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40.2115

Kantonales Waldreglement

Vom 18.06.2019 (Stand 01.01.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 10a Absatz 2 und auf Artikel 46 Absatz 4 der Kantonalen Waldverordnung vom 13. November 1996 (KWV, RB 40.2111),

beschliesst:

Artikel 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt den Bau von gedeckten Energieholzlagern innerhalb des Waldareals und die Entschädigung der vom Kanton an die Revierförster delegierten forsthoheitlichen Aufgaben.

Artikel 2 Begriff Energieholzlager

Unter Energieholzlager ist die konzentrierte und in der Regel zeitlich begrenzte Zwischenlagerung von Energieholz (Sterholz / Energieholzschnitzel) mit oder ohne feste und dauerhafte Einrichtung für die Lagerung zu verstehen.

Artikel 3 Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst

Einfache Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung.

Ausser im Privatwald sind Energieholzlager nach Absatz 1 in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.

Artikel 4 Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst

Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:

  1. Die Gesamtbreite des Energieholzlagers, inklusive Dach, beträgt maximal 2.5 m

  2. Das Energieholzlager weist keine fixen Fundamente auf

  3. Das Energieholzlager weist keine Seitenwände auf

  4. Die Länge des Energieholzlagers beträgt maximal 10 m

  5. Die maximale gedeckte Fläche des Energieholzlagers beträgt 25 m²

Energieholzlager nach Absatz 1 sind in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.

Artikel 5 Übrige, grössere Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst

Energieholzlager, die nicht Artikel 3 und Artikel 4 dieses Reglements entsprechen, bedürfen einer Baubewilligung.

Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111).

Artikel 6 Delegierte forsthoheitliche Aufgaben

An die Revierförster delegierte forsthoheitliche Aufgaben sind:

  1. die Mitwirkung im Vollzug der Artikel 10, 10a, 12, 13, 14a und 15 KWV

  2. die Holzanzeichnung im Privatwald gemäss Artikel 27 KWV

Artikel 7 Entschädigung der Revierförster

Die durch den Kanton delegierten forsthoheitlichen Aufgaben gemäss Artikel 6 werden den Arbeitgebenden der Revierförster durch den Kanton entschädigt.

Die Entschädigung pro Forstrevier setzt sich zusammen aus:

  1. einer Grundpauschale von 1'000 Franken pro Jahr und

  2. einem Flächenbeitrag von 0.65 Franken pro Hektare produktive Waldfläche und Jahr

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jährlich.

Artikel 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt wie folgt in Kraft:

  1. alle Bestimmungen ausser Artikel 6 und 7 am 1. Juli 2019

  2. Artikel 6 und 7 am 1. Januar 2020

AB 28.06.2019