50.1411
Gesetz über die Strassenverkehrssteuern
Vom 24.04.1994 (Stand 01.01.1998)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SR 741.01) und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich
Artikel 1
Dieses Gesetz regelt die Steuern im Strassenverkehr.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.
2 Steuergegenstand und Steuerpflicht
Artikel 2 Steuergegenstand und Steuerpflicht
Steuergegenstand sind die Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder mit Standort im Kanton Uri, die auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden.
Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.
Artikel 3 Steuerbefreiung und Steuererlass
Von der Steuer befreit sind:
Fahrzeuge des Bundes, soweit sie ausschliesslich dienstlich verwendet werden
Fahrzeuge der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität
Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts weder Ausweise noch Kontrollschilder benötigen
Die zuständige Direktion1 kann die Steuer auf Antrag hin ganz oder teilweise erlassen:
für Fahrzeuge Behinderter, die wegen ihrer Behinderung auf das Fahrzeug angewiesen sind
für Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, die überwiegend im sozialen Bereich eingesetzt werden
für Fahrzeuge, die aufgrund eines Eintrages im Fahrzeugausweis nur auf beschränkten Fahrstrecken innerhalb des Kantons zum Verkehr zugelassen sind
Artikel 4 Dauer der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an welchem dem Fahrzeughalter die Kontrollschilder abgegeben werden.
Die Steuerpflicht endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden.
Artikel 5 Meldepflicht
Der Fahrzeughalter hat dem zuständigen Amt2, bevor er das Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt, alle Tatsachen zu melden, die die Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Steuerveranlagung führen können.
3 Steuerbemessung
Artikel 6 Bemessungsgrundlage
Die Strassenverkehrssteuer bemisst sich nach dem im Fahrzeugausweis eingetragenen und in der Schweiz gesetzlich zugelassenen Gesamtgewicht des Fahrzeuges.
Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben:
für Fahrzeuge, bei denen sich die Besteuerung nach dem Gesamtgewicht als unzweckmässig erweist
für Händlerschilder
für Motorfahrräder
Artikel 7 Steueransätze
Der Landrat bestimmt durch Verordnung die Steueransätze für die einzelnen Fahrzeugkategorien.
4 Steuerbezug
Artikel 8 Steuerperiode
Die Steuerperiode entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 9 Fälligkeit
Die Strassenverkehrssteuer ist für die Steuerperiode im voraus zu entrichten. Die Steuerforderung wird mit der Zustellung der Steuerrechnung fällig. Es wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt.
Artikel 10 Steuerberechnung
Wird ein Fahrzeug vor Ablauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt, so wird die bezahlte Steuer von dem der Hinterlegung der Kontrollschilder folgenden Tag an gutgeschrieben oder auf Verlangen zurückerstattet. Die Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der Schreibgebühr ein Restbetrag von weniger als 10 Franken verbleibt.
Für Fahrzeuge, die mit einer Pauschalsteuer belastet sind, wird die Hälfte der Jahressteuer berechnet, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Juli aus dem Verkehr genommen oder nach dem 30. Juni in Verkehr gesetzt wird. Andernfalls ist die ganze Pauschalsteuer geschuldet.
Artikel 11 Nach- und Strafsteuern
Zu Unrecht nicht in Rechnung gestellte Steuern können für die letzten fünf Jahre nachgefordert werden.
Der Steuerpflichtige, der verschuldeterweise seine Meldepflicht nach Artikel 5 versäumt, hat die Steuern für die letzten fünf Jahre nachzuzahlen. Zusätzlich zur Nachsteuer kann das zuständige Amt3, eine Strafsteuer bis zu 2'000 Franken verfügen. Die Höhe der Strafsteuer richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
5 Organisation und Rechtsmittel
Artikel 12 Vollzug
Das zuständige Amt4 vollzieht dieses Gesetz, soweit keine andere Amtsstelle oder Behörde als zuständig erklärt wird. Insbesondere veranlagt und bezieht es die Strassenverkehrssteuern sowie die Nachsteuern und die Strafsteuern.
Artikel 13 Rechtsmittel
Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, können nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321), angefochten werden.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt5.
AB 18.03.1994