40.1225
Gesetz über das Reussdelta
Vom 01.12.1985 (Stand 01.01.2011)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich
Artikel 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Wirtschaft anderseits im Gebiet der Reussmündung und im Seeuferbereich zwischen Flüelen und Seedorf in Einklang zu bringen
dieses Gebiet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie der Landwirtschaft und dem Erholungssuchenden bestmöglich zu erhalten
die Entwicklung eines naturnahen Deltas an der Reussmündung zu fördern
Artikel 2 Geltungsbereich
Das Gesetz erfasst das Gebiet der Reussmündung gemäss dem Plan im Anhang. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Gesetzes.
2 Schutz- und Förderungsmassnahmen
Artikel 3 Inhalt und Anforderungen
Im Rahmen der verfügbaren Mittel trifft der Regierungsrat alle Massnahmen, die erforderlich sind, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen.
Insbesondere sorgt er dafür, dass:
Schutzmassnahmen zur Erhaltung des Seeufers erstellt und unterhalten werden
die Interessen der Fischerei gewahrt bleiben
die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Rahmen des Gesetzeszweckes ermöglicht bleibt
Erholungsanlagen samt deren Nebeneinrichtungen geschaffen und unterhalten werden
Die Gemeinden treffen jene Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes, für die sie zuständig sind.
Bei allen Massnahmen ist dem Natur- und Landschaftsschutz besondere Beachtung zu schenken.
Artikel 4 Verfahren
Schutz- und Förderungsmassnahmen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (RB 3.2211) zu treffen, sofern sie nicht auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können.
Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie nicht mit dem Enteignungsverfahren erfüllt werden.
3 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 5 Zweckbindung und Ausgabenkompetenz
Um die Schutz- und Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes zu finanzieren, wird unter der Bezeichnung «Reussdeltafonds» ein Spezialfonds geführt.
Der Spezialfonds wird aus allgemeinen Mitteln des Kantonshaushalts gespiesen. Der Landrat bestimmt im Rahmen des jährlichen Kantonsvoranschlags oder mehrjähriger Verpflichtungskredite den Betrag, der in den Spezialfonds eingelegt wird.
Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel. Er kann diese Befugnis im Reglement der zuständigen Direktion1 oder der Reussdeltakommission übertragen.
4 Vollzug und Organisation
Artikel 6 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
Er trifft mit den Grundeigentümern Vereinbarungen, um die Schutz- und Förderungsmassnahmen nach Artikel 3 verwirklichen und erhalten zu können. Vorbehalten bleibt das Enteignungsrecht nach Artikel 4.
Der Regierungsrat kann Befugnisse, die ihm nach Absatz 1 und 2 zustehen, in einem Reglement der zuständigen Direktion2 oder der Kommission für das Reussdelta nach Artikel 7 übertragen.
Artikel 7 Kommission für das Reussdelta: Zusammensetzung und Wahl
Die Kommission für das Reussdelta besteht aus neun Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, je einem Vertreter der Gemeinden Flüelen und Seedorf sowie aus fünf weiteren Mitgliedern.
Der Vorsteher der zuständigen Direktion3 ist von Amtes wegen Präsident der Kommission, ein Vertreter der Korporation Uri Vizepräsident.
Der Regierungsrat wählt drei Mitglieder. Er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der interessierten Kreise.
Die Korporation Uri wählt die restlichen zwei Mitglieder.
Artikel 8 Kommission für das Reussdelta: Aufgaben
Die Kommission für das Reussdelta berät den Regierungsrat beim Vollzug dieses Gesetzes.
Sie übernimmt zudem die Aufgaben, die ihr der Regierungsrat im Reglement nach Artikel 6 Absatz 3 überträgt.
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 8a Übergangsbestimmung
Die Gelder, die sich bereits in der Spezialfinanzierung Reussdelta befinden, werden per 1. Januar 2011 in den Spezialfonds eingelegt.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
…
A1 Anhang 1 Plan gemäss Artikel 2 des Gesetzes
Artikel A1-1
Plan:
AB 04.09.1985