40.3156
Reglement über die Hege
Vom 27.01.1998 (Stand 01.02.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 30 der Verordnung zum Bundesgesetz über wildlebende Säugetiere und Vögel vom 14. Dezember 1988 (Jagdverordnung, RB 40.3111),
beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich
Artikel 1
Dieses Reglement bezweckt, die Lebensgrundlage wildlebender Säugetiere und Vögel zu erhalten und zu verbessern.
Es ordnet die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel.
2 Hegemassnahmen
Artikel 2 Schutz der Artenvielfalt
Die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten und bedrohte Tierarten zu schützen.
Die Hege der Artenvielfalt beabsichtigt namentlich:
das natürliche Futterangebot durch den Anbau geeigneter und standortgerechter Pflanzen- und Holzarten zu verbessern
Rettungsaktionen für wildlebende Säugetiere und Vögel in ausserordentlichen Notsituationen durchzuführen
Störungen und Risiken für wildlebende Säugetiere und Vögel abzuwehren
verkehrsgefährdete Wildwechsel zu sichern
Wildkrankheiten zu bekämpfen
Ablenk- und Notzeitfütterungen in ausserordentlichen Notsituationen durchzuführen
Artikel 3 Schutz der Lebensräume
Die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten.
Die Hege der Lebensräume beabsichtigt namentlich:
artgerechte Lebensräume zu schaffen und zu bewahren
Feldgehölzer und Hecken neu zu bepflanzen und zu pflegen
Wald- und Waldränder naturnah zu pflegen
brachliegende Wiesen, insbesondere Waldwiesen, zu bewirtschaften
Wildruhezonen zu markieren und zu warten
das Erlassen von örtlich und zeitlich begrenzten Betretungsverboten von Einstandsgebieten, Weggeboten, Leinenpflicht für Hunde und weiterer zweckmässiger Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störungen in ausserordentlichen Notsituationen
Artikel 4 Weitere Hegemassnahmen
Als weitere Hege gelten Massnahmen, die dazu dienen:
die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen
die Bevölkerung und die Jägerschaft über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Trophäenschau)
hegewillige Helferinnen und Helfer aus- und weiterzubilden
wildlebende Säugetiere und Vögel zu Zwecken der Wissenschaft, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt zu markieren und zu untersuchen
3 Vollzug
3.1 Organisation
Artikel 5 Hegekommission
Die beiden Jägervereine bestellen aus ihren Reihen die Hegekommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.
Die Hegekommission organisiert die Hegetätigkeit und legt jährlich einen Rechenschaftsbericht zuhanden des zuständigen Amtes1 ab.
Sie berät die Jägerschaft, die Öffentlichkeit und die Behörden in Sachen Hege.
Artikel 6 Beteiligung an der Hegetätigkeit
Jägerinnen und Jäger, Wildhüterinnen und Wildhüter, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Jägerkandidatinnen und Jägerkandidaten sowie freiwillige Helferinnen und Helfer nehmen an der Hegetätigkeit teil. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
Die Teilnahme der Jägerinnen und Jäger sowie Dritter erfolgt grundsätzlich freiwillig. Für ausserordentliche Ereignisse können aktive Jägerinnen und Jäger aufgeboten werden.
Die Teilnahme von Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Amt2.
3.2 Verfahren
Artikel 7 Hegekonzept
Das zuständige Amt3 erarbeitet zusammen mit der Hegekommission ein Hegekonzept. Das Konzept bezweckt, die Hegemassnahmen zu ordnen.
Das Hegekonzept berücksichtigt insbesondere:
den Schutz der Artenvielfalt
den Schutz der Lebensräume
die Interessen der Land- und Forstwirtschaft
die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes
die für die bestehenden Lebensraumverhältnisse tragbaren Wilddichten
Das Hegekonzept ist der zuständigen Direktion4 zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 8 Jahresprogramm
Die Hegekommission erarbeitet gestützt auf das Hegekonzept ein Jahresprogramm. Das Jahresprogramm bezeichnet und beschreibt die Hegetätigkeit.
Das zuständige Amt5 genehmigt das Jahresprogramm und überwacht die Hegetätigkeit.
Artikel 9
Dem Wild wird nur in ausserordentlichen Notsituationen zusätzliches Futter in Form von geschlagenem Prossholz und Zuführen von Heu angeboten. Dies bedarf der Bewilligung des zuständigen Amts.
Futterstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und des zuständigen Amts angelegt und betrieben werden.
Auf Anweisung des zuständigen Amts sind bezüglich Verträglichkeit mit dem Wildschutz, land- und forstwirtschaftlichen Interessen sowie den Belangen des Natur- und Heimatschutzes ungeeignete Futterstellen und Salzlecken zu entfernen. Die Kosten dafür gehen zulasten des Erstellers.
3.3 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 10 Kosten
Der Kanton übernimmt – im Rahmen der auf dem Budgetweg bewilligten Kredite – die Kosten für die Hegemassnahmen, sofern sie den Grundsätzen dieses Reglements entsprechen.
Als Kosten der Hegemassnahmen gelten in der Regel Futter-, Material-, Transport-, Werkzeug-, Maschinen-, Hegeleuteverpflegungs- sowie Arbeitskosten von unabdingbar benötigten externen Spezialarbeitern.
Artikel 11 Einreichen der Gesuche
Gesuche um Kostengutsprache sind dem zuständigen Amt6 mit den erforderlichen Unterlagen und Belegen einzureichen.
4 Schlussbestimmungen
Artikel 12 Strafbarkeit
Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 der Jagdverordnung (RB 40.3111).
Artikel 13 Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Bis zum Vorliegen des ersten genehmigten Jahresprogrammes werden Beiträge an Hegemassnahmen des Jägervereins Uri nach bisheriger Praxis ausgerichtet.
AB 06.02.1998