60.2111
Veterinärverordnung
Vom 21.05.2012 (Stand 01.01.2024)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 54 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40), auf Artikel 42 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Veterinärgesetzgebung.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse.
2 Organisation und Zuständigkeiten
2.1 Organe des Kantons
Artikel 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung.
Um die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, kann er mit anderen Kantonen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
Der Regierungsrat bezeichnet die Meldestelle für Findeltiere1. Er erfüllt weitere Aufgaben, die ihm diese Verordnung oder die darauf gestützten Erlasse übertragen.
Artikel 3 Zuständiges Amt2
Das zuständige Amt erfüllt die Aufgaben, die von Bundesrechts wegen zu erfüllen sind und die weder das übergeordnete Recht noch diese Verordnung oder die darauf gestützten Erlasse einem anderen Organ übertragen.
Es:
ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für die nach dem Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieser Verordnung und der darauf gestützten Erlasse
koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben
erfüllt weitere Aufgaben, die ihm diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse übertragen
Artikel 4 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (RB 30.2315).
Sie oder er hat zudem:
die Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts zu bestimmen
die fachgerechte Betreuung von Findeltieren sicherzustellen
die Bewilligung zur Haltung von geschützten Tieren zu erteilen, soweit nicht die Jagdbehörde zuständig ist
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten anzuordnen
fischereipolizeiliche Massnahmen bei Krebspest anzuordnen
Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestands zu treffen und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut anzuordnen
Massnahmen zur Verminderung der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose anzuordnen
Meldungen über den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen nach Artikel 11 TSG entgegenzunehmen und zu bearbeiten
als Meldestelle zu dienen, bei der Vorfälle mit gefährlichen Hunden zu melden sind
weitere Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse ihr oder ihm übertragen
Artikel 5 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
Sie unterstützen die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt bei deren Tätigkeit.
Artikel 6 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
Artikel 7 Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Uri erfüllen die Aufgaben, die die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ihnen im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit überträgt, namentlich:
Impfungen
Probenahmen
Untersuchungen bei Schlachttieren
Fleischkontrollen
Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.
Artikel 8 Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren
Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht oder die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
Artikel 9 Schätzungs- und Fachexpertinnen sowie Schätzungs- und Fachexperten
Die Schätzungs- und Fachexpertinnen sowie Schätzungs- und Fachexperten erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
Artikel 10 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei unterstützt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt, wenn das notwendig ist, um das Veterinärrecht zu vollziehen.
2.2 Organe der Gemeinden
Artikel 11 Wasenmeister oder Wasenmeisterin
Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister und die Stellvertretung. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister bezeichnen.
Die Wasenmeisterin oder der Wasenmeister sorgt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verordnung für die unschädliche Beseitigung der Tierköper.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann der Wasenmeisterin oder dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwachung und ‑bekämpfung übertragen.
Artikel 12 Andere Gemeindeorgane
Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzgebung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben dazu eine geeignete Organisation einzurichten. Sie können diese Aufgabe gemeinsam erfüllen.
Sie haben auf ihrem Gemeindegebiet auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes namentlich:
Weisungen und Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts bekannt zu machen
die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen
bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken und im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen
Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen, wobei die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann.
3 Tierseuchen
3.1 Entschädigung für Tierverluste
Artikel 13 Grundsatz
Der Kanton leistet Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen nach der Bundesgesetzgebung und nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Artikel 14 Schätzungsverfahren
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt schätzt die zu entschädigenden Tiere und legt den Schätzungswert sowie die Höhe der Entschädigung fest.
Zur Bestimmung des Schätzungswerts einigt sich die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt mit der Tiereigentümerin oder dem Tiereigentümer. Kommt keine Einigung zustande, zieht sie oder er Schätzungs- oder Fachexpertinnen oder Schätzungs- oder Fachexperten bei.
Artikel 15 Höhe der Entschädigung
Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schätzungswerts. Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.
Artikel 16 Ausschluss, Herabsetzung und Rückerstattung der Entschädigung
Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bundesgesetzgebung. Dies gilt sinngemäss auch für Entschädigungen, die sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützen.
Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können auf dem Verfügungsweg zurückgefordert werden.
3.2 Tierverkehr
Artikel 17 Viehmärkte und Ausstellungen
Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sind der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Diese oder dieser erteilt die Bewilligung dazu, wenn das Bundesrecht die Bewilligungspflicht vorsieht.
Bei akuter Tierseuchengefahr oder bei Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.
Artikel 18 Registrierung und Kennzeichnung von Hunden
Der Regierungsrat bezeichnet die Datenbank, in der Hunde registriert werden müssen.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde.
Die Gemeinden und die Kantonspolizei erhalten Zugriff auf die Datenbank. Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekennzeichnet und registriert sind und melden nicht registrierte Hunde oder ausstehende Mutationen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt.
Artikel 19 Hundeausweis
Die vom Regierungsrat bezeichnete Registrierstelle stellt den Hundeausweis aus.
Hundehalter haben den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3.3 Tiergesundheitsdienste
Artikel 20 Förderung und Beiträge
Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrags an das Laboratorium der Urkantone.
Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet.
3.4 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Artikel 21 Regionale Sammelstelle
Die Gemeinden errichten und unterhalten eine regionale Sammelstelle, um dort tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung nicht die Inhaberin oder der Inhaber verantwortlich ist, bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage zu sammeln und zwischenzulagern.
Sie können damit eine Dritte oder einen Dritten beauftragen.
Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbetrieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts in der regionalen Sammelstelle zwischengelagert werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt die Gebühr, die dafür zu bezahlen ist.
Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Regierungsrat für einzelne Gemeinden Ausnahmen von dieser Bestimmung bewilligen.
Artikel 22 Entsorgung
Der Kanton sorgt dafür, dass die tierischen Nebenprodukte, die nicht bei der gewerbsmässigen Schlachtung oder Fleischverarbeitung anfallen, in einer Anlage entsorgt werden können, die von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligt ist.
Er sorgt für den Transport ab der regionalen Sammelstelle zur Entsorgungsanlage.
Artikel 23 Wasenplätze
Jede Gemeinde sorgt für einen geeigneten Platz, um dort im Notfall Tierkörper zu vergraben (Wasenplatz). Die Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt koordiniert und genehmigt die Wasenplätze.
Sie oder er erteilt die Bewilligung, um tierische Nebenprodukte zu vergraben, soweit das Bundesrecht eine Bewilligung vorsieht.
3.5 Lebensmittelsicherheit
Artikel 24 Notschlachtungen
Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist verpflichtet, kranke Nutztiere in einem Notschlachtlokal oder in einem Betrieb, der für Notschlachtungen zugelassen ist, schlachten zu lassen.
Der Regierungsrat bestimmt die Notschlachtlokale und Betriebe, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind.
Die Betreiber der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebühren fest.
4 Tierschutz
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 25 Meldepflicht
Polizeiorgane, Vollzugsorgane nach dieser Verordnung und Tierärztinnen und Tierärzte haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden.
Der Regierungsrat kann die Meldepflicht auf weitere Personen und Personengruppen ausdehnen.
Artikel 26 Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:
eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt
eine Bissverletzung gemeldet wird
ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht oder
eine Verhaltensauffälligkeit festgestellt wird
Sie oder er kann insbesondere:
Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hunds erlassen
Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen
einen Hund zulasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen
einen Wesenstest des Hunds anordnen
den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen
in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten, den Erwerb eines Hunds untersagen sowie die Beschlagnahmung oder Beseitigung des Hunds anordnen
In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen im Einzelfall gelten auch im Kanton Uri.
Artikel 27 Fachstelle
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Fachstelle nach Artikel 33 TSchG.
Die Fachstelle stellt den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicher.
4.2 Tiergesundheitsberufe und Tierarzneimittel
Artikel 28 Hinweis auf das Gesundheitsgesetz
Für die Tiergesundheitsberufe und die Tierarzneimittel gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG, RB 30.2111).
5 Finanzielle Bestimmungen
5.1 Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren
Artikel 29 Grundsatz
Das Gemeinwesen, dem das Bundesrecht, diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse Aufgaben überbindet, trägt die damit verbundenen Kosten.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen.
Artikel 30 Kanton: Tierseuchenbekämpfung
Soweit die Bundesgesetzgebung und die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen, trägt der Kanton die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
Er:
leistet die Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen, wie sie im Bundesrecht und in dieser Verordnung vorgesehen sind
übernimmt die Transportkosten von der regionalen Sammelstelle zur Entsorgungsanlage
Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen werden.
Der Kanton leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.
Artikel 31 Kanton: Weitere Beiträge
Im Rahmen des Voranschlags kann der Regierungsrat weitere Beiträge ausrichten, die der Prävention und der Bekämpfung von Krankheiten von Nutztieren dienen.
Dazu gehören insbesondere:
a) Beiträge an Tiergesundheitsdienste
b) Beiträge an den Bau und den Unterhalt von Notschlachtanlagen
bbis) Beiträge zur Sicherstellung eines Pikettdiensts für Notschlachtungen
c) Beiträge an den Bau der regionalen Sammelstelle
d) Beiträge in Härtefällen
e) Prämien für die Beseitigung von Wildtieren
Artikel 32 Gemeinden: Tierseuchenbekämpfung
Die Gemeinden:
entschädigen die Wasenmeisterin oder den Wasenmeister
entschädigen ihre seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen
Artikel 33 Gemeinden: Entsorgung der tierischen Nebenprodukte
Jede Gemeinde beteiligt sich entsprechend ihrer Wohnbevölkerung und dem Nutztierbestand an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der regionalen Sammelstelle, soweit diese Kosten nicht durch Benützungsgebühren gedeckt werden. Ausnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 bleiben vorbehalten.
Der Gemeinderat oder die mit dem Betrieb beauftragte Organisation regelt die Gebühren.
Der Kanton beteiligt sich an den anfallenden Kosten.
Artikel 34 Findeltiere
Artikel 35 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben.
Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.
5.2 Tierseuchenfonds
Artikel 36 Grundsatz
Der Kanton unterhält einen Tierseuchenfonds zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen und zur Entschädigung von nicht versicherbaren Tierverlusten.
Artikel 37 Äufnung des Fonds
Dem Tierseuchenfonds werden folgende Einnahmen zugeführt:
der Zinsertrag des Fondsvermögens
die Bussen bei Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung
Über weitere Zuwendungen an den Tierseuchenfonds bestimmt der Landrat im Rahmen des Budgets.
Artikel 38 Fondsentnahmen
Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen und ergänzend zu den Beiträgen nach Artikel 31 aus dem Fonds Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen finanzieren sowie weitere Entschädigungen für Tierverluste leisten.
Beiträge aus dem Tierseuchenfonds können insbesondere geleistet werden an:
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die der Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen oder der Gesunderhaltung von Tierbeständen dienen
Massnahmen, die wegen der besonderen Seuchenlage im Kanton nötig sind, für die jedoch der Kanton nach Bundesrecht nicht aufkommen muss
die Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste
Der Regierungsrat erlässt dazu Ausführungsbestimmungen im Reglement. Er kann die zuständige Direktion3 ermächtigen, kleinere Fondsentnahmen selbstständig zu verfügen.
6 Rechtspflege, Gebühren und Strafbestimmungen
Artikel 39 Rechtspflege
Artikel 40 Gebühren
Für die Vollzugstätigkeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei sind.
Artikel 41 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
ohne Bewilligung eine nach dieser Verordnung oder darauf gestützter Erlasse bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt
eine nach dieser Verordnung oder darauf gestützter Erlasse erteilte Bewilligung überschreitet oder missachtet
als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung ihren oder seinen Pflichten nach dieser Verordnung nicht nachkommt
gesetzlich abgestützte Anordnungen von Veterinärorganen missachtet, wird mit einer Busse bis 20'000 Franken bestraft
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.
Artikel 42 Mitteilung von Strafentscheiden
Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung betreffen, sind der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.
7 Schlussbestimmungen
Artikel 43 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung. Er erlässt dazu ausführende Bestimmungen.
Artikel 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Kantonale Tierseuchenverordnung vom 17. Dezember 1997
Verordnung vom 15. Juni 1983 über den Tierschutz
Artikel 45 Inkrafttreten und Kenntnisgabe
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt4.
Diese Verordnung ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Vorort des Viehhandelskonkordats zur Kenntnis zu bringen.
AB 01.06.2012