40.4325
Verordnung über die Schadenwehr
Vom 01.02.2017 (Stand 01.07.2017)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 10 und 36 f. des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01), auf Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) und auf Artikel 5 des kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG, RB 40.7011),
beschliesst:
1 Geltungsbereich und Begriffe
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Gefahrgüter, Gefahrstoffe und Zubereitungen, insbesondere Mineralölprodukte sowie biologische und chemische Gefahren, radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände.
Artikel 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Schadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung bei Ereignissen gemäss Artikel 1
Gemeindeschadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung einer Organisation auf der Stufe Gemeinde, insbesondere einer Gemeinde- oder Stützpunktfeuerwehr, bei Ereignissen gemäss Artikel 1
Schadenfall: Ereignis, das Mensch oder Umwelt, namentlich die Gewässer, durch Ereignisse gemäss Artikel 1 bedroht oder schädigt
ABC-Einsatz: Einsatz, bei dem atomare (radiologische), biologische oder chemische Gefahren das Leben von Menschen und Tieren oder die Umwelt bedrohen
Schadenverursacherin oder Schadenverursacher: Jede Person, die einen Schadenfall verursacht oder für einen Zustand verantwortlich ist, der einen Schadenfall verursacht
Notfallmaterial: Mobiles Material, um die Folgen eines Schadenfalls abzuwehren, zu beseitigen oder im Sinne einer ersten Massnahme zu mindern
2 Allgemeine Verhaltensregeln
Artikel 3 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Wer mit Gefahrgütern, Gefahrstoffen und Zubereitungen umgeht, ist zur grösstmöglichen Vorsicht verpflichtet.
Wer Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle bewirken können, hat das erforderliche Notfallmaterial selber jederzeit griffbereit zu halten bzw. mitzuführen.
Wer einen drohenden oder bereits eingetretenen Schadenfall entdeckt, hat die Beobachtung unverzüglich der Kantonspolizei als kantonale Alarmstelle mitzuteilen.
Artikel 4 Pflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers
Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher hat unverzüglich alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um einen Schadenfall unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben.
Die Kosten sind im Rahmen von Artikel 25 zu übernehmen.
Artikel 5 Subsidiaritätsprinzip
Die Schadenwehr greift ein, wenn ein Schadenfall durch private Massnahmen nicht oder nicht wirksam vermieden, eingedämmt oder behoben werden kann.
In dringlichen Fällen und wenn zu erwarten ist, dass die Massnahmen der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers zum vornherein nicht genügen, kann die Schadenwehr unverzüglich eingreifen.
Die einzelnen Organisationen der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren haben sich, soweit notwendig, gegenseitig zu unterstützen.
Artikel 6 Eigentumseingriffe
Die Organe der Schadenwehr sind berechtigt, nötigenfalls in fremdes Eigentum einzugreifen, um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder einzudämmen.
Für den so entstandenen Schaden ist Ersatz zu leisten, wenn die Massnahme nicht dem unmittelbaren Schutz des betroffenen Eigentümers diente.
3 Organisation
Artikel 7 Schadenwehr
Um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder deren Folgen zu mindern, und soweit nicht private oder öffentliche Betriebe dafür verantwortlich sind, richtet der Kanton zusammen mit den Gemeinden eine Schadenwehr ein.
Die Schadenwehr besteht aus den folgenden Organisationen:
den Gemeindeschadenwehren
der Chemiewehr
dem Strahlenwehrstützpunkt
Der Regierungsrat kann mit privaten oder öffentlichen Betrieben Verträge schliessen, damit diese entweder mit der betriebseigenen Schadenwehr die staatliche Schadenwehr unterstützen oder durch die staatliche Schadenwehr unterstützt werden.
Ändern sich die Verhältnisse, kann der Regierungsrat die geographische Organisation der Schadenwehr entsprechend anpassen.
Der Regierungsrat sorgt für eine ausreichende Koordination innerhalb der Schadenwehr.
Artikel 8 Zuständiges Amt
Das zuständige Amt1:
berät die Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren in fachtechnischen Fragen
erteilt den Organen der Schadenwehr und den Betriebsfeuerwehren Weisungen, soweit dies für die Einsatzbereitschaft einer wirksamen Schadenwehr notwendig ist
zieht bei Ereignissen mit Umweltauswirkungen die zuständige Fachstelle2 bei
Artikel 9 Einsatzleitung
Bei ABC-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr oder des Strahlenwehrstützpunkts, übernimmt die Gemeindeschadenwehr die Einsatzleitung.
Bei A-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr bleibt die Einsatzleitung bei der Gemeindeschadenwehr. Die Strahlenwehr steht der Gemeindeschadenwehr beratend bei und übernimmt nur den Bereich Strahlenwehr.
Bei ABC-Einsätzen unter Mitwirkung der Chemiewehr übernimmt diese das Schadenplatzkommando und die übergeordnete Gesamteinsatzleitung.
Bei Grossereignissen oder bei mehreren Schadenplätzen koordiniert der Gemeindeführungsstab oder ein Führungsorgan des Kantons den Einsatz aller Beteiligten gemäss dem aktuellen «Führungsbehelf KAFUR und Gemeindeführungsstäbe».
Artikel 10 Ablösung
Für notwendige Folge- und Abschlussarbeiten übergibt die Einsatzleitung den Schadenplatz an die zuständige Fachstelle3 oder weitere Organisationen, sobald die Mittel der Schadenwehr nicht mehr benötigt werden.
3.1 Gemeindeschadenwehr
Artikel 11 Organisation
Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Gemeindeschadenwehr. Die Einwohnergemeinde kann diese Aufgabe der Gemeindefeuerwehr übertragen.
Die Gemeindeschadenwehren organisieren sich nach den örtlichen Bedürfnissen selbstständig.
Artikel 12 Aufgaben
Die Gemeindeschadenwehren haben bei ABC-Einsätzen auf ihrem Gemeindegebiet den Ersteinsatz zu leisten. Die Massnahmen eines ABC-Einsatzes richten sich nach dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
Vermögen sie das ABC-Ereignis nicht zu bewältigen, haben sie dessen Auswirkungen möglichst einzudämmen, bis weitere alarmierte Organe der Schadenwehr eingreifen.
3.2 Chemiewehr
Artikel 13 Organisation
Der Kanton betreibt eine Chemiewehr. Sie besteht aus einem Stützpunkt.
Das zuständige Amt4 sorgt für die Organisation der Chemiewehr.
Artikel 14 Aufgaben
Die Chemiewehr ist zuständig für Ereignisse im gesamten Kantonsgebiet:
bei denen biologische oder chemische Gefahren das Leben von Menschen und Tieren oder die Umwelt bedrohen, sofern die Mittel der im Ersteinsatz stehenden Einsatzkräfte nicht ausreichen, um den Schadenfall zu bewältigen
und unterstützt bei atomaren (radiologischen) Gefahren die Strahlenwehr
in Tunnelanlagen und unterirdischen Bauwerken, sofern die Mittel der im Einsatz befindlichen Gemeindeschadenwehr oder Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um den Schadenfall zu bewältigen. Die Chemiewehr sorgt für die Bereitschaft von genügend Atemschutzpersonal und Langzeit-Atemschutzgeräten
Die Chemiewehr hat in ihrem Einsatzgebiet Massnahmen gemäss dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) zu ergreifen.
3.3 Strahlenwehrstützpunkt
Artikel 15 Organisation
Die Strahlenwehr besteht aus einem Strahlenwehrstützpunkt.
Das zuständige Amt5 sorgt für die Organisation des Strahlenwehrstützpunkts.
Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Direktion6 mit dem Strahlenwehrstützpunkt eine Leistungsvereinbarung ab.
Artikel 16 Aufgaben
Der Strahlenwehrstützpunkt greift ein im gesamten Kantonsgebiet bei allen Gefährdungen und Schadenfällen durch atomare (radiologische) Gefahren, insbesondere bei radioaktiven Materialien.
Artikel 17 Atomwarnposten
Der Strahlenwehrstützpunkt betreibt und unterhält die Atomwarnposten, die im Auftrag der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) die Radioaktivität messen.
Der Strahlenwehrstützpunkt übermittelt die Daten der Kantonspolizei, welche die Messdaten an die NAZ weiterleitet.
3.4 Betriebsfeuerwehr
Artikel 18 Organisation
Vom Regierungsrat ermächtigte oder verpflichtete Betriebe7 sind für den ABC-Einsatz in ihrem Einsatzgebiet zuständig.
Die Betriebsfeuerwehren organisieren sich selbstständig im Rahmen des Gesetzes über den Feuerschutz (RB 30.3111) und nach den betrieblichen Bedürfnissen.
Artikel 19 Aufgaben
Die Betriebsfeuerwehren haben bei ABC-Einsätzen auf ihrem Betriebsgebiet den Ersteinsatz zu leisten. Die Massnahmen eines ABC-Einsatzes richten sich nach dem aktuellen Handbuch für ABC-Ein-sätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
Vermögen sie das ABC-Ereignis nicht zu bewältigen, haben sie dessen Auswirkungen möglichst einzudämmen, bis alarmierte Organe der Schadenwehr eingreifen.
4 Ausbildung
Artikel 20 Übungspflicht
Alle Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren haben jährlich mindestens eine Übung, periodisch auch koordinierte Übungen mit verschiedenen Organen der Schadenwehr, durchzuführen.
Das zuständige Amt8 regelt die Ausbildung und das Kurswesen der Schadenwehr.
5 Ausrüstung und Unterbringung
Artikel 21 Ausrüstung
Die zuständige Direktion9 rüstet die Chemiewehr und die Strahlenwehr entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus.
Die Gemeinden rüsten die Gemeindeschadenwehren entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus.
Die Betriebe rüsten ihre Betriebsfeuerwehren entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den betrieblichen Verhältnissen aus.
Artikel 22 Inhalt der Ausrüstung
Die Ausrüstung der Schadenwehr besteht mindestens aus einem geeigneten Notbesteck und dem Notfallmaterial gemäss dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
Die Gemeinden und Betriebe erstellen die erforderlichen Einsatzpläne für kritische Objekte / Infrastrukturen. Sie haben die Pflicht, die Einsatzpläne nachzuführen.
Artikel 23 Unterbringung
Der Regierungsrat sorgt für die Unterbringung der Chemiewehr.
Das zuständige Amt10 sorgt für die Unterbringung des Strahlenwehrstützpunkts.
Die Gemeinden sorgen für die Unterbringung der Gemeindeschadenwehren.
Die Betriebe sorgen für die Unterbringung der Betriebsfeuerwehren.
6 Kosten
Artikel 24 Grundsatz
Der Kanton trägt die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Chemiewehr und des Strahlenwehrstützpunkts.
Die Gemeinden tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Gemeindeschadenwehren.
Die Betriebe tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehren.
Für Hilfeleistungen durch betriebseigene Organe der Schadenwehr kann der Regierungsrat angemessene Entschädigungen vereinbaren.
Kosten, die der Kanton zu tragen hat, bewilligt der Landrat abschliessend.
Für Kosten, die im Zusammenhang mit Risiken des Verkehrs entstehen, kann der Kanton Uri mit den Betreibern dieser Anlagen Verträge für eine Kostenbeteiligung gemäss dem Verursacherprinzip abschliessen.
Artikel 25 Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers
Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher trägt die Kosten zur Feststellung, Abwehr, Behebung oder Schadensminderung eines Schadenfalls. Sind mehrere Personen verantwortlich, haften sie solidarisch. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des übergeordneten Rechts.
Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher wird mit Verfügung belangt:
von der Einwohnergemeinde, wenn die Gemeindeschadenwehr, eine Betriebsfeuerwehr oder der Strahlenwehrstützpunkt im Einsatz stand
vom Kanton in den übrigen Fällen
Kann die verantwortliche Person nicht ermittelt werden oder ist sie zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten. Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften können nach Massgabe ihres Interesses zur Kostentragung beigezogen werden. Der Regierungsrat bestimmt die Anteile. Dessen Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
Artikel 26 Massgebliche Kosten
Die Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers erstreckt sich auf sämtliche Kosten für den Einsatz der Schadenwehr und für die nachfolgenden Sanierungsarbeiten.
Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement11.
7 Schlussbestimmungen
Artikel 27 Strafen
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
die allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt (Art. 3 Abs. 1)
Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle bewirken können, ohne das erforderliche Notfallmaterial griffbereit zu halten bzw. mitzuführen (Art. 3 Abs. 2)
die Meldepflicht nach Artikel 3 Absatz 3 verletzt
die Pflichten als Schadenverursacherin oder Schadenverursacher missachtet (Art. 4)
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.
Artikel 28 Interkantonale Vereinbarungen
Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen treffen über die gegenseitige Hilfe bei Schadenfällen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
Artikel 29 Übernahme von Aufgaben des Bunds und anderer Kantone
Der Kanton kann gegen entsprechende Entschädigung Aufgaben zugunsten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter übernehmen.
Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen.
Die Verträge sind vom Landrat zu genehmigen. Die damit verbundenen Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen.
Artikel 30 Vollzug
Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er kann nähere Vorschriften in einem Reglement erlassen.
Soweit diese Verordnung den Kanton als zuständig erklärt und nicht ein besonderes Organ bezeichnet, hat das zuständige Amt12 die entsprechenden Verfügungen und Massnahmen zu treffen.
Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. April 1995 über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) wird aufgehoben.
Artikel 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ist sie vom Bund zu genehmigen13.
Der Regierungsrat bestimmt, wann die Verordnung in Kraft tritt14.
AB 10.02.2017