40.7015
Kantonale Umweltverordnung
Vom 15.11.2006 (Stand 01.01.2009)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 87 Absatz 1 des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG, RB 40.7011),
beschliesst:
1 Die «Abwasser Uri»
1.1 Verteilung der Aktien
Artikel 1
Die auf den Namen lautenden Aktien der «Abwasser Uri» sind wie folgt auf die Gemeinden verteilt:
Gemeinde | Anteil Einwohner | einheitlicher Anteil | Anteil Total |
|---|---|---|---|
Altdorf | 16.2% | 1.7% | 17.9% |
Andermatt | 2.4% | 1.7% | 4.1% |
Attinghausen | 2.9% | 1.7% | 4.6% |
Bauen | 0.4% | 1.7% | 2.1% |
Bürglen | 7.4% | 1.7% | 9.1% |
Erstfeld | 7.1% | 1.7% | 8.8% |
Flüelen | 3.5% | 1.7% | 5.2% |
Göschenen | 0.9% | 1.7% | 2.6% |
Gurtnellen | 1.2% | 1.7% | 2.9% |
Hospental | 0.4% | 1.7% | 2.1% |
Isenthal | 1.0% | 1.7% | 2.7% |
Realp | 0.3% | 1.7% | 2.0% |
Schattdorf | 9.1% | 1.7% | 10.8% |
Seedorf | 3.0% | 1.7% | 4.7% |
Seelisberg | 1.1% | 1.7% | 2.8% |
Silenen | 4.3% | 1.7% | 6.0% |
Sisikon | 0.7% | 1.7% | 2.4% |
Spiringen | 1.8% | 1.7% | 3.5% |
Unterschächen | 1.4% | 1.7% | 3.1% |
Wassen | 0.9% | 1.7% | 2.6% |
Total | 66.0% | 34.0% | 100.0% |
1.2 Organe und Verfahren
Artikel 2 Generalversammlung: Befugnisse
Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220), soweit das kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
Darüber hinaus:
wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrats
wählt sie die Revisionsstelle
genehmigt sie das jährliche Budget
beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen
erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren
entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abwasseranlagen
Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem kantonalen Umweltgesetz.
Artikel 3 Generalversammlung: Einberufung
Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.
Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.
Artikel 4 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind.
Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
Artikel 5 Geschäftsleitung
Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen.
Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.
Artikel 6 Revisionsstelle
Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728 ff. des Obligationenrechts (SR 220).
Artikel 7 Bekanntmachungen
Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
1.3 Betrieb der «Abwasser Uri»
Artikel 8 Betrieb
Nach der Gründung hat die «Abwasser Uri»:
a) im Rahmen des Kantonalen Umweltgesetzes und dieser Verordnung die Übernahme der Aufgaben mit jeder Gemeinde einzeln festzulegen
b) die Geschäftsprozesse neu zu gestalten. Dazu gehören insbesondere folgende Sachbereiche:
1. Betrieb
2. Unterhalt
3. Finanzplanung und Budgetierung
4. Gebühreninkasso
5. Unterhalts- und Erneuerungsplanung
6. Bedürfnisplanung, eingeschlossen die Generelle und Regionale Entwässerungsplanung
7. Ausbauplanung und ‑projektierung
8. Bau- und Projektmanagement
Artikel 9 Reglemente
Rechtserlasse der «Abwasser Uri» sind als Reglemente zu erlassen, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
Artikel 10 Personal
Die «Abwasser Uri» regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.
Sie übernimmt, soweit möglich und zweckmässig, per 1. Januar 2010 das Personal der Gemeinden, das im Bereich der Abwasserentsorgung tätig ist.
Die «Abwasser Uri» gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz.
1.4 Gebühren
Artikel 11 Gebührenobjekt
Die «Abwasser Uri» erhebt folgende Gebühren:
eine einmalige Anschlussgebühr
eine jährliche Benutzungsgebühr, die sich in eine feste Grundgebühr und eine variable Verbrauchsgebühr gliedert
Die Anschlussgebühr ist für den Anschluss an die Abwasseranlage der «Abwasser Uri» geschuldet, die Benutzungsgebühr für den Betrieb.
Artikel 12 Gebührensubjekt
Schuldnerin und Schuldner der Gebühren sind:
für die einmalige Anschlussgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt des Anschlusses
für die jährliche Benutzungsgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Rechnungsstellung
Artikel 13 Bemessungsgrundlagen
Die Anschlussgebühr und die feste Grundgebühr bemessen sich nach den Grundsätzen des Bundesrechts.
Die variable Verbrauchsgebühr (Mengengebühr) bemisst sich nach der abgegebenen Abwassermenge und der Qualität des abgegebenen Abwassers.
Artikel 14 Gebührenhöhe
Die Abwassergebühren sind nach dem Verursacherprinzip und so zu bemessen, dass die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen mittelfristig gedeckt sind.
Die «Abwasser Uri» legt für das ganze Gebiet des Kantons Uri einheitliche Anschluss- und Benutzungsgebühren fest.
2 Die «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)»
2.1 Verteilung der Aktien
Artikel 15
Die auf den Namen lautenden Aktien sind wie folgt auf die Gemeinden verteilt:
Gemeinde | Anteil Einwohner | Anteil Total |
|---|---|---|
Altdorf | 24.6% | 24.6% |
Andermatt | 3.7% | 3.7% |
Attinghausen | 4.4% | 4.4% |
Bauen | 0.6% | 0.6% |
Bürglen | 11.3% | 11.3% |
Erstfeld | 10.8% | 10.8% |
Flüelen | 5.2% | 5.2% |
Göschenen | 1.3% | 1.3% |
Gurtnellen | 1.8% | 1.8% |
Hospental | 0.6% | 0.6% |
Isenthal | 1.6% | 1.6% |
Realp | 0.5% | 0.5% |
Schattdorf | 13.7% | 13.7% |
Seedorf | 4.5% | 4.5% |
Seelisberg | 1.8% | 1.8% |
Silenen | 6.4% | 6.4% |
Sisikon | 1.1% | 1.1% |
Spiringen | 2.7% | 2.7% |
Unterschächen | 2.1% | 2.1% |
Wassen | 1.3% | 1.3% |
Total | 100.0% | 100.0% |
2.2 Organe und Verfahren
Artikel 16 Generalversammlung: Befugnisse
Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220), soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
Darüber hinaus:
wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrats
wählt sie die Revisionsstelle
genehmigt sie das jährliche Budget
beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen
erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren
entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abfallanlagen
Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem Kantonalen Umweltgesetz.
Artikel 17 Generalversammlung: Einberufung
Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.
Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.
Artikel 18 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind.
Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
Artikel 19 Geschäftsleitung
Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen.
Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.
Artikel 20 Revisionsstelle
Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728 ff. des Obligationenrechts (SR 220).
Artikel 21 Bekanntmachungen
Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
2.3 Der Betrieb der ZAKU
Artikel 22 Betrieb
Nach der Gründung hat die ZAKU:
die Übernahme der Aufgaben mit der Gemeinde Seelisberg festzulegen
die Geschäftsprozesse zu überprüfen und allenfalls anzupassen
Artikel 23 Reglemente
Rechtserlasse der ZAKU sind als Reglemente zu erlassen, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
Artikel 24 Personal
Die ZAKU regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.
Sie gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz.
2.4 Gebühren
Artikel 25 Grundsatz
Die ZAKU erhebt eine variable Benutzungsgebühr. Sie kann zudem eine feste Grundgebühr erheben.
Artikel 26 Gebührensubjekt
Gebührenpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer der Leistungen der ZAKU.
Artikel 27 Gebührenobjekt
Die feste Grundgebühr wird von Haushaltungen und Unternehmen erhoben. Sie bemisst sich nach der Haushaltsgrösse respektive nach der Zahl der Arbeitsplätze.
Die variable Benutzungsgebühr richtet sich nach der abgegebenen Abfallmenge oder deren Gewicht.
Artikel 28 Gebührenhöhe
Die Höhe der Abfallgebühr richtet sich nach den gesamten Aufwendungen der ZAKU für die Abfallentsorgung.
Sie ist im gesamten Entsorgungsgebiet gleich hoch.
3 Schlussbestimmungen
Artikel 29 Obligationenrecht
Soweit das Kantonale Umweltgesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220) über die Aktiengesellschaft.
Artikel 30 Streitentscheidung
Alle Streitigkeiten zwischen Einwohnergemeinden, deren Betrieben und den beiden Aktiengesellschaften, die aus der Abwasserentsorgung und der Abfallentsorgung entstehen, entscheidet der Regierungsrat mit einer Verfügung, die beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.
Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. September 1983 über den Gewässerschutz wird aufgehoben.
Artikel 32 Änderung bisherigen Rechts1
Artikel 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nur, wenn das Kantonale Umweltgesetz in der Volksabstimmung angenommen wird2. Sie tritt zusammen mit diesem Gesetz in Kraft3.
AB 01.12.2006