50.5115
Verordnung zum Verkehrsgesetz
Vom 04.06.1997 (Stand 01.01.2026)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 8 und 10 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (RB 50.5111),
beschliesst:
Artikel 1 Bestellung des Leistungsangebots
Im Rahmen einer ganzheitlichen Verkehrspolitik und im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden bestellt der Regierungsrat bei Transportunternehmungen Verkehrsleistungen.
Artikel 2 Gemeindeanteil
Die an den Leistungen der SBB, der Matterhorn Gotthard Bahn, der Auto AG Uri, der Postautobetriebe, der Treib-Seelisberg-Bahn und der Luftseilbahn Schattdorf-Haldi direkt interessierten Gemeinden übernehmen 30 Prozent der Abgeltungen, die der Kanton für bestellte Verkehrsleistungen zu bezahlen hat.
Bevor der Regierungsrat mit Transportunternehmungen, die in Absatz 1 nicht erwähnt sind, Angebotsvereinbarungen abschliesst, legt er im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden deren Beitragssatz fest.
Artikel 3 Aufteilung unter den Gemeinden
Sind mehrere Gemeinden an der betreffenden Transportunternehmung direkt interessiert, wird der Gemeindeanteil auf sie nach folgenden Kriterien und folgender Gewichtung aufgeteilt:
Einwohner: 55 Prozent
Haltestellen: 25 Prozent
Arbeitsplätze: 20 Prozent
Artikel 4 Kantonale Verkehrskommission: Zusammensetzung
Als Mittel der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden wählt der Regierungsrat die kantonale Verkehrskommission.
Diese besteht aus:
dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion1, die den Vorsitz hat
dem Vizepräsidium gemäss Absatz 3
je einer Person als Vertretung der Regionen Ursern, oberes Reusstal, Seegemeinden und Schächental
zwei Personen als Vertretung des unteren Reusstals
einem Verkehrsexperten oder einer Verkehrsexpertin
Das Vizepräsidium ist aus der Vertretung der Regionen zu wählen. Im übrigen konstituiert sich die Verkehrskommission selbständig.
Die zuständige Direktion2 führt das Sekretariat.
Die Mitglieder der Verkehrskommission werden nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) entschädigt.
Artikel 5 Kantonale Verkehrskommission: Aufgaben
Die Verkehrskommission berät den Regierungsrat:
bei der Bestellung des Leistungsangebotes
bei Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
bei der Erarbeitung der Verkehrsplanung
Der Regierungsrat kann der Verkehrskommission weitere Aufgaben übertragen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt3.
AB 13.06.1997