40.4101
Gewässernutzungsgesetz
Vom 16.02.1992 (Stand 01.04.1993)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 50 und Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung (RB 1.1101) sowie auf das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG, SR 721.80),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
Artikel 1
Dieses Gesetz regelt die Nutzung:
der öffentlichen Kantonsgewässer
der öffentlichen Korporationsgewässer
des öffentlichen Grundwassers
der privaten Gewässer
Die besonderen Vorschriften, wie jene über den Wasserbau, den Schutz der Gewässer und der Umwelt, die Fischerei, die Raumplanung sowie den Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten.
1.2 Begriffe
Artikel 2 Gewässernutzung
Ein Gewässer nutzt, wer:
mit der Wasserkraft Energie erzeugt
diesem Wasser entnimmt oder zuleitet
diesem Wärme entzieht oder zuführt
Artikel 3 Öffentliche Kantonsgewässer
Öffentliche Kantonsgewässer sind die Seen und Flüsse im Sinne der Kantonsverfassung (RB 1.1101, Art. 50 Abs. 1), nämlich folgende:
a) Seen:
1. der Vierwaldstättersee innert den Grenzen des Kantons
2. der Golzernsee
3. der Seelisbergersee
4. der Alplensee in der Gemeinde Sisikon
5. der Oberalpsee in der Gemeinde Andermatt
b) Flüsse:
1. die Reuss mit ihren Durchschlägen, vom Ursprunge am Gotthard, an der Furka, an der Ober- und Unteralp bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee
2. deren Nebenflüsse, nämlich die Göscheneralpreuss, die Meienreuss, der Fellibach, der Chärstelenbach, der Alpbach, der Bockibach, die Stille Reuss, der Schächenbach mit seinen drei Armen
3. der Riemenstaldnerbach von der Kantonsgrenze bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee
4. der Isenthalerbach von seinem Ursprunge bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee
Artikel 4 Öffentliche Korporationsgewässer
Öffentliche Korporationsgewässer sind alle oberirdischen, dauernd oder zeitweilig wasserführenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als Wildwasser bzw. als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei (SR 721.10) gelten und nicht zu den öffentlichen Kantonsgewässern gehören.
Artikel 5 Öffentliches Grundwasser
Als öffentliches Grundwasser gelten unterirdische Gewässer, die nicht Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches (SR 210) sind.
Artikel 6 Private Gewässer
Alle Gewässer, die weder zu den öffentlichen Kantonsgewässern noch zu den öffentlichen Korporationsgewässern, zum öffentlichen Grundwasser oder zu den Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches (SR 210) gehören, gelten für dieses Gesetz als private Gewässer.
Artikel 7 Veränderung
Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die streckenweise unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer nicht.
1.3 Verfügungsrecht
Artikel 8 Begriff
Das Verfügungsrecht über ein Gewässer ist das Recht, dieses Gewässer selbst zu nutzen oder diese Rechte einem Dritten zu übertragen.
Artikel 9 Inhaber
Das Verfügungsrecht steht zu:
bei öffentlichen Kantonsgewässern dem Kanton
bei öffentlichen Korporationsgewässern der Korporation Uri bzw. Ursern, je nachdem, auf wessen Hoheitsgebiet sie sich befinden
bei öffentlichem Grundwasser dem Kanton
bei privaten Gewässern dem Eigentümer
1.4 Streitigkeiten
Artikel 10
Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei oder wem das Verfügungsrecht über ein Gewässer zustehe, entscheidet das Obergericht.
2 Gewässernutzung
2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Artikel 11 Grundsatz
Jede Gewässernutzung ist untersagt, die überwiegende öffentliche Interessen verletzt, namentlich die Trinkwasserversorgung, den Wasserhaushalt eines Gebietes oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt oder die zweckmässige Nutzung der Gewässer vereitelt oder gefährdet.
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, namentlich solche der Bundesgesetzgebung, und nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten.
Konzessionen und Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere mit dem Ausweis über die Finanzierung der geplanten Anlage und dem Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung.
In ausgesprochenen Notlagen ist der Regierungsrat berechtigt, bestehende Nutzungsrechte für eine befristete Zeit zusätzlich einzuschränken.
Artikel 12 Zwangsgenossenschaft
Im Rahmen des Bundesrechts (SR 721.80) und des kantonalen Rechts kann der Regierungsrat die Gewässernutzung durch Genossenschaften vorschreiben. Das Verfahren für die Gründung der Zwangsgenossenschaft richtet sich nach den Vorschriften über die Bodenverbesserungsgenossenschaft des Zivilgesetzbuches (RB 9.3616).
Artikel 13 Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis
Der Kanton strebt ein Gesamtkonzept über die Nutzung der Gewässer an. Er führt ein Verzeichnis über die erteilten Konzessionen und Bewilligungen.
Die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen haben die notwendigen Angaben und Pläne zu liefern.
2.2 Die Gewässernutzung im Einzelnen
Artikel 14 Öffentliche Kantonsgewässer
Die Nutzung eines öffentlichen Kantonsgewässers zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung richtet sich nach dem 3. Kapitel, jene zur Wasserentnahme oder ‑zuleitung sowie jene zur Wärmeentnahme oder ‑zuführung nach dem 4. Kapitel.
Artikel 15 Öffentliche Korporationsgewässer
Die Nutzung eines öffentlichen Korporationsgewässers richtet sich nach dem einschlägigen Recht der verfügungsberechtigten Korporation.
Eigene oder verliehene Wasserkraftnutzungen der Korporationen zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Artikel 16 Öffentliches Grundwasser
Die Nutzung eines öffentlichen Grundwassers richtet sich nach dem 4. Kapitel.
Artikel 17 Private Gewässer
Wer ein privates Gewässer nicht nur zum Gemeingebrauch bzw. nicht nur zum privaten Eigengebrauch nutzen will, braucht hiefür eine Bewilligung der zuständigen Direktion1.
Bestehende Rechte an den Dorfbächen bleiben gewährleistet.
3 Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 18 Konzessionspflicht
Wer ein öffentliches Kantonsgewässer über den Gemeingebrauch hinaus zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung benützen will, braucht hiefür eine Konzession.
Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert oder verlängert werden soll.
Der Landrat erteilt die Konzession unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung. Beträgt die konzedierte Brutto-Wasserkraft oder Pumpleistung weniger als 1'000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Mit der Konzession werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach Artikel 24 und für weitere entschädigungspflichtige Leistungen des Konzessionärs.
Artikel 19 Konzessionär
Ist der Konzessionär eine juristische Person, muss er während der ganzen Dauer der Konzession im Kanton Uri Steuerdomizil haben.
3.2 Leistungen des Konzessionärs
Artikel 20 Kosten des Konzessionsverfahrens
Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.
Artikel 21 Konzessionsabgabe
Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest.
Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
Artikel 22 Wasserzins
Für die Wasserkraftnutzung ist ein jährlicher Wasserzins zu leisten, der dem jeweiligen Höchstansatz nach der Bundesgesetzgebung (SR 721.80721.831) entspricht.
Die Wasserzinsen werden jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht.
Wird der Wasserzins nicht fristgerecht bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
Artikel 23 Pumpwasser
Für die Wassernutzung zur Pumpspeicherung hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe und eine jährlich wiederkehrende Gebühr zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe und die Gebühr entsprechend dem verliehenen Recht fest.
Wird die Abgabe oder die Gebühr nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
Die jährlich wiederkehrende Gebühr wird jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht.
Artikel 24 Beteiligung und Vertretung
Der Konzessionär hat dem Kanton eine erhebliche Beteiligung und eine entsprechende Vertretung in den Organen der Wasserkraftunternehmung zu ermöglichen.
Artikel 25 Beteiligungs- und Konzessionsenergie
Der Kanton hat im Ausmass seiner Beteiligung Anspruch auf Energie zu Jahreskosten. Im gleichen Rahmen hat er das Recht, allfälliges Pumpspeicherpotential zur Energieveredelung zu nutzen.
Zudem hat der Kanton Anspruch auf eine angemessene Energiemenge zu Jahreskosten, wenn der Konzessionär die verliehene Wasserkraft nicht im Rahmen einer Partnerwerksunternehmung nutzt.
Weitergehende Konzessionsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
Artikel 26 Mitbenützung des Leitungsnetzes
Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, seine Umformungs- und Übertragungsanlagen dem Kanton gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Energie aus der entsprechenden Konzession fortleiten kann.
Artikel 27 Abnahmepflicht
Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, dem Kanton die Energie aus der entsprechenden Konzession, die er nicht selbst verwendet, zu vertraglich festgesetzten Preisen abzunehmen.
Artikel 28 Energieversorgung
Der Konzessionär hat im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten vorerst den Energiebedarf im Kanton Uri zu decken, soweit dieser nicht durch bereits bestehende Werke oder Verpflichtungen gedeckt ist.
Artikel 29 Ausnahmen
Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichen.
3.3 Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen
Artikel 30 Aufsichtsrecht
Der Kanton kann jederzeit den Bau und den Unterhalt von Wasserkraftanlagen überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen.
Notfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen.
Artikel 31 Enteignungsrecht
Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht erteilen, um ihm den Erwerb der zum Bau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Wasserkraftanlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Nutzungsrechte zu ermöglichen.
Soweit nicht Bundesrecht etwas anderes vorsieht, richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (RB 3.3211).
Artikel 32 Betriebspflicht
Der Konzessionär ist verpflichtet, die Energieproduktion dauernd zu betreiben, sobald er diese aufgenommen hat.
Vorbehalten bleiben technisch oder durch andere ausreichende Gründe bedingte Unterbrüche.
Artikel 33 Unterhaltspflicht und Umbaumassnahmen
Alle Anlagen sind sachgerecht zu unterhalten und haben im Rahmen der Konzession eine wirkungsvolle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten.
In den letzten fünfzehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionär gegen volle Entschädigung alle Umbaumassnahmen, insbesondere solche zur Modernisierung der Anlage, zu treffen, die der Regierungsrat im Hinblick auf den Heimfall des Werkes verlangt. Die Aufwendungen des Kantons sind beim Heimfall zu verrechnen.
3.4 Rückkauf
Artikel 34 Grundsatz und Entschädigung
Die Anlagen des Wasserkraftwerkes können frühestens nach Ablauf eines Drittels der Konzessionsdauer gegen volle Entschädigung zurückgekauft werden.
Artikel 35 Zuständigkeit
Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Rückkauf zu erklären und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen. Erklärt sie den Rückkauf, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der zurückgekauften Anlagen.
Artikel 36 Umfang
Der Rückkauf erfasst den hydraulischen Teil der Anlage, die Anlagen zum Erzeugen, Umwandeln und Fortleiten elektrischer Energie bis und mit der betriebsnotwendigen Schaltanlage sowie die betriebsnotwendigen Grundstücke und Gebäude.
3.5 Heimfall
Artikel 37 Grundsatz
Endigt die Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Verwirkung, fallen die hydraulischen und elektrischen Kraftwerkanlagen nach Massgabe des Bundesrechts (SR 721.80) dem Kanton heim.
Endigt die Konzession für ein Wasserkraftwerk, in dem sowohl ein öffentliches Kantonsgewässer als auch ein öffentliches Korporationsgewässer genutzt werden, fallen die Anlagen den konzedierenden Gemeinwesen im Verhältnis ihrer Anteile an der verliehenen Bruttowasserkraft bzw. Pumpleistung heim.
Der Kanton kann auf das Heimfallsrecht verzichten, wenn der Konzessionär die Anlagen weiterhin nutzen will und den Verzicht entschädigt.
Artikel 38 Zuständigkeit
Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Heimfall zu erklären und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen, oder auf den Heimfall zu verzichten. Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen.
3.6 Steuerausfallentschädigung
Artikel 39
Der Regierungsrat verteilt die vom Bund zu leistende Vergütung für den Steuerausfall zwischen dem Kanton und den Gemeinden, auf deren Gebiet die betreffenden öffentlichen Kantonsgewässer in Anspruch genommen werden, nach Massgabe der Steuerbelastung. Die Verteilung des Gemeindeanteils unter den Gemeinden richtet sich nach der Ausdehnung des Werkes in den einzelnen Gemeinden.
Die verwaltungsgerichtliche Klage beim Obergericht bleibt vorbehalten.
4 Entnahme und Zuführung von Wasser und Wärme
Artikel 40 Konzessionspflicht
Wer über den Gemeingebrauch hinaus einem öffentlichen Kantonsgewässer oder einem öffentlichen Grundwasser Wasser oder Wärme entnehmen oder zuführen will, braucht hiefür eine Konzession des Regierungsrates.
Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert, übertragen oder verlängert werden soll.
Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
Artikel 41 Probebohrungen und Pumpversuche
Probebohrungen und Pumpversuche dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion2 vorgenommen werden.
Artikel 42 Gemeinsame Nutzung
Der Regierungsrat kann eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche Interessen es verlangen.
Er kann einen Konzessionär verpflichten, seine Anlagen anderen Interessenten gegen Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen.
Können sich die Beteiligten nicht einigen, trifft der Regierungsrat die nötigen Verfügungen.
Artikel 43 Aufsicht und Enteignung
Die Bestimmung über das Aufsichtsrecht nach Artikel 30 und jene über das Enteignungsrecht nach Artikel 31 sind sinngemäss anzuwenden.
Artikel 44 Kosten und Abgaben
Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.
Für die Konzession hat er eine einmalige oder wiederkehrende Abgabe zu bezahlen, die der Regierungsrat entsprechend dem konzedierten Recht festlegt.
Im Interesse der Förderung erneuerbarer Energien oder wenn ein Gemeinwesen um ein Nutzungsrecht ersucht, kann der Regierungsrat auf die Abgabe ganz oder teilweise verzichten.
Wird die Abgabe nicht innert der gesetzlichen3 Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 45 Strafbestimmungen
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
ein Gewässer ohne die erforderliche Konzession oder Bewilligung nutzt
der Betriebs- oder der Unterhaltspflicht nach Artikel 32 bzw. Artikel 33 nicht nachkommt
die in diesem Gesetz oder in der darauf gestützten Verordnung verankerten Verfahrensvorschriften missachtet
Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege (RB 2.3221).
Artikel 46 Bestehende Gewässernutzungen
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession oder Bewilligung ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Konzession oder Bewilligung nachzusuchen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatzvornahmen verfügen.
Bestehende Konzessionen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.
Artikel 47 Ausführungsrecht
Die Verordnung des Landrates ergänzt dieses Gesetz und führt es näher aus. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über das Konzessions- und das Bewilligungsverfahren.
Artikel 48 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt er als zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80).
Im Rahmen des Organisationsrechtes kann er seine Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion4 übertragen.
Artikel 49 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt5.
AB 17.01.1992