
die Verkehrserschliessung und Zugänglichkeit
die Bauweise der zurückzubauenden Bauten und Anlagen
die bauliche Komplexität des Rückbaus
und die erforderlichen Rekultivierungsmassnahmen
Artikel 26d Besondere Bauten und Anlagen
Wo es die besondere Art oder Lage einer Baute oder Anlage gebietet, wird die Abbruchprämie im Einzelfall auf Grundlage einer von der gesuchstellenden Person einzureichenden Offerte festgelegt.
Die Justizdirektion kann in einer Weisung entsprechende Arten von Bauten und Anlagen vorsehen, insbesondere Industrie- und Gewerbebauten.
Artikel 26e Andere Abgeltungen und Entschädigungen
Hat die gesuchstellende Person einen anderen Anspruch auf Abgeltung oder Entschädigung für den Abbruch, ist dieser bei der Festlegung der Abbruchprämie anzurechnen.
Artikel 26f Gesuch
Die Abbruchprämie wird auf Gesuch hin ausgerichtet.
Das Gesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen dem Amt für Raumentwicklung in der Regel gleichzeitig mit dem Baugesuch, spätestens aber vor Beginn der Abbrucharbeiten einzureichen.
Auf Gesuche, die nach Beginn der Abbrucharbeiten eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
Artikel 26g Entscheid
Das Amt für Raumentwicklung befindet über das Gesuch und legt die Höhe der Abbruchprämie fest. Es kann Auflagen und Bedingungen verfügen.
Artikel 26h Beginn der Abbrucharbeiten
Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, wenn der Entscheid über die Abbruchprämie in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Amt für Raumentwicklung kann in begründeten Fällen einen vorzeitigen Beginn auf eigenes Risiko bewilligen.
Artikel 26i Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Abbrucharbeiten auf Antrag der gesuchstellenden Person. Sie hat nachzuweisen, dass der Abbruch und die Rekultivierung vollständig und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen erfolgt sind.
Artikel 26j Finanzierung
Die Abbruchprämie wird aus dem Mehrwertabgabefonds finanziert.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 27 Änderung bisherigen Rechts5
Artikel 28 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Planungs- und Baugesetz vom 13. Juni 2010 in Kraft.
A1 Anhang 1: Begriffe, Messweisen und zulässige Masse
A1.1 Terrain
Artikel A1-1 Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
Bei besonderen Geländeverhältnissen, namentlich in topographisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel, kann die Baubehörde das massgebende Terrain entsprechend den konkreten Verhältnissen abweichend von Ziffer 1.1 hievor verfügen.
A1.2 Gebäude
Artikel A1-2 Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
Artikel A1-3 Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Kleinbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m², eine Fassadenhöhe von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen.
Artikel A1-4 Kleinstbauten
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, sind Kleinstbauten Kleinbauten, deren Grundfläche höchstens 10 m² beträgt und im Übrigen die Ausmasse einer Kleinbaute einhalten.
Artikel A1-5 Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Anbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m², eine Fassadenhöhe von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen. Sie dürfen in ihrer Grundfläche nicht grösser sein als das Hauptgebäude.
Skizze:
Artikel A1-6 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Artikel A1-7 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Unterniveaubauten im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1.5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
Skizze:
A1.3 Gebäudeteile
Artikel A1-8 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
Artikel A1-9 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
Artikel A1-10 Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
Skizze:
Skizze ebenes Gelände:
Skizze geneigtes Gelände:
Artikel A1-11 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenkapitels, nicht überschreiten.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten als vorspringende Gebäudeteile:
Gebäudeteile, wenn sie höchstens 1 m tief und 2 m breit sind
Dachvorsprünge (einschliesslich der Dachrinne), wenn sie höchstens um 1.5 m über die Fassadenflucht hinausragen
Skizze 1:
Skizze 2:
Artikel A1-12 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten Gebäudeteile als unbedeutend rückspringende Gebäudeteile, wenn sie höchstens 1 m tief und 2 m breit sind.
Skizze:
A1.4 Längenbegriffe, Längenmasse
Artikel A1-13 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Artikel A1-14 Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Skizze:
A1.5 Höhenbegriffe, Höhenmasse
Artikel A1-15 Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt,dürfen technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die zulässige Gesamthöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind.
Skizze 1:
Skizze 2:
Artikel A1-16 Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die zulässige Fassadenhöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind.
Skizze 1:
Skizze 2:
Artikel A1-17 Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die Kniestockhöhe höchstens 0.8 m.Für asymmetrische Giebeldächer und für Pultdächer gilt Ziffer 6.3 hienach.
Skizze:
Artikel A1-18 Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die lichte Höhe für Räume mit Wohnnutzung mindestens 2.3 m. In Räumen mit Dachschräge muss sie auf mindestens der Hälfte der Wohnfläche eingehalten sein.
Skizze:
Artikel A1-19 Geschosshöhe
Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.
A1.6 Geschosse
Artikel A1-20 Vollgeschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.
Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
Skizze:
Artikel A1-21 Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Untergeschosse im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1.5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
Skizze 1:
Skizze 2:
Skizze 3:
Artikel A1-22 Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, richtet sich die zulässige Kniestockhöhe nach Ziffer 5.3 hievor. Bei asymmetrischen Giebeldächern oder bei Pultdächern, die nach Gemeinderecht zulässig sind, beträgt die kleine Kniestockhöhe 0.8 m und die grosse 2.3 m.
Skizze 1:
Skizze 2:
Skizze 3:
Artikel A1-23 Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, muss das Attikageschoss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 3 m zurückversetzt sein.
Skizze 1:
Skizze 2:
A1.7 Abstände und Abstandsbereiche
Artikel A1-24 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
Artikel A1-25 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
Artikel A1-26 Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
Skizze:
Artikel A1-27 Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 5.
Skizze:
AB 16.12.2011