40.7025
Reglement über die Generelle Wasserversorgungsplanung
Vom 02.09.2025 (Stand 01.10.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 53b Absatz 2 und Artikel 53c Absatz 2 des Kantonalen Umweltgesetzes (KUG, RB 40.7011),
beschliesst:
1 Mindestanforderungen
Artikel 1 Grundsätze
Die Mindestanforderungen an die Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) gelten für alle Gemeinden unabhängig von ihrer Grösse und Wasserversorgungsstruktur sowie der Anzahl der Wasserversorgungen im Zuständigkeitsgebiet.
Die Erarbeitung der GWP stützt sich auf bestehende oder zu erarbeitende Daten und Grundlagen der Wasserversorgungen, namentlich zum Löschschutz, zur landwirtschaftlichen Strukturverbesserung, zum Selbstkontrollkonzept der Wasserversorgung sowie zur Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen.
Artikel 2 GWP-Wegleitung
Das Amt für Umwelt erlässt nach Absprache mit Gemeinden und Wasserversorgungen eine Wegleitung für die generelle Wasserversorgungsplanung (GWP-Wegleitung).
Die GWP-Wegleitung regelt die Mindestanforderungen im Detail. Sie berücksichtigt dabei die Empfehlungen des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW).
Die GWP-Wegleitung beinhaltet die Planungsvorgaben, namentlich zum Zuständigkeitsgebiet, zu den strategischen und technischen Zielen, zu den Planungs- und Bemessungsansätzen für den Wasserhaushalt, die Wasserspeicherung und Wasserverteilung. Sie enthält zudem ein Pflichtenheft für den Technischen Bericht, namentlich zur Beschreibung der bestehenden Wasserversorgungen und zur Wasserbilanzierung sowie zur Analyse mit Massnahmenplanung inklusive deren Priorisierung und Kosten.
Artikel 3 Genehmigung
Der Regierungsrat genehmigt die GWP, wenn die Mindestanforderungen erfüllt sind und sie der Wasserversorgungsstrategie des Kantons Uri entspricht.
2 Kantonsbeiträge
Artikel 4 Beitragsgesuch
Bevor die Planungsarbeiten vergeben werden, ist beim Amt für Umwelt ein Beitragsgesuch einzureichen.
Der Vorgehensplan und das Beitragsgesuch enthalten:
das vorgesehene Zuständigkeitsgebiet der Gemeinde nach Artikel 53a KUG
das Arbeitsprogramm
den Ablauf des Projekts und dessen Kontrolle
einen Kostenvoranschlag
einen Kostenteiler mit Angaben über Beiträge Dritter
eine Begründung für die massgeblichen Planungskosten, die aufgrund der Mindestanforderungen erforderlich werden
Artikel 5 Prüfung Beitragsgesuch
Das Amt für Umwelt prüft den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch.
Die zuständige Behörde nach Artikel 8 stellt den Kantonsbeitrag in Aussicht.
Artikel 6 Massgebliche Planungskosten
Massgeblich sind die Planungskosten für die Zusammenstellung des Inhalts der GWP nach Artikel 2 sowie für das Zusammentragen, die Auswertung und die Analyse der Grundlagen und Daten nach Artikel 1 Absatz 2.
Nicht massgeblich sind weitere Kosten namentlich für die Erfassung, Erhebung oder Abklärung von Grundlagen und Daten der GWP nach Artikel 1 Absatz 2.
Beiträge werden nur an Honorarkosten für Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen ausgeführt oder begleitet werden. Als qualifiziert gelten Personen, die als Fachplanerinnen und Fachplaner in Wasserversorgungsanlagen inklusive Organisation und Finanzierung von Wasserversorgungen tätig sind, und über entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Generellen Wasserversorgungsplanung verfügen.
Als Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stundenansätze der Tarife gemäss Weisung des Kantons Uri zu den Honorartarifen anerkannt.
Nicht anerkannt werden Lohnkosten von Mitarbeitenden der Gemeinden und Wasserversorgungen sowie Honorarkosten für Arbeiten, die über die beitragsberechtigte Planung hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Gemeinde gehören.
Beiträge werden nur an die Nettokosten gewährt, die der Gemeinde verbleiben.
Artikel 7 Schlussabrechnung
Mit der Einreichung der GWP zur Genehmigung hat die Gemeinde eine von ihr geprüfte Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen massgeblichen Planungskosten einzureichen.
Artikel 8 Beitragsverfügung
Über den Kantonsbeitrag entscheidet:
bis 50'000 Franken das Amt für Umwelt
bis 100'000 Franken die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
über 100'000 Franken der Regierungsrat
Artikel 9 Übergangsbestimmung
Die Gemeinden haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements erstmalig eine GWP oder die Anpassung einer bestehenden GWP an das neue Recht zur Genehmigung einzureichen.
Mit erster Einreichung einer GWP im Rahmen des neuen Rechts ist eine Regelung der Zuständigkeit und Aufgaben im Zuständigkeitsgebiet der Gemeinde nach Artikel 53a KUG formell abzuschliessen. In begründeten Fällen kann der formelle Abschluss dieser Regelung bis spätestens innerhalb der Frist nach Absatz 1 umgesetzt werden.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
AB 12.09.2025