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40.3211

Verordnung über die Fischerei

Vom 14.06.1978 (Stand 01.01.2015)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BG, SR 923.0) und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Rechtsgrundlagen

Die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt, des Bestandes und der Lebensräume einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere, der Schutz bedrohter Arten und Rassen von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sowie die Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Fisch- und Krebsbestände in den öffentlichen und privaten Gewässern des Kantons erfolgt nach Massgabe:

  1. der fischereirechtlichen Vorschriften des Bundes (Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.0), Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01) und Richtlinien zu den Artikeln des Bundesgesetzes über die Fischerei)

  2. der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231) mit den von der interkantonalen Fischereikommission dazu beschlossenen Abänderungen und Ergänzungen (RB 40.3233) sowie der interkantonalen Vereinbarungen an Grenzgewässern (RB 40.3235)

  3. der vorliegenden Verordnung

  4. der vom Regierungsrat beziehungsweise von der zuständigen Direktion1 gemäss dieser Verordnung erlassenen Vorschriften

Artikel 2 Fischereiberechtigung

Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen:

  1. öffentliche Gewässer

  2. private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können

  3. Stauseen, die auf Grund einer öffentlichen Konzession erstellt wurden. Nachgewiesene Sonderrechte gelten als vorbehalten

Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Erteilung von Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung.

Das zuständige Amt2 kann ausnahmsweise Sonderbewilligungen erteilen.

Artikel 3 Freiangelrecht

Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urner- und Seelisbergersees aus. Dabei darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen, Fallnetzen und Angeln mit Widerhaken ist verboten.

Artikel 4 Grenzgewässer

Über die Fischerei in Grenzgewässern (Fätschbach Urnerboden, Stierenbach Surenen, Ruosalp Muotathal, Riemenstalderbach Sisikon und Urnersee) kann der Regierungsrat von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen abschliessen (Artikel 24 BG). Vorbehalten bleibt Artikel 93 Buchstabe a der Kantonsverfassung.

2 Organisation der Fischereibehörden

2.1 Regierungsrat

Artikel 5 Zuständigkeit

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine Anordnung. Er übt die Oberaufsicht über das Fischereiwesen aus (Art. 22 BG). Insbesondere ist er zuständig für:

  • a) die Wahl der kantonalen Fischereikommission

  • b)–c) …

  • d) den Erlass eines Reglementes über den Fischereifonds

  • e) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in den Grenzgewässern (Artikel 24 BG)

  • f) den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen über die Fischerei im Urnersee

  • g) den Erlass von Bestimmungen über die für den Fisch- und Krebsfang erlaubten Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung sowie den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren (Artikel 3 BG)

  • h) die Bestimmung der Fangzeiten, der Schontage und der Schonzeiten sowie der Fangmindestmasse (Artikel 4 BG)

  • i) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schongebieten (Artikel 4 BG)

  • k) die Festlegung der Tagesfangbeschränkung

  • l) die Anordnung von Fangverboten zum Schutz von gefährdeten Arten und Rassen (Artikel 5 BG)

  • m) den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften

  • n) die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen sowie die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen (Artikel 5 und 7 BG)

  • o) die Festlegung der Massnahmen bei bestehenden Anlagen zu Gunsten des Lebensraumes der Wassertiere, der freien Fischwanderung, der natürlichen Fortpflanzung sowie des Schutzes von Fischen und Krebsen (Artikel 10 BG)

Die regierungsrätlichen Anordnungen gemäss Buchstabe e bis m des Absatzes 1 werden im Amtsblatt publiziert.

2.2 Zuständige Direktion

Artikel 6 Zuständigkeit

Der zuständigen Direktion3 obliegt:

  1. die unmittelbare Aufsicht über das Fischereiwesen

  2. der administrative Entzug der Fischereiberechtigung

2.3 Zuständige Amtsstelle

Artikel 7 Zuständigkeit

Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zuständig erklärt, vollzieht die zuständige Amtsstelle4 die Vorschriften über die Fischerei.

Es obliegt ihr insbesondere:

  1. der Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfügungen des Regierungsrates und der zuständigen Direktion5

  2. die Instruktion, die Beaufsichtigung und Weiterbildung der Fischereiaufsichtsorgane

  3. die Aufsicht über die kantonalen und privaten Fischzuchtanlagen

  4. die Überwachung von Bauten an und in Gewässern, von Staubecken- und Entsanderspülungen sowie ‑absenkungen

  5. der Einkauf und Einsatz der Besatzfische (Artikel 3 BG)

  6. der Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik

  7. die Auswertung der Fang- und Besatzstatistiken der öffentlichen Gewässer

  8. die Erhebung über die Fisch- und Krebsbestände sowie den Fischbesatz (Artikel 11 BG)

  9. die Berechnung von Schäden am Fisch- und Krebsbestand oder an den Fischnährtieren

  10. die Unterstützung der Forschung auf den Gebieten der Hydrobiologie und der Fischereiwissenschaften

  11. das Abfischen der Gewässer sowie die Erteilung von Bewilligungen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei

  12. der Erlass von Bestimmungen über das Zurückversetzen von Fischen und Krebsen (Artikel 4 BG)

  13. der Erlass von Bestimmungen über den Fang von Fischnährtieren (Artikel 3 BG)

  14. die Abgrenzung zwischen See- und Bachfischerei

  15. die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen, der Erlass von Vorschriften über die Anlandung von Fischen und Krebsen sowie die Reduktion oder Aufhebung von Schonzeiten oder Fangmindestmassen für eine bestimmte Zeit in biologisch begründeten Fällen

  16. die Weiterleitung von Bewilligungsgesuchen und Gesuchen um Bundesbeiträge an das Bundesamt

  17. die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer

2.4 Fischereikommission

Artikel 8 Zuständigkeit

Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der zuständigen Direktion6, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Amtes7 und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern.

Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Mitglieder der Fischereikommission. Er wählt die weiteren Mitglieder und bezeichnet das Präsidium der Kommission. In der Kommission sollen die Berufs- und die Angelfischerei vertreten sein.

Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der zuständigen Direktion8, der Fischereiverwalterin oder dem Fischereiverwalter und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern.

2.5 Fischereiaufsicht

Artikel 9 Fischereiaufsicht

Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet:

  1. die Funktionärinnen oder Funktionäre des zuständigen Amtes9

  2. die Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher

  3. die Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten

  4. die Wildhüterinnen oder Wildhüter

  5. alle mit polizeilicher Zuständigkeit versehenen Behörden von Gemeinden und Korporationen

Artikel 10 Kontrolle

Jede Patentfischerin und jeder Patentfischer hat bei der Ausübung der Fischerei das Patent samt Sachkunde-Nachweis-Ausweis bei sich zu tragen und auf Verlangen der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der Pächterin oder des Pächters vorzuweisen. Den Fischereiaufsichtsorganen hat die Patentfischerin oder der Patentfischer auf Verlangen zusätzlich die gefangenen Fische vorzuweisen.

Die Organe der Fischereiaufsicht sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischerinnen oder der Fischer zu kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen.

3 Das Fischerpatent

3.1 Allgemeines

Artikel 11 Inhalt und Umfang der Berechtigung

Das Fischerpatent berechtigt die Person, auf welche es lautet, zur Ausübung der Fischerei in den auf dem Patent erwähnten öffentlichen Gewässern (Fliessgewässern, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisbergersee) sowie privaten Gewässern, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können.

Artikel 12 Kategorien

Es werden folgende Kategorien von Fischerpatenten erteilt:

  1. Angelfischerpatent

  2. Berufsfischerpatent für den Urnersee

  3. Zusatzpatente für Fischereigehilfinnen oder Fischereigehilfen der Berufsfischerinnen und Berufsfischer

Die Patente werden auf eine bestimmte Person ausgestellt und sind nicht übertragbar.

Im Rahmen dieser Kategorien legt der Regierungsrat die Patentarten mit deren Gültigkeitsdauer und dem jeweiligem Berechtigungsumfang fest. Die Laufzeit eines Patents beträgt höchstens ein Jahr und endet mit dem jeweiligen Kalenderjahr.

Artikel 13 Ausgabe

Die Patente werden von der Standeskanzlei ausgestellt. Fischerinnen oder Fischer mit Wohnsitz im Kanton Uri haben eine Wohnsitzbestätigung (Identitätskarte, Führerausweis usw.) vorzuweisen.

Die zuständige Direktion10 kann weitere Patentausgabestellen bestimmen.

Die Fischerin oder der Fischer muss vor Aufnahme der Fischerei im Besitze der Patenturkunde sein.

Artikel 14 Patenturkunde

Die Patenturkunde hat den Umfang der Fischereiberechtigung anzugeben.

Artikel 15 Persönliche Voraussetzungen

Das Patent kann nur auf den Namen einer natürlichen Person lauten. Diese muss:

  1. beim Jugendpatent 1 das 9., beim Jugendpatent 2 das 14., beim Patent für Erwachsene das 18. und bei der Berufsfischerin oder beim Berufsfischer das 18. Altersjahr zurückgelegt haben oder im gleichen Jahr zurücklegen

  2. einen unbescholtenen Leumund geniessen

  3. ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Sachkunde-Nachweis), sofern sie sich für eine Fischereiberechtigung mit einer ununterbrochenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt

Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.

Artikel 16 Verweigerung und Entzug des Patentes

Verweigerung und Entzug des Patentes ist Sache der zuständigen Direktion11 und ist anzuordnen:

  1. wenn die Voraussetzungen der Patenterteilung dahinfallen

  2. bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von 5 Jahren

  3. bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften

  4. wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mahnung nicht erfüllt werden

  5. wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug der Fischereiberechtigung geführt haben

  6. in den weiteren durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen

Artikel 17 Fangstatistik

Sämtliche Patentinhaberinnen oder Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden mit den Fischereipatenten abgegeben.

Die zuständige Amtsstelle12 kann Weisungen zur Führung der Fangstatistik erlassen.

3.2 Fanggeräte und Fangmethoden

Artikel 17a–17b

Artikel 17c Zurückversetzen geschonter Tiere ins Wasser

Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.

Artikel 17d Sicherstellung der freien Fischwanderung

Wo der Schutz der Fischbestände es erfordert, insbesondere im Gebiet der Einmündung von Flüssen in Seen und deren Abflüssen, ist die Fischerei derart auszuüben, dass der freie Durchzug der Fische gewährleistet ist.

Die zuständige Amtsstelle13 kann dazu Bestimmungen erlassen.

3.3 Das Angelfischerpatent

Artikel 18

Die Angelfischerpatente für Erwachsene erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Der Regierungsrat kann Einschränkungen vorsehen.

Artikel 19

Das Jugendpatent 1 (9 bis 13 Jahre) und das Jugendpatent 2 (14 bis 17 Jahre) erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Der Regierungsrat kann Einschränkungen vorsehen.

Mit Ausnahme des Urner- und Seelisbergsees sowie des Göscheneralpsees darf die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.

Die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 darf im Urnersee oder im Seelisbergersee vom Boot aus nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.

Artikel 20–23

3.4 Das Berufsfischerpatent

Artikel 24 Umfang der Berechtigung

Das Berufsfischerpatent erlaubt das Fischen im Urnersee. In den Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231) wird das Nähere geregelt.

Artikel 25 Beschränkung der Jahrespatente

Die zuständige Direktion14 kann im Interesse des Fischbestandes und der Nachhaltigkeit des Ertrages der Seefischerei die Zahl der jährlichen Berufsfischerpatente und den Umfang der Berechtigung beschränken.

Die zuständige Amtsstelle15 kann der Inhaberin oder dem Inhaber aus fischereiwirtschaftlichen bzw. fischereibiologischen und ähnlichen Gründen die Erstellung von Berichten, die Führung besonderer Statistiken usw. auferlegen.

Artikel 26–27

4 Patentgebühren

Artikel 28 Allgemeine Bestimmungen

Die Patentgebühren sind vor Aushändigung der Patenturkunden zu bezahlen.

Das Verbot von Fanggeräten oder andere Beschränkungen geben keinen Anspruch auf Herabsetzung der Gebühr.

Artikel 28a Gebührenrahmen

Für die Berufsfischerei werden Patentgebühren in nachstehendem Rahmen erhoben:

  1. Berufsfischerpatent: 500 Franken bis 1'000 Franken

  2. Zusatzpatent je Gehilfin oder Gehilfen: 100 Franken bis 200 Franken

  3. Schonzeitpatent: 100 Franken bis 200 Franken

Der Gebührenrahmen für Patente von erwachsenen Angelfischerinnen und ‑fischern beträgt:

  1. Jahrespatent: 200 Franken bis 300 Franken

  2. Wochenpatent: 50 Franken bis 100 Franken

  3. Tagespatent: 10 Franken bis 20 Franken

Die Patentgebühr für Jugendliche darf höchstens 50 Prozent derjenigen für Erwachsene betragen.

Artikel 28b Zuschlag bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons

Berufsfischerinnen und Berufsfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben mindestens die dreifache, höchstens aber die sechsfache Patentgebühr zu bezahlen.

Erwachsene Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben mindestens die doppelte, höchstens aber die dreifache Patentgebühr zu bezahlen.

Jugendliche Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben höchstens die doppelte Patentgebühr zu bezahlen.

Artikel 28c Gebührenfestlegung

Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in einem Reglement fest.

Er kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen oder die Zuschläge herabsetzen.

Artikel 28d Zuschläge zur Patentgebühr

Nebst der Patenttaxe wird eine Kanzleigebühr sowie ein Beitrag an den Fischeinsatz erhoben. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

Bei der Ausstellung des Angelfischerpatentes wird ein Depot für die Fischfangstatistik verlangt. Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen dazu.

Bei Ersatz des Angelfischerpatentes infolge eines Verlustes werden erneut eine Kanzleigebühr sowie das Depot für die Fischfangstatistik verlangt.

Artikel 29–33

5 Schutzvorschriften

Artikel 34 Schonzeiten und Mindestfangmasse, Schongebiete

Die Schonzeiten sowie die Mindestfangmasse richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesrechts (SR 923.01). Für den Vierwaldstättersee bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung für die Fischerei im Vierwaldstättersee vorbehalten.

Der Regierungsrat kann im Interesse des Fischbestandes Schongebiete von Fall zu Fall auf eine bestimmte Zeitdauer festlegen.

Artikel 35 Nachtzeit

Von 23:00 bis 4:00 Uhr ist jedes Fischen verboten. Für den Urnersee gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231).

Artikel 36 Laichfischfang

Die Ausübung des Laichfischfanges während der Schonzeit darf nur mit einer besonderen Bewilligung der zuständigen Amtsstelle16 erfolgen.

Die Bewilligung ist mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen zu versehen, die eine fachgemässe Durchführung und Kontrolle des Laichfischfanges gewährleistet.

Die zuständige Amtsstelle17 regelt das Nähere, insbesondere die Gebühr.

Der Kanton kann, wenn tunlich, den Laichfischfang auf eigene Kosten durchführen.

Artikel 37 Uferbegehungsrecht

Das Recht, zur Ausübung der Fischerei fremdes Eigentum zu betreten, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (RB 9.2111).

Wer an Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbegehungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion18, soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.

Artikel 38 Wasserbauten

Beim Bau und Betrieb von Wasserbauten jeder Art (Verbauungen, Korrektionen, Meliorationen, Kraftwerke, Materialausbeutung an Gewässern usw.) ist auf den Lebensraum der Fische, Krebse und Fischnährtiere Rücksicht zu nehmen. Die Projekte sind schon im Stadium der Vorbereitung der zuständigen Amtsstelle19 zur Vorprüfung zu unterbreiten.

Bei Absenkungen, Spülungen und Entleerungen von Stauräumen und Entsandern, Arbeiten in Gewässern, Bachbettreinigungen und ähnlichen Massnahmen ist den Bedürfnissen der Fischerei Rechnung zu tragen. Solche Arbeiten sind im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstelle20 durchzuführen und ihr zu diesem Zwecke rechtzeitig anzumelden.

Artikel 39 Schutz der Naturufer

Das Abschneiden oder Vernichten von Schilfbeständen, Binsen und anderen Wasserpflanzen an, bei beziehungsweise in den Seen und Fliessgewässern ist verboten.

Jede künstliche Veränderung an natürlichen oder naturnahen Ufern ist schon im Projektierungsstadium der zuständigen Amtsstelle21 zum Mitbericht zu melden.

Artikel 39a Schutz der Lebensräume

Der Regierungsrat ordnet die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen an (Artikel 5 BG).

Bachläufe, Uferpartien, Ufergehölze und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, sind zu erhalten (Artikel 7 BG).

6 Förderung der Fischerei

Artikel 40 Öffentliche und private Massnahmen

Eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände ist durch Besatzmassnahmen und andere geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten.

Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fischzucht ist Sache des Kantons. Dieser unterstützt die Fischzucht durch Errichtung und Betrieb eigener Zuchtanlagen.

Wenn durch öffentliche Massnahmen ein Fischgewässer beeinträchtigt wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Artikel 15 BG vom betreffenden Gemeinwesen in den kantonalen Fischereifonds einzuzahlen.

Private Zuchtanstalten stehen unter der Kontrolle der kantonalen Fischereiaufsicht.

Zuchtanstalten von Privaten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staate nach Möglichkeit unterstützt werden.

Artikel 41 Fischbesatz

Der Fischbesatz in Gewässer, für welche nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Fischerei (RB 40.3211) dem Kanton die Fischereiberechtigung zusteht, obliegt der zuständigen Amtsstelle22. Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen.

Jegliches Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der zuständigen Amtsstelle23 in öffentliche und private Gewässer sowie Stauseen gemäss Artikel 2 eingesetzt werden.

Die zuständige Amtsstelle24 kann Weisungen über die fischereiliche Bewirtschaftung von derartigen öffentlichen und privaten Gewässern sowie Stauseen erlassen.

Sie leitet Bewilligungsgesuche für das Einsetzen von landes- und standort-fremden Fischen und Krebsen an das Bundesamt weiter.

Artikel 41a Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen

Bei Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern und stehenden Gewässern ist der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst wiederherzustellen. Gewässer und Ufer sind so zu gestalten, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebens-, Fortpflanzungs- und Aufwuchsraum dienen können.

Der Regierungsrat ergreift nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume. Über untergeordnete Massnahmen kann die zuständige Amtsstelle25 im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmen (Artikel 7 BG).

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Wassertiere, zur Gewährleistung der freien Fischwanderung, der natürlichen Fortpflanzung sowie zum Schutz der Fische und Krebse vor baulichen Anlagen und Maschinen getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind (Artikel 10 BG).

Die zuständige Amtsstelle26 kann im Rahmen der bewilligten Kredite See- und Bachreinigungen zur Verbesserung der Lebensräume von Wasserlebewesen veranlassen.

Artikel 42 Fischereifonds

Achtzig Prozent des Erlöses der Fischerpatente sowie allfällige weitere Einnahmen, wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden, fallen in einen Spezialfonds mit der Bezeichnung «Fischereifonds».

Die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter sind nach dem Verursacherprinzip weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen fallen in den Fischereifonds.

Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel.

7 Strafbestimmungen

Artikel 43 Kantonale Strafbestimmungen

Mit Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer:

  1. die patentpflichtige Fischerei ohne gültiges Patent ausübt

  2. den in der Patenturkunde angegebenen Umfang der Fischereiberechtigung überschreitet

  3. die Fangstatistik nicht führt

  4. die Schonzeiten, Schongebiete oder Schonmasse missachtet

  5. zwischen 23:00 und 04:00 Uhr die Fischerei ausübt

  6. ohne Bewilligung den Laichfischfang ausübt

  7. Schilfbestände, Binsen oder andere Wasserpflanzen an Seen oder Fliessgewässern abschneidet oder vernichtet

  8. sich beim Fischfang unerlaubter Fanggeräte bedient oder unerlaubte Fangmethoden anwendet

  9. untermässige Fische nicht vorschriftsgemäss löst und wieder ins Wasser zurückversetzt

  10. die vorgeschriebene Tagesfangbeschränkung nicht einhält

  11. die Kontrolle durch die Fischereiaufsichtsorgane behindert

  12. einen unerlaubten Fischeinsatz vornimmt

  13. Anordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, die gestützt auf diese Verordnung oder deren Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind

Artikel 44 Beschlagnahme

Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.

Widerrechtlich gefangene Fische sind zugunsten des Fischereifonds zu verwerten.

Artikel 45 Strafinstanz

Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für die urnerischen Gerichtsbehörden (RB 2.3221), das Verfahren nach der kantonalen Strafprozessordnung.

Artikel 46 Mitteilung

Staatsanwältin oder Staatsanwalt und Gerichte stellen der zuständigen Amtsstelle27 alle Strafverfügungen und Urteile zu.

8 Haftpflicht

Artikel 47 Fischereischäden

Die Haftung für Schäden infolge Gewässerverschmutzung richtet sich nach Artikel 15 BG.

Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Artikel 15 BG zum Ersatz verpflichtet.

Artikel 48 Schäden an Dritteigentum

Hinsichtlich Schäden zufolge Betreten von fremdem Wies- und Weidland oder Wald zur Ausübung der Fischerei wird auf Artikel 123 des kantonalen EG zum ZGB (RB 9.2111) verwiesen.

Artikel 49 Haftung für Gefährdung von Beständen

Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat die durch die getroffenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen (Artikel 15 BG).

Artikel 50 Schadenberechnung

Bei der Berechnung des Schadens ist insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer

  2. die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen, die getroffen werden müssen, um den ursprünglichen Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen

  3. die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe

Der Schadenersatz wird vom Kanton geltend gemacht.

9 Schlussbestimmungen

Artikel 51 Inkrafttreten, Vollzug

Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bundesrat und Ablauf der Referendumsfrist vom Regierungsrat in Kraft gesetzt28.

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Artikel 52 Aufhebung alten Rechtes

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 22. Oktober 1964 mit ihren Abänderungen und Ergänzungen ausser Kraft.

AB 13.07.1978