40.3215
Fischereireglement
Vom 20.10.2009 (Stand 01.12.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 5 der Verordnung über die Fischerei (RB 40.3211) und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Schutzvorschriften
Artikel 1 Fangzeiten
Die jährlichen Fangzeiten der Fischerei dauern unter Vorbehalt der Schonzeiten und Schongebiete sowie der Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231):
in den Fliessgewässern vom 15. April bis 30. September
in den Berg- und Stauseen, ausgenommen dem Göscheneralpstausee, vom 1. Juni bis 30. September
im Göscheneralpstausee vom 1. Juni bis 31. Oktober
im Seelisbergersee vom 1. Juni bis 31. Dezember
im Urnersee vom 1. Januar bis 31. Dezember
Artikel 2 Schongebiete
Als Schongebiete gelten:
Urnersee: Südlich der Linie Bootsbetrieb Kaufmann (Flüelen) in gerader Richtung bis zur Einfahrt des Bootshafens Bolzbach, in der Zeit vom 15. März bis 30. April
Urnersee: Das Befahren mit Fischerbooten und das Fischen südlich der Vogelinsel, der drei Naturschutzinseln und der drei Badeinseln vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist verboten
Urnersee: Vor den drei Mündungsbereichen der Reuss und vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist mit den Fischerbooten ein Mindestabstand von 50 m gegenüber dem Ufer, den natürlich entstandenen Inseln und Kiesbänken sowie den künstlich geschaffenen Naturschutz- und Badeinseln einzuhalten, in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli
alle Fliessgewässer und Gräben in den Zonen I (Naturschutzzone) und II (Naturschutzumgebungszone) im Reussdeltagebiet nach dem Reglement vom 19. August 1985 über den Schutz des Südufers des Urnersees (RB 10.5110) sowie in der Reuss nördlich der Holzbrücke des Weges der Schweiz
Dorfbach: Nördlich der Seilbahntalstation Eggberge
Giessen, Altdorf: Nördlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen
Klostergraben, Seedorf: Vom Abwasserpumpwerk Seedorf bis zur Einmündung in den Urnersee
Stille Reuss, Rynächt, Schattdorf: Von der Quelle im eingefriedeten Gebiet der eidgenössischen Magazine bis zur Gotthardstrasse
Schützenbrunnen mit Seitenarmen, Silenen: Von der Quelle bis zum Einlauf in die Reuss
Polenschachen, südlich von Erstfeld: Alle Gewässer
Männigenreussli: Nördlich des Butzen bei Amsteg bis zum Einlauf in die Reuss bzw. den Polenschachen
Bätzgraben: Tendlen bis Einlauf in die Reuss bei Andermatt
Dürstelenbach: Vom Geschiebesammler bis zur Einmündung in die Reuss
Fleischackergraben: Tristelböden bis Einlauf in die Furkareuss bei Andermatt
Fischgraben, Zumdorf: Zwischen Wyden und Schmidigen
Urnersee: Im Innern der Bootshafenanlagen Bolzbach, Flüelen und Sisikon
Artikel 3 Schonzeiten
Die Schonzeiten für die nachstehend aufgeführten Fische dauern:
Forelle, in Fliessgewässern: 1. Oktober bis 14. April
Forelle, im Staubecken des Fätschbachwerks: 1. Oktober bis 30. April
Forelle, im Urnersee: 1. Oktober bis 25. Dezember
Forelle, in Bergseen: 1. Oktober bis 31. Mai
Namaycush-Forelle: 1. Oktober bis 31. Mai
Bachsaibling: 1. Oktober bis 14. April
Seesaibling, im Urnersee: 1. Oktober bis 25. Dezember
Seesaibling, in Bergseen: 1. Oktober bis 31. Mai
Hecht, im Urnersee: 15. März bis 30. April
Hecht, im Seelisbergersee: 1. Januar bis 14. Mai
Albeli: 1. Oktober bis 25. Dezember
Balchen: 15. Oktober bis 25. Dezember
Blaufelchen: 15. Oktober bis 25. Dezember
Für alle Krebsarten, die Äsche und den Edelfisch (sommerlaichender Felchen) sowie den Aal gilt ein uneingeschränktes ganzjähriges Fangverbot.
Artikel 4 Fangmindestmasse
Die nachstehend aufgeführten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Länge aufweisen:
Bachforelle, in den folgenden Fliessgewässern: Reuss vom Urnersee bis Göschenen, Dorfbach, Giessen, Stille Reuss, Walenbrunnen, Gangbach Schattdorf, Palanggenbach, Bockibach, Göscheneralpreuss: 24 cm
Bachforelle, im Staubecken des Fätschbachwerks: 25 cm
Bachforelle, in allen übrigen Fliessgewässern: 22 cm
Regenbogenforelle, in Fliessgewässern: 24 cm
Seeforelle, in Fliessgewässern: 35 cm
Bach-, Regenbogen- und Seeforelle, im Urnersee: 35 cm
Bach- und Regenbogenforelle, in Bergseen: 24 cm
Namaycush: 24 cm
Bachsaibling, in der Oberalp- und Gotthardreuss: 22 cm
Bachsaibling, in allen übrigen Gewässern: 24 cm
Seesaibling, im Urnersee: 22 cm
Seesaibling, in Bergseen: 24 cm
Hecht: 50 cm
Albeli: 22 cm
Balchen: 30 cm
Blaufelchen: 30 cm
Barsch (Egli): 15 cm
Zander: 40 cm
…
Artikel 5 Tagesfangbeschränkung
Von den nachstehend aufgeführten Fischarten dürfen im Tag insgesamt nicht mehr als sechs Fische gefangen werden:
Forelle, in Fliessgewässern
Forelle, im Urnersee
Forelle, in Bergseen
Namaycush
Bachsaibling
Seesaibling, in Bergseen
Von den nachstehend aufgeführten Fischarten dürfen im Tag insgesamt nicht mehr als 25 Fische gefangen werden:
Albeli
Balchen
Blaufelchen
2 Fanggeräte und Fangmethoden
Artikel 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Fliessgewässer, Berg- und Stauseen, den Urner- und Seelisbergersee
Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich:
das Fliegenfischen mit maximal drei Fliegen, Nymphen oder Streamer, mit oder ohne Schwimmkörper
das Grund- oder Zapfenfischen
das Spinnfischen
Für das Grund- und Zapfenfischen ist nur die einfache Angel erlaubt.
Das Fischen mit einem Jucker ist nur mit einer Angelrute, mit einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt. Für die Trüschenfischerei ist ein Hegenensystem, mit drei einzelnen Angeln, mit oder ohne Widerhaken, mit Beschwerung erlaubt.
Die Verwendung des Feumers ist zur Landung gehakter Fische erlaubt.
Das Hältern von Fischen ist nur mit Sachkunde-Nachweis erlaubt.
Folgende Fangmethoden oder ‑geräte sind verboten:
explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe
elektrischer Strom
Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen
der Tauchfischerei dienende Geräte
chemische und akustische Lockmittel
die Handfischerei
die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern
das absichtliche Fangen des Fisches an einem anderen Körperteil als dem Maul
die Verwendung von lebenden Köderfischen und, mit Ausnahme des Urnersees, von toten Köderfischen
die Verwendung von Quadratnetzen (Senknetzen)
Artikel 7 Spezielle Bestimmungen für einzelne Gewässer
In den Fliessgewässern, Berg- und Stauseen sind Angeln mit Widerhaken verboten. Ganz angedrückte Widerhaken sind den widerhakenlosen Angeln gleichgestellt.
In den Berg- und Stauseen sowie im Seelisbergersee ist das Fischen mit Seehunden verboten.
Im Seelisbergersee ist das Fischen von einem immatrikulierten Boot aus erlaubt, soweit dieses ständig am Seelisbergersee stationiert ist. Zusätzlich erlaubte Angelgeräte sind die Hegene. Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. Anstelle der Hegene ist der Jucker erlaubt. Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie, die geeignet sind Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten.
Im Seelisbergersee erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit höchstens einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders. Zusätzlich darf eine einfache Angelrute vom öffentlichen Ufer des Seelisbergersees aus verwendet werden. Für die einfache Angelrute darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden und die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln und Spinnern ist verboten. Die Angelrute ist dauernd zu beaufsichtigen.
Im Urnersee erlaubt ist das Fischen mit den nachstehend erwähnten Fanggeräten und Fangmethoden:
Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder, mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden
Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren, mit je einem einfachen Angelhaken
Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken
Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleike, mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot sind zehn Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden
Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 10 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen
Bei der Schleppfischerei ist das Fischerboot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
Im vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, und im dazwischen liegenden Bachlauf ist ausschliesslich das Fliegenfischen mit maximal einer Fliege, einer Nymphe oder einem Streamer, ohne Schwimmkörper, erlaubt.
In der Zeit vom 1. August bis zum 30. September ist es in den folgenden Gewässern verboten, bei der Angelfischerei die benetzte Kiessohle zu betreten: Dorfbach, Giessen, Stille Reuss, Walenbrunnen.
Beim vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, darf das Gewässer während des Fischens nicht betreten werden.
3 Weitere Bestimmungen
Artikel 8 Private Fischgewässer
In nachstehenden Privatgewässern darf nur mit Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Pächterin oder des Pächters gefischt werden:
Oberalpsee, Andermatt
Arnisee, Gurtnellen
Schweigmatt, Isenthal (Bach und Seelein)
Artikel 9 Ausweispflicht
Die Fischerin oder der Fischer ist verpflichtet, die Patentkarte (oder die elektronische Patent App Uri) samt Sachkunde-Nachweis-Ausweis und einen amtlichen Personenausweis mit Foto auf sich zu tragen.
Die Fischerin oder der Fischer hat die Papiere (oder die elektronische Patent-App Uri) den Aufsichtsorganen und den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vorzuweisen.
Artikel 10 Sachkunde-Nachweis
Als Sachkunde-Nachweis im Sinn von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01) gilt der Sachkunde-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absolvierte Ausbildung.
Das Amt für Umweltschutz entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen.
Artikel 11 Fischfangstatistik: analog
Beim Patent auf einer Karte oder Papier ist die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Fischfangstatistik auf der Patentrückseite auszufüllen. Dabei ist jeder gefangene Fisch sofort mit einem Strich in der Tabelle einzutragen, zusammen mit dem Fangdatum und der Nummer des Fanggewässers. Die Einträge sind ausschliesslich mit Filz- oder Kugelschreiber vorzunehmen.
Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fischfangstatistik bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der Standeskanzlei ausgefüllt abzugeben, selbst wenn nichts gefangen wurde.
Wird die Fischfangstatistik zu spät oder nicht abgegeben verfällt das Depot zugunsten des Fischereifonds.
Artikel 11a Fischfangstatistik: elektronisch
Bei der elektronischen Patent-App Uri ist die Patentinhaberin oder der Patentinhaber verpflichtet, die Fischfangstatistik auf einem funktionstüchtigen Smartphone zu führen. Dazu sind bei Beginn des Fischens am Gewässer ein Fangereignis am entsprechenden Fanggewässer zu starten und jeder gefangene Fisch mit Angabe zur Grösse sofort in die Patent-App Uri einzutragen. Nach Abschluss des Fischens am Gewässer ist das Fangereignis zu beenden.
Die Abgabe der Fischfangstatistik erfolgt automatisch.
Artikel 12 Patentarten
In der Kategorie Angelfischerei werden folgende Patentarten erteilt:
Jahrespatente für Erwachsene und für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2)
Wochenpatente für Erwachsene und für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2)
Eintagespatente für Erwachsene und für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2)
Die Patente werden auf einer Karte, zum Ausdruck auf Papier oder elektronisch auf der Patent-App Uri erteilt. Beim elektronischen Patent wird kein Depot für die Fischfangstatistik verlangt.
Das Fischerpatent kann erst erneuert werden, wenn die Fischfangstatistik eingereicht worden ist.
In der Kategorie Berufsfischerei werden folgende Patentarten erteilt:
Berufsfischerpatente für den Urnersee als Jahrespatent
Zusatzpatente für Gehilfinnen und Gehilfen als Jahrespatent
Schonzeitbewilligungen als zeitlich eingeschränktes Jahrespatent
Artikel 13 Einschränkungen
Das Eintagespatent erlaubt das Fischen nur im Urnersee, ohne die Schleppfischerei, im Seelisbergersee sowie im Göscheneralpstausee.
Der Bezug von mindestens drei Eintagespatenten mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer erlaubt die Fischerei in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern, ab dem ersten Tag, einschliesslich die Schleppfischerei im Urnersee.
Artikel 14 Gebühren
Die Gebühren, die für die Ausübung der Fischerei zu bezahlen sind, sind im Anhang nach Patentarten gegliedert festgesetzt. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
Die Gebühren für erwachsene Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri, die sich über einen früheren zehn Jahre dauernden Wohnsitz im Kanton Uri ausweisen, richten sich nach dem Ansatz für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton, sofern sie bis 2008 mindestens ein Jahrespatent bezogen und bis zum Jahr 2017 mindestens zehn Jahrespatente gelöst haben.
4 Schlussbestimmungen
Artikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Fischereireglement vom 1. Dezember 1998 wird aufgehoben.
Artikel 16 Übergangsbestimmung
Für Angelfischerinnen und Angelfischer, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent bezogen haben, gilt der Sachkunde-Nachweis im Sinne von Artikel 10 als erbracht, sofern sie in den Jahren 2009 bis 2014 ein weiteres Patent lösen.
Artikel 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt zusammen mit der Änderung der Verordnung über die Fischerei vom 2. September 2009 in Kraft.
Es bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes1 soweit das bundesrechtlich vorgesehen ist.
A1 Anhang 1: Kategorie Angelfischerpatent
Artikel A1-1
Gebühren und Beiträge:
Patent | Patentgebühr mit Wohnsitz im Kanton | Patentgebühr ohne Wohnsitz im Kanton | Kanzleigebühr | Beitrag an Fischbesatz | Depotgebühr |
|---|---|---|---|---|---|
Eintagespatent Erwachsene | 10 Franken | 20 Franken | 5 Franken | 5 Franken | 40 Franken |
Eintagespatent Jugendliche 1 + 2 | 5 Franken | 5 Franken | 5 Franken | 5 Franken | 40 Franken |
Wochenpatent Erwachsene | 50 Franken | 100 Franken | 10 Franken | 40 Franken | 40 Franken |
Wochenpatent Jugendliche 1 + 2 | 20 Franken | 20 Franken | 10 Franken | 10 Franken | 40 Franken |
Jahrespatent Erwachsene | 200 Franken | 530 Franken | 30 Franken | 100 Franken | 40 Franken |
Jahrespatent Jugendliche 1 + 2 | 30 Franken | 30 Franken | 10 Franken | 20 Franken | 40 Franken |
A2 Anhang 2: Kategorie Berufsfischerpatent
Artikel A2-1
Gebühren und Beiträge:
Patent | Patentgebühr mit Wohnsitz im Kanton | Patentgebühr ohne Wohnsitz im Kanton | Kanzleigebühr | Beitrag an Fischbesatz | Depotgebühr |
|---|---|---|---|---|---|
Berufsfischerpatent | 500 Franken | 3'000 Franken | 30 Franken | 150 Franken | 0 Franken |
Gehilfin / Gehilfe | 100 Franken | 300 Franken | 0 Franken | 0 Franken | 0 Franken |
Schonzeit | 100 Franken | 300 Franken | 0 Franken | 0 Franken | 0 Franken |
AB 06.11.2009