60.1111
Kantonale Landwirtschaftsverordnung
Vom 24.05.2000 (Stand 01.01.2019)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Gegenstand und Zweck
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Landwirtschaft.
Sie schafft die Grundlagen für ergänzende kantonale Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.
Artikel 2 Zweck
Diese Verordnung bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft als Teil der urnerischen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.
Der Kanton trägt beim Vollzug dieser Verordnung den Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung. Die Massnahmen sind mit den Instrumenten der Regionalpolitik abzustimmen.
Artikel 3 Aufgaben der Landwirtschaft
Die Landwirtschaft hat neben der Produktion von gesunden Nahrungsmitteln einen Beitrag zur dezentralen Besiedlung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft zu leisten.
Artikel 4 Art der Förderung
Die Förderung der Landwirtschaft geschieht dadurch, dass der Kanton Finanzhilfen und Abgeltungen gewährt, aber auch, indem er Projekte anregt und begleitet, Beratungen gewährt, auf eine Zusammenarbeit mit verwandten Wirtschaftsbereichen hinwirkt oder in anderer Weise im Interesse der Landwirtschaft wirkt.
Die Massnahmen des Kantons setzen eine zumutbare Selbsthilfe sowie Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraus.
2 Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 5 Vollzugsorgane
Vollzugsorgane sind:
der Regierungsrat
die zuständige Direktion1
das zuständige Amt2
die Landwirtschaftskommission
Artikel 6 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung.
Er erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung und diese Verordnung ausdrücklich übertragen.
Der Regierungsrat kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Sicherstellung der veterinärmedizinischen Versorgung und zur Förderung der Landwirtschaft abschliessen.
Artikel 7 Zuständige Direktion
Die zuständige Direktion3 übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung.
Sie vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen und erfüllt die Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
Artikel 8 Zuständiges Amt
Das zuständige Amt4 vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung.
Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
Artikel 9 Landwirtschaftskommission
Der Regierungsrat setzt eine Landwirtschaftskommission ein. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der zuständigen Direktion5 übernimmt von Amtes wegen das Präsidium.
…
Sie berät den Regierungsrat in Landwirtschaftsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Strukturleitbild.
Artikel 10 Mitwirkung der Korporationen, Dritter und anderer Kantone
Der Regierungsrat kann die Korporationen, Dritte oder andere Kantone zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen.
Zu diesem Zweck kann er mit diesen Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
3 Produktion, Qualität und Absatz
Artikel 11 Beiträge an innovative Projekte
Der Regierungsrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite an innovative Projekte befristete Beiträge leisten. Namentlich können nachhaltige Vorhaben für Anbau, Herstellung und Vermarktung innovativer Produkte sowie besonders umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftungsmethoden gefördert werden. Er kann Erwerbskombinationen sowie Projekte mit der Zielsetzung, neue Wege einer multifunktionalen Landwirtschaft zu finden, fördern.
Artikel 12 Tierzucht
…
Der Kanton kann Organisationen, die eine kantonale Viehausstellung für Nutztiere durchführen, Beiträge leisten.
Im Interesse der Tierzucht kann der Kanton weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen.
Artikel 13 Pflanzenschutz und weitere Hilfsaktionen
Im Rahmen des Bundesrechts trifft der Kanton Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Nötigenfalls kann er weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen. Er beachtet dabei, dass das biologische und ökologische Gleichgewicht erhalten bleibt.
Der Kanton kann Hilfsaktionen unterstützen oder durchführen, sofern die stark betroffenen Landwirtschaftsbetriebe als Folge von Trockenheit, Schädlingsbefall oder anderer natürlicher Einflüsse oder Ereignisse unter ausserordentlichem Futtermangel leiden; ausgenommen sind versicherbare Schäden.
Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Pflanzenschutz.
Artikel 14 Duldungspflicht
Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland.
Vor dem Entscheid sind der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin und die Gemeinde anzuhören.
Artikel 15 Qualitätsförderung
Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben unterstützt der Kanton Qualitätsförderung und Qualitätssicherung.
Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen.
Artikel 16 Absatzförderung
Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt.
Der Kanton kann weitere Massnahmen zur Absatzförderung unterstützen.
3a Erhalt und Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität
Artikel 16a Biodiversität und Landschaftsqualität
Der Kanton unterstützt Massnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität. Dazu beteiligt er sich insbesondere mit Beiträgen im Rahmen der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13).
Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten in einem Reglement.
4 Investitionshilfe (Strukturverbesserungsmassnahmen)
Artikel 17 Strukturleitbild
Der Regierungsrat erstellt ein Strukturleitbild, das in regelmässigen Abständen der Entwicklung angepasst wird.
Das Strukturleitbild zeigt auf, welche Betriebstypen mit Investitionshilfen gefördert werden sollen. Es berücksichtigt dabei die landwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Zudem bestimmt es, unter welchen Voraussetzungen auch Nebenerwerbsbetriebe im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft unterstützt werden.
Artikel 18 Gegenstand und Art der Investitionshilfe
Gegenstand der Investitionshilfe sind Massnahmen, die zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen beitragen, namentlich bei:
Ökonomiegebäuden
Alpgebäuden
Erschliessungsanlagen, wie Wege und Seilbahnen
Wasserversorgungen
Gesamtmeliorationen und Landumlegungen
Wohnbauten
…
Artikel 19 Investitionshilfe mit Bundesbeteiligung
Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt.
Die Bedingungen und Auflagen, die der Bund für seine Leistung verfügt, gelten auch für die Leistung des Kantons. Die entscheidende Instanz kann weitere Bedingungen und Auflagen verfügen.
Artikel 20 Investitionshilfe ohne Bundesbeteiligung
Der Kanton kann Investitionshilfen auch ohne Bundesbeteiligung leisten, sofern:
das zu unterstützende Projekt dem Strukturleitbild entspricht und wirtschaftlich konzipiert ist
die Massnahme notwendig ist, um einen oder mehrere gut strukturierte Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe zu erhalten
die Bauherrschaft durch die Massnahme ausserordentlich belastet wird
die Bauherrschaft sich angemessen an den Kosten beteiligt
Die entscheidende Instanz kann geeignete Bedingungen und Auflagen verfügen.
Artikel 21 Bodenverbesserungsgenossenschaften und Güterzusammenlegungen
Für die öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften und für die Güterzusammenlegungen bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft (RB 9.3616) vorbehalten.
5 Betriebshilfe
Artikel 22
Der Kanton fördert die Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen nach dem Bundesrecht.
5a Finanzhilfen
Artikel 22a Form und Höhe
Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab.
Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungs- und Betriebshilfemassnahmen, indem er betroffenen Gemeinden oder Personen Beiträge oder Darlehen gewährt.
Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich bei Investitionshilfen nach der Wirksamkeit der Massnahmen im Interesse der Strukturverbesserung und nach der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft. Bei Betriebshilfen sind die Verhältnisse im Einzelfall und das öffentliche Interesse an der Massnahme entscheidend.
Artikel 22b Zuständigkeit
Die Landwirtschaftskommission entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über Finanzhilfen nach dieser Verordnung.
Sie stellt dem Regierungsrat Antrag, wenn es gilt, Programmvereinbarungen mit dem Bund abzuschliessen.
6 Aus- und Weiterbildung, Beratung
Artikel 23 Berufsbildung
Die Berufsbildung richtet sich nach der Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung (RB 60.1121).
Artikel 24 Beratung und Weiterbildung
Die zuständige Direktion6 sorgt für die Beratung nach Artikel 136 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft. Dabei fördert sie insbesondere:
die betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen, tierschützerischen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft und in der bäuerlichen Hauswirtschaft
die Umsetzung der Massnahmen nach Bundesrecht
Projekte zur Weiterentwicklung einer multifunktionalen Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft
Der Kanton unterstützt die Weiterbildung, insbesondere indem er Kurse, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen selbst organisiert und durchführt oder Dritte dabei unterstützt.
7 Boden-, Pacht- und Arbeitsrecht
Artikel 25 Bodenrecht
Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeiten und das Verfahren für den Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
Artikel 25a Landwirtschaftliche Gewerbe
Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0.8 Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen.
Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gelten die Faktoren gemäss Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110).
Artikel 26 Pachtrecht
Das landwirtschaftliche Pachtrecht richtet sich nach der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV, RB 60.4111).
Artikel 27 Normalarbeitsvertrag nach Artikel 359 OR (SR 210)
Der Regierungsrat regelt das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis durch einen Normalarbeitsvertrag (RB 20.1321).
8 Finanzielle Bestimmungen und Auflagen
Artikel 28 Bereitstellung der finanziellen Mittel
Alle finanziellen Aufwändungen nach dieser Verordnung unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.
Im Rahmen der bewilligten Kredite beschliesst der Regierungsrat über die Zusicherung und die Auszahlung der Beiträge, soweit diese Verordnung hiefür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt. Er kann diese Befugnis in einem Reglement der zuständigen Direktion7 oder dem zuständigen Amt8 delegieren.
Artikel 29 Rückerstattung
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von öffentlichen Mitteln erwirkt hat oder wer verfügte Auflagen missachtet, muss den entsprechenden Betrag zurückerstatten.
Artikel 30 Einsichts- und Zutrittsrecht
Wer öffentliche Mittel nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden alle erforderlichen Unterlagen offenzulegen und Kontrollen auf dem Betrieb und im Feld zuzulassen.
Artikel 31 Rechtsanspruch
Niemand hat einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung.
9 Gebühren, Rechtspflege
Artikel 32 Gebühren
Artikel 33 Rechtspflege
Verfügungen nach dieser Verordnung können entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten werden.
10 Schlussbestimmungen
Artikel 34 Ausführungsrecht
Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher ausführt.
Artikel 35 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 26. Mai 1982 über die Beitragsleistungen des Kantons an Alp- und Bodenverbesserungen
die Verordnung vom 27. Mai 1963 über die landwirtschaftliche Kreditkasse Uri
die Verordnung vom 16. November 1983 über die Förderung der Viehwirtschaft
Artikel 36 Änderung bisherigen Rechts9
Artikel 37 Referendum und Inkrafttreten
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt10. Sie ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen (SR 910.1).
AB 02.06.2000