70.1211
Reglement über das Messwesen
Vom 08.05.2012 (Stand 01.01.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (SR 941.20), die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210), die Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen vom 15. Februar 2006 (SR 941.292), der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005 (Eichgebührenverordnung, SR 941.298.1) sowie Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
Artikel 2 Eichkreis
Das Gebiet des Kantons Uri bildet einen Eichkreis.
Artikel 3 Kantonale Eichstätte
Die Erfüllung der Aufgaben, für welche gemäss der Bundesgesetzgebung über das Messwesen und der eidgenössischen Verordnung über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung (SR 941.281) die Kantone zuständig sind, wird mit Verwaltungsvereinbarung1 dem Kanton Schwyz übertragen.
Artikel 4 Aufsicht
Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr vollzieht die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und die übergeordnete Gesetzgebung und dieses Reglement nichts anderes bestimmen.
Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen aus. Das Eichamt hat der Aufsichtsbehörde zuhanden des Bundesamts jährlich über seine Vollzugstätigkeit Bericht zu erstatten.
Sie kann Weisungen erlassen.
2 Öffentliche Wiegegeräte
Artikel 5 Bewilligung
Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligungen für den Betrieb öffentlicher Wiegegeräte.
Sie ernennt die für die amtliche Wägung zuständigen Personen.
Artikel 6 Betriebsvorschriften
Öffentliche Wiegegeräte müssen an Werktagen während mindestens acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind gut sichtbar anzuschlagen.
Für jede Wägung ist ein Waagschein unentgeltlich auszustellen.
Artikel 7 Wägedokumente
Die zu amtlichen Wägungen befugten Personen dürfen nur Gewichte mit ihrer Unterschrift bescheinigen, die sie persönlich mit dem bewilligten öffentlichen Wiegegerät festgestellt haben.
Ein Exemplar des Waagscheins ist vom Waagmeister während fünf Jahren aufzubewahren.
3 Gebühren und Auslagen
Artikel 8 Gebühren und Auslagen
4 Rechtsschutz
Artikel 9 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des Eichamts kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) Beschwerde bei der zuständigen Direktion3 geführt werden.
5 Schlussbestimmungen
Artikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über das Messwesen vom 4. Mai 1992 wird aufgehoben.
Artikel 11
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
AB 25.05.2012