40.2111
Kantonale Waldverordnung
Vom 13.11.1996 (Stand 01.04.2019)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0), auf Artikel 66 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV, SR 921.01) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Wald.
Sie gilt für alle Formen von Wald im Sinne des Bundesrechts und dieser Verordnung.
Artikel 2 Begriff des Waldes
Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen mindestens folgende Werte erreicht sein:
eine Flächenausdehnung von 800 m²
eine Mindestbreite von 12 m
das Alter von 20 Jahren
Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald. Das Gleiche gilt, wenn die Anwendung des Absatzes 2 im Einzelfall dem bundesrechtlichen Waldbegriff widerspräche.
Artikel 3 Begriffe
Wo diese Verordnung Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie für beide Geschlechter.
2 Schutz des Waldes
2.1 Rodung und Waldfeststellung
Artikel 4 Zuständige Behörde
Die zuständige Direktion1 erteilt Ausnahmebewilligungen für Rodungen, soweit nicht der Bund zuständig ist.
Artikel 5 Verfahren
Das Rodungsgesuch ist der zuständigen Direktion2 einzureichen.
Die zuständige Direktion3 sorgt dafür, dass das Rodungsgesuch nach den Bestimmungen über die Koordinationspflicht öffentlich aufgelegt wird.
Die Auflagefrist ergibt sich aus dem Verfahren des Projektes, für das die Rodung anbegehrt wird. In den übrigen Fällen beträgt sie 20 Tage.
Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann innert der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion4 gegen das Rodungsgesuch Einsprache erheben.
Artikel 6 Rodungsersatz
Anstelle von Realersatz kann im Rahmen von Artikel 7 Absatz 2 WaG eine Ersatzmassnahme getroffen oder eine Abgabe für ein Projekt zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald geleistet werden.
Die Ersatzmassnahme oder Abgabe wird mit der Rodungsbewilligung verfügt.
Artikel 7 Vorteilsausgleich: Grundsatz
Grundeigentümer, deren Grundstücke durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erfahren, haben dem Kanton eine Abgabe zu leisten.
Die Höhe der Abgabe berücksichtigt in angemessener Weise die Wertdifferenz des Grundstückes vor und nach der Rodung. Aufwendungen für den Rodungsersatz sind bei der Berechnung der Abgabe zu berücksichtigen.
Die Abgabe wird mit dem Rodungsbeginn fällig. Sie darf ausschliesslich für Walderhaltungsmassnahmen verwendet werden.
Die Abgabe entfällt, wenn eine Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes erhoben wird.
Artikel 8 Vorteilsausgleich: Verfahren
Die zuständige Direktion5 entscheidet über den Vorteilsausgleich.
Gegen den Entscheid der zuständigen Direktion6 kann innert 20 Tagen die kantonale Schätzungskommission angerufen werden.
Das Verfahren vor der Schätzungskommission richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes (RB 3.3211).
Artikel 9 Waldfeststellung
Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auf seine Kosten bei der zuständigen Direktion7 feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Besteht an der Waldfeststellung ein öffentliches Interesse, ist sie von Amtes wegen vorzunehmen.
Wer durch die Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Waldfeststellungsentscheid haben kann, ist vorgängig anzuhören.
Die zuständige Direktion8 erlässt die Verfügung zur Waldfeststellung. Dieser Entscheid ist den Gesuchstellern, weiteren Betroffenen und der Einwohnergemeinde zu eröffnen.
2.2 Wald und Raumplanung
Artikel 10 Bauten und Anlagen im Wald
Baubewilligungen für Bauten und Anlagen im Wald bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion9.
Artikel 10a Gedeckte Holzlager
Kleine, einfach erstellte und gedeckte Energieholzlager, insbesondere ein- oder zweireihig geschichtete und abgedeckte Stückholzlager entlang von land- oder forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen oder Holzlagerplätzen, bedürfen keiner Baubewilligung.
Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften, insbesondere zu den maximalen Ausmassen dieser gedeckten Energieholzlager.
Artikel 11 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen
Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen ist eine Waldfeststellung anzuordnen:
entlang von Bauzonen, die an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen
ausserhalb von Bauzonen, in Gebieten, in denen nach dem kantonalen Richtplan eine Zunahme des Walds verhindert werden soll
Die festzustellenden Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten und zusammen mit dem Nutzungsplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann gegen die aufgelegten Waldgrenzen innert der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion10 Einsprache erheben.
2.3 Betreten und Befahren des Waldes
Artikel 12 Zugänglichkeit
Waldeigentümer haben alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit des Waldes einschränken könnte.
Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind gestattet:
zum Schutz von Jungwuchsflächen
zum Schutz von Pflanzen
zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen
zur Abwehr von Gefahren
Zutrittsbeschränkungen sind zudem erlaubt zum Schutz wildlebender Tiere.
Die zuständige Direktion11 bewilligt weitere Ausnahmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Artikel 13 Grossveranstaltungen
Wer im Wald eine Veranstaltung durchführen will, die zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen kann, bedarf hiefür einer Bewilligung der zuständigen Direktion12.
Vorgängig ist die Zustimmung des Waldeigentümers einzuholen.
Artikel 14 Motorfahrzeugverkehr
Waldstrassen sind Strassen und Wege, die vorwiegend der Erschliessung, der Pflege und der Nutzung des Waldes dienen.
Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden:
zu forstlichen Zwecken
für militärische und andere öffentliche Aufgaben gemäss der Regelung des Bundesrates (SR 921.01)
Der Inhaber der Strassenhoheit kann weitere Ausnahmen zulassen, namentlich solche zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegensprechen. Er hat eine Bewilligungspflicht vorzusehen und dazu ein vom Regierungsrat zu genehmigendes Benützerreglement zu erlassen.
Der Inhaber der Strassenhoheit sorgt für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, kann er Barrieren oder andere technische Vorrichtungen anbringen.
Artikel 14a Velofahren, Mountainbiken und Reiten
Velofahren, Mountainbiken und Reiten im Wald sind auf Waldstrassen, befestigten Waldwegen und auf speziell bezeichneten und von der zuständigen Direktion13 bewilligten Pisten erlaubt. Vorausgesetzt wird die Einwilligung des Eigentümers.
Die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen richtet sich nach dem kantonalen Fuss- und Wanderweggesetz (RB 50.1161).
2.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Artikel 15 Nachteilige Nutzungen
Nutzungen, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen, sind unzulässig.
Als nachteilige Nutzungen gelten namentlich der Weidgang, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte, Niederhaltungsservitute und Entgipfeln stehender Bäume sowie Beeinträchtigungen von Jungwald und Aufforstungsflächen, insbesondere durch Ausübung alpiner Wintersportarten.
Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Direktion14 solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.
Übergangsbestimmung: Rechte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Grundbuch eingetragen sind, gelten als bewilligte Nutzung im Sinne von Absatz 3.
Artikel 16 …
3 Schutz vor Naturereignissen
Artikel 17 Schutzmassnahmen und Zuständigkeit
Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern der Kanton, die Korporationen und die Gemeinden die betroffenen Gebiete vor Lawinen, Rutschungen, Erosion, Steinschlag und ähnlichen Gefahren. Sie unterstützen dieses Ziel durch eine dauernde Pflege und sinnvolle Nutzung des Walds. Der erforderliche Aufwand und der zu erwartende Nutzen sind gegeneinander abzuwägen.
Der Regierungsrat sorgt für eine integrale Planung der Schutzmassnahmen.
Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die Naturgefahren bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. Der Kanton berücksichtigt sie insbesondere bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung.
Artikel 18 Grundlagen
Als Grundlage für den Schutz vor Naturereignissen führt das zuständige Amt:
einen Ereigniskataster und eine Gefahrenkarte, die alle Naturgefahren erfassen, die Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden können
einen Schutzbautenkataster, der alle Bauten und Anlagen erfasst, die für den Schutz vor Naturereignissen von Bedeutung sind
Das zuständige Amt15 koordiniert vergleichbare Arbeiten und Unterlagen der übrigen Direktionen mit dem Ereigniskataster und der Gefahrenkarte.
Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, errichtet das zuständige Amt16 einen Frühwarndienst.
4 Pflege und Nutzung des Waldes
4.1 Bewirtschaftung des Waldes
Artikel 19 Forstliche Planung
Die forstliche Planung ist die Grundlage für Massnahmen, die bezwecken, dass der Wald seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Sie berücksichtigt namentlich die Schutzbedürfnisse des Siedlungsraumes, der Verkehrsträger, die Interessen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.
Die forstliche Planung ist in einem Waldentwicklungsplan und in Waldpflegeplänen festzuhalten.
Artikel 20 Waldentwicklungsplan: Inhalt
Der Waldentwicklungsplan gibt Auskunft über die Funktionen, den Zustand, die Standortsverhältnisse und die nachhaltige Entwicklung des Waldes, legt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest und nennt die Massnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Er ist mit der Raumplanung zu koordinieren.
Der Waldentwicklungsplan bildet die Grundlage für die Waldpflegepläne, die Waldreservate und die Wildregulierung.
Artikel 21 Waldentwicklungsplan: Verfahren
Die zuständige Direktion17 erarbeitet den Waldentwicklungsplan in enger Zusammenarbeit mit den Korporationen, den Einwohnergemeinden und den Waldeigentümern.
Sie orientiert die Öffentlichkeit über den Waldentwicklungsplan und ermöglicht in geeigneter Weise eine rechtzeitige Mitwirkung der Bevölkerung. Sie nimmt Anregungen und Einwände entgegen und prüft diese bei der weiteren Bearbeitung.
Nach Abschluss des Verfahrens ist der Waldentwicklungsplan vom Regierungsrat zu genehmigen.
Artikel 22 Waldentwicklungsplan: Verbindlichkeit
Der Waldentwicklungsplan ist für die Behörden verbindlich.
Artikel 23 Waldpflegepläne
Die Waldpflegepläne legen die mittelfristigen Massnahmen fest, die zur Umsetzung des Waldentwicklungsplanes notwendig sind.
Sie dienen als Grundlage für die Programmvereinbarungen zwischen dem Kanton und den Waldeigentümern und für Einzelprojekte nach Artikel 37.
Die Waldpflegepläne werden vom zuständigen Amt18 erarbeitet.
Artikel 24–25 …
Artikel 26 Waldreservate
Zum Schutz besonders wertvoller Waldgebiete und zur Erhaltung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tierarten sowie alter Bewirtschaftungsformen kann der Regierungsrat in enger Zusammenarbeit mit dem Waldeigentümer Waldreservate ausscheiden und Schutzmassnahmen treffen.
…
Artikel 27 Holznutzung
Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des zuständigen Amtes19. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, namentlich über die Pflicht zur Entrindung und Schlagräumung.
Die zur Nutzung vorgesehenen Bäume werden durch die Forstorgane oder von ihnen ermächtigte Personen angezeichnet; die Eigentümer oder Bewirtschafter sind beizuziehen. Angezeichnetes Holz muss innert eines Jahres seit der Zeichnung geschlagen werden, andernfalls ist die Bewilligung verwirkt.
Keine Bewilligung ist erforderlich:
für den Eigenbedarf des Waldeigentümers, soweit die Holznutzung 10 m³ pro Jahr nicht übersteigt
für die Räumung von Schneedruck-, Windwurf- und Dürrholz
Der Ertrag aus Wald im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder der Korporationen ist ausschliesslich für die Bedürfnisse des Waldes zu verwenden, insbesondere um dessen Schutz- und Nutzungsfunktion zu erhalten und zu fördern.
Artikel 28 Kahlschlagverbot
Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihrer Auswirkung Kahlschlägen nahekommen, sind verboten.
Für besondere waldbauliche Massnahmen kann das zuständige Amt20 Ausnahmen bewilligen.
Artikel 29 Forstliches Vermehrungsgut
Das zuständige Amt21 erfüllt jene Aufgaben, die der Bund dem Kanton im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verwendung forstlichen Vermehrungsgutes überträgt.
Der Kanton kann einen Forstgarten betreiben, um Saatgut zu gewinnen und um Pflanzen zu züchten, die im Wald und für Aufforstungen verwendet werden sollen.
Artikel 30 Veräusserung und Teilung
Das zuständige Amt22 erteilt die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum und zur Teilung von Wald.
Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11), entscheidet die für diese Bewilligung zuständige Behörde23 im Einvernehmen mit dem für den Wald zuständigen Amt24.
4.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden
Artikel 31 Waldschäden
Die Revierförster überwachen den Gesundheitszustand des Walds und melden Schäden und Krankheiten dem zuständigen Amt25.
Das zuständige Amt26 ordnet die notwendigen Massnahmen an mit dem Ziel der Tilgung, Eindämmung oder Begrenzung der Schäden oder Krankheiten.
Artikel 31a Wildeinfluss
Das zuständige Amt27untersucht periodisch den Einfluss des Wilds auf die Waldverjüngung. Die Jägerschaft wird zur Mitwirkung eingeladen.
Treten trotz Regulierung der Wildbestände übermässige Wildschäden auf, erarbeitet der Kanton ein Konzept und ordnet Massnahmen an, namentlich jagdliche Massnahmen, forstliche Massnahmen sowie Massnahmen zur Beruhigung der Lebensräume.
5 Förderungsmassnahmen
5.1 Ausbildung, Beratung und Verwendung von Holz
Artikel 32 Aus- und Weiterbildung
Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals, soweit die Bundesgesetzgebung ihm diese Aufgabe überträgt.
Er erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden, Berufsschulen, Lehrbetrieben und forstlichen Organisationen.
Der Regierungsrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen. Insbesondere kann er die Aus- und Weiterbildung für Waldarbeiter obligatorisch erklären.
Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
Artikel 33 Beratung und Information
Das zuständige Amt28 informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.
Es berät die Waldeigentümer und Bewirtschafter zu Fragen der Pflege und Nutzung des Waldes.
Artikel 34 Verwendung einheimischen Holzes
Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei allen seinen Tätigkeiten. Er kann Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung unterstützen.
Bei der Projektierung von kantonalen sowie vom Kanton subventionierten Bauten ist die Holzbauweise und die Nutzung der Holzenergie in die Evaluation einzubeziehen.
5.2 Finanzierung
Artikel 35 Grundsätze
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, trägt der Waldeigentümer die Kosten, die mit dem Vollzug der Waldgesetzgebung verbunden sind.
Der Kanton fördert Massnahmen zur Walderhaltung und zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen sowie die Ausbildung, Beratung und Information.
Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass:
sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen
Dritte, insbesondere Nutzniesser und Schadenverursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden
die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden
eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird
sich die Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen
Kosten, die aus nachteiligen Nebennutzungen entstehen, werden nicht subventioniert.
Artikel 36 Kosten des Kantons
Der Kanton trägt die Kosten für:
die forstliche Planung
die Gewinnung und Lagerung des forstlichen Vermehrungsguts
die Grundlagenerhebung für den Schutz vor Naturereignissen gemäss Artikel 18 Absatz 1
Artikel 37 Beiträge des Kantons
Der Kanton gewährt der Bauherrschaft Beiträge zum Vollzug dieser Verordnung, namentlich an:
die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und ‑anlagen
die Begründung und die Pflege des Schutzwalds
die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen
die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt
Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald
Massnahmen, die die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern
die Verhütung und Behebung von Waldschäden, die die Funktion des Walds gefährden
die Anpassung oder Wiederherstellung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwalds, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt
Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung, der Notwendigkeit und der Wirksamkeit der Massnahmen.
Die Beiträge werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen als globale Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet oder im Rahmen bewilligter Kredite durch Verfügung gewährt.
Artikel 38 Investitionskredite
Der Regierungsrat kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen des Bundes beantragen.
Kommt der Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, hat der Kanton die Rückzahlung zu übernehmen.
Artikel 39 …
Artikel 40 Auflagen
Die Eigentümer sind verpflichtet, für den dauernden guten Unterhalt aller mit öffentlichen Beiträgen durchgeführten Werke zu sorgen. Bei grober Vernachlässigung steht dem Kanton das Recht zu, den ordentlichen Unterhalt auf Kosten des Eigentümers durchzuführen und die entsprechenden Massnahmen zu treffen oder allenfalls die Rückerstattung geleisteter Beiträge zu verlangen.
Der Regierungsrat kann mit der Zusicherung eines Kantonsbeitrages weitere Auflagen und Bedingungen verbinden, insbesondere solche nach Artikel 35 dieser Verordnung.
5.3 Waldfonds
Artikel 41 Einrichtung und Zweck
Als Spezialfinanzierung im Sinne der Verordnung über den Finanzhaushalt (RB 3.2111) führt der Kanton einen Waldfonds.
Die Mittel des Waldfonds dienen ausschliesslich dem Zweck, den Wald in seiner Schutz-, Nutzungs- und Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu fördern.
Artikel 42 Einlagen
In den Waldfonds einzulegen sind:
Ersatzabgaben und Ausgleichsbeiträge nach dieser Verordnung
Erträge aus der Nutzung des Kantonswaldes
andere für die Erhaltung des Kantonswaldes bestimmte Gelder
Zinsen aus dem Waldfonds
Übergangsbestimmung: Die Mittel des bisherigen Forstfonds sind dem Waldfonds zu übertragen.
Artikel 43 Verfügungsrecht
Der Regierungsrat verfügt über den Waldfonds.
Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion29 übertragen.
6 Forstorganisation
6.1 Forstkreise und Forstreviere
Artikel 44
Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet im Einvernehmen mit den Korporationen in Forstkreise und diese in Forstreviere. Er berücksichtigt dabei die Waldfläche, die Eigentumsstruktur und die forstlichen Verhältnisse.
6.2 Forstorgane
Artikel 45 Zuständiges Amt
Das zuständige Amt30 besteht namentlich aus dem Kantonsforstmeister, der dem Amt vorsteht, und den Kreisforstmeistern.
Das zuständige Amt31 vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Wald, soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
Es erfüllt seine Aufgaben namentlich durch die Kreisforstmeister und die Revierförster. Dabei arbeitet es eng zusammen mit den Korporationen, den Waldeigentümern und dem örtlich zuständigen Forstpersonal.
Artikel 46 Kreisforstmeister und Revierförster
Jedem Forstkreis steht ein Forstmeister und jedem Forstrevier ein Revierförster vor. Diese Waldfachleute verfügen über eine höhere Ausbildung und praktische Erfahrung.
Der Kanton wählt und besoldet die Forstmeister. Die Korporationen Uri und Ursern bzw. deren Korporationsbürgergemeinden wählen und besolden die Revierförster im entsprechenden Korporationsgebiet.
Die Korporationen leisten an die Besoldung der Forstmeister Beiträge. Deren Höhe wird durch besondere Vereinbarungen zwischen Kanton und Korporationen festgelegt.
Die vom Kanton an die Revierförster delegierten Aufgaben gemäss Artikel 45 Absatz 3 werden durch den Kanton entschädigt. Der Regierungsrat erlässt hierzu ein Reglement.
Artikel 47 Aufgaben
Die Forstorgane haben in ihrem Tätigkeitsgebiet insbesondere:
für die Walderhaltung zu sorgen
den Waldzustand zu erfassen
die forstliche Planung zu verwirklichen
die Waldeigentümer zu beraten
die waldgesetzlichen Vorschriften zu vollziehen
Soweit die Forstorgane weitere Aufgaben leisten, namentlich solche für die Einwohnergemeinden oder für Private, sind sie entsprechend dem Aufwand zu entschädigen.
6.3 Aufsicht
Artikel 48 Organe
Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung über den Wald oder diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
Die zuständige Direktion32 übt die Aufsicht aus über den Wald. Sie erfüllt diese Aufgabe namentlich über das zuständige Amt33.
Artikel 49 Weisungen und Dienstvorschriften
Die zuständige Direktion34 kann den Forstorganen in fachtechnischer Hinsicht Weisungen erteilen und Dienstvorschriften erlassen, um die Ziele der Waldgesetzgebung sicherzustellen.
7 Schlussbestimmungen
Artikel 50 Zwangsmassnahmen
Im Interesse der Walderhaltung kann der Regierungsrat Zwangsmassnahmen anordnen.
Er kann namentlich:
verlangen, dass Grundstücke oder Grundstückteile aufzuforsten sind, wenn dadurch wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können
verlangen, dass Grundstücke und Grundstückteile entwässert werden, wenn dadurch die Ursache von Rutschungen im Wald behoben werden kann
im Einzelfall die notwendigen Massnahmen treffen, wenn das zur Sicherung gefährdeter Waldungen mit wichtigen Schutzfunktionen erforderlich ist
Waldeigentümer und Dritte, die aus Zwangsmassnahmen besondere Vorteile ziehen, sind zu angemessenen finanziellen Leistungen verpflichtet.
Artikel 51 Strafbestimmungen
Strafen wegen der Verletzung waldgesetzlicher Vorschriften richten sich nach der Bundesgesetzgebung über den Wald.
Zudem wird mit Busse bestraft, wer Vorschriften dieser Verordnung oder darauf gestützte Verfügungen oder Bewilligungen missachtet.
Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung (RB 3.9222).
Artikel 52 Verfahren
Verfügungen nach dieser Verordnung und dagegen gerichtete Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 53 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 9. November 1982 zum Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei
das Reglement vom 6. Mai 1985 über den Forstfonds
Artikel 11 der Feuerpolizeiverordnung
Artikel 54 Genehmigungsvorbehalt
Die Artikel 16 und 23 Absatz 2 dieser Verordnung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes35.
Artikel 55 Inkrafttreten
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt36. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.
AB 22.11.1996