40.4328
Reglement über die Entschädigung der Schadenwehr
Vom 20.06.2017 (Stand 01.07.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 26 und Artikel 30 der Verordnung vom 1. Februar 2017 über die Schadenwehr (RB 40.4325),
beschliesst:
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Schadenwehr durch den Kanton sowie die Kosten, die der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher im Schadenfall oder nach einem Strassenrettungseinsatz auferlegt werden.
Artikel 2 Übungen und Kurswesen
Der Kanton entrichtet im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite für Schadenwehrkurse, Übungen, Demonstrationen und kombinierte Übungen, die vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeordnet werden, Entschädigungen.
Die Entschädigung wird in der Regel quartalsweise ausbezahlt und beträgt:
a) für Schadenwehrkurse:
1. an die Teilnehmenden kantonaler Kurse ein Taggeld von 30 Franken
2. an die Teilnehmenden auswärtiger Kurse ein Taggeld von 90 Franken
3. an die Instruktorinnen und Instruktoren ein Taggeld von 90 Franken
b) für Übungen, Demonstrationen und kombinierte Übungen:
1. an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss der Erwerbsersatzordnung des Bunds
2. an die Teilnehmenden 30 Franken pro Stunde
3. an die Instruktorinnen und Instruktoren 30 Franken pro Stunde
Die Kosten für Pflichtübungen sowie weitere, nicht vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeordnete Ausbildungen, tragen die Gemeinden.
Artikel 3 Pikettdienst
Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite entschädigt der Kanton das Personal für den vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeordneten Pikettdienst der Chemiewehr.
Die Entschädigung beträgt 525 Franken pro Woche. Wird gleichzeitig ein anderer Pikettdienst geleistet, ist die dafür von Dritten ausgerichtete Entschädigung abzuziehen.
Artikel 4 Schadenwehreinsatz: Personalkosten
Für den Einsatz der Schadenwehr werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher folgende Kosten des Einsatzpersonals verrechnet:
a) während der Arbeitszeit:
1. Sold und Gefahrenzulage, je Einsatzstunde: 100 Franken
2. Lohnausfall: nach Rechnung des Arbeitgebers
b) ausserhalb der Arbeitszeit:
1. Sold und Gefahrenzulage, je Einsatzstunde: 120 Franken
Artikel 5 Schadenwehreinsatz: Materialkosten
Für den Einsatz der Schadenwehr werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher folgende Materialgebühren für die Fahrzeuge und die Ausrüstung der eingesetzten Wehren verrechnet:
Universallöschfahrzeug, je Einsatzstunde: 450 Franken
Rüstfahrzeug, je Einsatzstunde: 450 Franken
Ölwehrfahrzeug, je Einsatzstunde: 450 Franken
Chemiewehrzisterne, je Einsatzstunde: 450 Franken
mobiler Grossventilator, je Einsatzstunde: 450 Franken
Einsatzleitfahrzeug, je Einsatzstunde: 450 Franken
Strassenrettungsfahrzeug, je Einsatzstunde: 300 Franken
Atemschutzfahrzeug, je Einsatzstunde: 300 Franken
Ölwehranhänger, je Einsatzstunde: 200 Franken
Transportfahrzeug, je Einsatzstunde: 200 Franken
Pikettfahrzeug, je Einsatzstunde: 150 Franken
Sachentransportanhänger, je Einsatzstunde: 75 Franken
private Personenfahrzeuge, je km: 0.70 Franken
Motorboote je nach Grösse, je Einsatzstunde: 500 Franken
Ölsperren auf Wasser, je Meter pro Tag: 20 Franken
Ölsperren auf Wasser ab 8. Tag je Meter: 10 Franken
Chemieauffangbehälter < 30 m³ je Tag: 300 Franken
Chemieauffangbehälter > 30 m³ je Tag: 600 Franken
Pumpen, Aggregate, je Einsatzstunde: 100 Franken
Motorspritzen, je Einsatzstunde: 100 Franken
Chemiewehrpumpsystem, je Einsatzstunde: 700 Franken
mobiler Ölabscheider, je Einsatzstunde: 350 Franken
Chemievollschutzanzug, je Anzug: 400 Franken
Dicht- und Pioniermaterial: nach Aufwand
Kehrmaschine, Saugwagen usw.: nach Aufwand
In begründeten Fällen kann das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär von Absatz 1 abweichende Ansätze festlegen, insbesondere, wenn die dort geregelten Ansätze im Einzelfall die Kosten nachgewiesenermassen nicht zu decken vermögen oder deutlich übersteigen.
Artikel 6 Schadenwehreinsatz: Weitere Kosten
Weitere Kosten werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher wie folgt verrechnet:
Verbrauchsmaterial wie Bindemittel, Chemikalien, Absperrmaterial, Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw.: zum Wiederbeschaffungswert mit einem Unkostenzuschlag von 30 Prozent
beschädigtes Material: gemäss Reparaturaufwand oder gemäss den anfallenden Ersatzkosten mit einem Unkostenzuschlag von 40 Prozent
Reinigungskosten: gemäss Aufwand mit einem Unkostenzuschlag von 30 Prozent
Verpflegung, Unterbringung und weitere Spesen des Einsatzpersonalsgemäss Anordnung des Einsatzleiters: nach Aufwand mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent
Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material Dritter: gemäss Rechnung der oder des Dritten
Teilaufgebot der Chemiewehr: Grundpauschale von 1'000 Franken; Das Aufgebot des Pikettoffiziers der Chemiewehr wird nur in Rechnung gestellt, wenn tatsächlich ein Einsatz der Chemiewehr erfolgt
Gesamtaufgebot der Chemiewehr: Grundpauschale von 5'000 Franken
Über die Entschädigung weiterer nachgewiesener Aufwendungen, die in diesem Reglement nicht enthalten sind, entscheidet das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.
Artikel 7 Kostenabrechnung
Das nach der Verordnung über die Schadenwehr (RB 40.4325) zuständige Gemeinwesen stellt die Kosten für den Schadenwehreinsatz der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher in Rechnung und leitet die Entschädigung an das Einsatzpersonal und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiter.
Beim Einsatz mehrerer Schadenwehren stellt das Gemeinwesen der mit der Einsatzleitung betrauten Schadenwehr für den gesamten Einsatz Rechnung und leitet die Entschädigung an die beteiligten Schadenwehren weiter.
Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.
Artikel 8 Uneinbringliche Einsatzkosten
Kann die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher nicht ermittelt werden oder ist die Person zahlungsunfähig, gilt folgende Kostenregelung:
Kosten der Chemiewehr trägt der Kanton
Einsatzkosten der Gemeindeschadenwehren bis zu 3'000 Franken pro Schadenfall trägt der Kanton
Übersteigen die Kosten der Gemeindeschadenwehren 3'000 Franken pro Schadenfall, entscheidet der Regierungsrat über einen Kostenteiler zwischen den beteiligten Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften
Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.
Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 2. Dezember 1996 über die Entschädigung der Schadenwehr wird aufgehoben.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
AB 30.06.2017