40.1402
Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung
Vom 25.09.2022 (Stand 01.01.2023)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, die im Kanton Uri gelegenen Gebäude wertrichtig gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.
Artikel 2 Definitionen
Gebäude ist jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit samt seinen Bestandteilen, das überdacht ist, nutzbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde. Auch der Rohbau für ein Gebäude im oben erwähnten Sinn fällt unter diesen Begriff.
Feuerschäden sind Schäden, die entstehen durch Brand, Rauch, Blitzschlag oder Explosion.
Elementarschäden sind die in der Aufsichtsverordnung (SR 961.011) aufgezählten versicherten Elementarschäden.
Der Neuwert entspricht den Kosten für die Erstellung des Gebäudes als einzeln erstelltes Objekt in der gleichen Art und Grösse, bei gleichem Ausbaustandard und zu ortsüblichen Preisen am Tag der Schätzung.
Der Zeitwert entspricht dem Wert, den das Gebäude zum Zeitpunkt eines Schadens noch besitzt. Dabei wird vom Neuwert des Gebäudes der Wertverlust auf Grundlage von Alter und Abnutzung abgezogen.
2 Versicherungspflicht
Artikel 3 Grundsatz
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei einem Versicherungsunternehmen geäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz (SR 961.01) zu versichern.
Artikel 4 Ausnahmen
Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:
Gebäude des Bundes und seiner Anstalten
Kirchen und Kapellen
Gebäude, deren Neuwert unter 50'000 Franken liegt
Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind:
Alpgebäude und Ställe, die für die Landwirtschaft nicht mehr betriebsnotwendig und keinem anderen Zweck nutzbar gemacht worden sind
Objekte, die leer stehen, nicht mehr benutzt werden und zum Abbruch bestimmt sind
Auf Antrag der kantonalen Gebäudeversicherungskommission kann der Regierungsrat weitere Gebäude oder Gebäudearten von der Versicherungspflicht ausnehmen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
3 Beginn und Ende der Versicherungspflicht und Versicherungswert
Artikel 5 Beginn und Ende der Versicherungspflicht
Neubauten sowie wertvermehrende Um- und Erneuerungsbauten sind mit dem Beginn der Bauarbeiten zu versichern.
Die Versicherungspflicht endet mit dem Abbruch oder Totalschaden eines Gebäudes oder mit Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 4.
Artikel 6 Neuwert, Zeitwert
Die Gebäude sind zum Neuwert zu versichern.
Beträgt der Zeitwert beim Versicherungsabschluss weniger als 50 Prozent des Neuwerts, kann die Versicherung zum Zeitwert abgeschlossen werden.
Artikel 7 Jährliche Summenanpassung
Die Versicherung zum Neuwert ist so abzuschliessen, dass die Versicherungssumme jährlich der Entwicklung des Zürcher Indexes der Wohnbaupreise angepasst wird.
4 Durchführung der Versicherung
Artikel 8 Vereinbarung mit privaten Versicherungsunternehmungen
Der Regierungsrat schliesst mit den Versicherungsunternehmen, die im Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten und im Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) zusammengeschlossen sind, eine Vereinbarung ab. Weitere Versicherungsunternehmen, die im Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten möchten, sind verpflichtet, sich dieser Vereinbarung anzuschliessen.
In der Vereinbarung ist zu regeln, dass die Versicherungsunternehmen:
alle bei ihnen beantragten Gebäudeversicherungen einzeln oder gemeinsam gestützt auf die Prämienverfügung der Eidgenössischen Finanzaufsicht (FINMA) für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich sowie nach den Bedingungen dieses Gesetzes abschliessen
gemeinsam und auf ihre Kosten eine Fachstelle einsetzen, der sie alle bei ihnen versicherten oder zur Versicherung beantragten Gebäude zur Ermittlung des Versicherungswerts im Sinne des Artikels 6 zur fachkundigen Schätzung melden
Fälle, in denen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer den von der Fachstelle ermittelten Versicherungswert nicht akzeptiert, der kantonalen Gebäudeversicherungskommission melden
der kantonalen Gebäudeversicherungskommission jährlich einen Bericht über die Durchführung dieses Gesetzes erstatten und
Risiken, die von keinem Versicherungsunternehmen einzeln übernommen werden, gemeinsam tragen
Mit der Vereinbarung garantiert der Kanton den beteiligten Versicherungsunternehmen ausstehende Prämien der obligatorischen Feuer- und Elementarversicherung zu übernehmen. Hat das Versicherungsunternehmen die Prämienleistung der Feuer- und Elementarversicherung fruchtlos gepfändet oder erscheint eine Betreibung aussichtlos, so bezahlt der Kanton dem Versicherungsunternehmen die ausstehende Prämie, wenn dieses mit einer schriftlichen Abtretungserklärung den Kanton ermächtigt, die Prämienleistung für sich einzufordern.
Mit der Übernahme der Prämienleistung durch den Kanton gemäss Absatz 3 verpflichten sich die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsleistung für die obligatorischen Feuer- und Elementarversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer weder aufzuheben noch zu suspendieren.
Für die Prämienbeträge gemäss Absatz 3, die der Kanton bezahlt hat, steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht am versicherten Gebäude zu. Dieses Pfandrecht ist innerhalb eines Jahrs nach Bezahlung der Prämie durch den Kanton im Grundbuch einzutragen.
Artikel 9 Auskunftspflicht
Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, den kantonalen Vollzugsorganen und der Fachstelle Auskunft zu erteilen. Sie haben den Mitarbeitenden der Fachstelle zur Ermittlung des Versicherungswerts Zutritt ins Gebäude zu gewähren.
Artikel 10 Ersatzlösung
Kommt die Vereinbarung nach Artikel 8 nicht zustande oder wird sie aufgehoben, trifft der Landrat auf dem Verordnungsweg eine Ersatzlösung.
5 Vollzug
Artikel 11 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
Überdies hat er:
die kantonale Gebäudeversicherungskommission zu wählen und
die Vereinbarung mit den privaten Versicherungsunternehmen abzuschliessen
Der Regierungsrat kann zum Vollzug dieses Gesetzes ein Reglement erlassen.
Artikel 12 Kantonale Gebäudeversicherungskommission
Die kantonale Gebäudeversicherungskommission besteht aus dem Präsidium und zwei bis vier Mitgliedern.
Sie vollzieht dieses Gesetz und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
Die kantonale Gebäudeversicherungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
sie kann Stichprobenkontrollen durchführen, eine amtliche Versicherungskontrolle wird nicht geführt
sie bewilligt Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 4 Absatz 2
sie erhebt bei Widerhandlung gegen den Artikel 16 gegen die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer Strafanzeige oder
sie kann für Tätigkeiten Gebühren gemäss Gebührenverordnung (RB 3.2512) erheben
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion1 führt den Vorsitz der Kommission. Das zuständige Amt2 führt das Sekretariat.
Artikel 13 Zuständiges Amt
Das zuständige Amt3 klärt bei jedem Liegenschaftsschätzungsfall ab, ob eine Feuer- und Elementarversicherung besteht. Es meldet der kantonalen Gebäudeversicherungskommission alle Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die keine Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude nachweisen können.
Artikel 14 Datenaustausch
Die Fachstelle und das zuständige Amt4 geben einander im Einzelfall oder im Abrufverfahren die Daten weiter, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Artikel 15 Rechtspflege
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
6 Strafbestimmungen
Artikel 16
Mit Busse wird bestraft, wer:
die Versicherungspflicht verletzt (Art. 3 und 4)
die Regelung über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht missachtet (Art. 5)
die Versicherung nicht zum vorgeschriebenen Wert abschliesst (Art. 6) sowie
die Versicherung zum Neuwert nicht mit einer jährlichen Summenanpassung abschliesst (Art. 7)
die Auskunftspflicht verletzt oder den Zutritt verweigert (Art. 9)
Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.
7 Schlussbestimmungen
Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 7. März 1993 über die obligatorische Gebäudeversicherung wird aufgehoben.
Artikel 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
AB 08.04.2022