40.1227
Reglement über die Kommission für das Reussdelta
Vom 10.03.1986 (Stand 01.03.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes über das Reussdelta (RB 40.1225),
beschliesst:
Artikel 1 Zusammensetzung und Wahl
Zusammensetzung und Wahl der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes über das Reussdelta.
Die Kommission für das Reussdelta kann aus ihrer Mitte Unterkommissionen bilden.
Artikel 2 Aufgaben: im allgemeinen
Die Kommission für das Reussdelta:
berät den Regierungsrat beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta und unterbreitet ihm in diesem Rahmen entsprechende Berichte und Anträge
stellt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Uri, der Korporation Uri, den betroffenen Gemeinden, der Konzessionärin sowie den Interessierten beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta sicher
informiert die Bevölkerung über alle Belange im Zusammenhang mit der Gestaltung des Reussdeltas
Artikel 3 Aufgaben: im besonderen
Die Kommission für das Reussdelta:
unterbreitet dem Regierungsrat allgemeine und besondere Schutz- und Förderungsmassnahmen, damit dieser sie genehmige
vollzieht die genehmigten Schutz- und Förderungsmassnahmen, soweit sie auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können
Der Regierungsrat delegiert der Kommission für das Reussdelta alle ihm obliegenden Befugnisse, soweit dies für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 notwendig ist. Artikel 4 bleibt vorbehalten.
Artikel 4 Finanzbefugnisse
Die Kommission für das Reussdelta hat die Befugnis, Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 40'000 Franken im Einzelfall zu beschliessen.
Artikel 5 Sekretariat
Der Regierungsrat gibt der Kommission für das Reussdelta einen Sekretär.
Artikel 6 Fachleute
Die Kommission für das Reussdelta kann Fachleute beiziehen und ihnen beratende Stimme in der Kommission oder Unterkommissionen erteilen.
Artikel 7 Besoldung
Die Besoldung der Mitglieder der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
Der Regierungsrat regelt die Besoldung des Sekretärs.
Im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse bestimmt die Kommission für das Reussdelta über die Entschädigung der Fachleute.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.
AB 21.03.1986