70.1312
Verordnung über die Urner Kantonalbank
Vom 25.09.2002 (Stand 01.01.2015)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 33 des Gesetzes über die Urner Kantonalbank (RB 70.1311) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung führt das Gesetz über die Urner Kantonalbank, nachstehend «Bank» genannt, näher aus.
Artikel 1a Geschäftsgebiet
Der Bank ist es untersagt, im Ausland eigene Vertriebsgesellschaften zu gründen.
Artikel 2 Geschäftstätigkeit der Bank
Im Rahmen ihres Zweckes betreibt die Bank namentlich folgende banküblichen Geschäfte. Sie:
nimmt Gelder in allen banküblichen Formen einschliesslich Sparanlagen entgegen
leiht Gelder aus, insbesondere gewährt sie Kredite aller Art mit und ohne Deckung
erteilt Bürgschaften und Garantien
kauft und verkauft in- und ausländische Wertpapiere, andere Effekten, Devisen, Edelmetalle und ausländische Banknoten auf eigene Rechnung sowie auf Rechnung Dritter
platziert Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten
betreibt Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Treuhandgeschäfte
verwahrt und verwaltet Wertpapiere und Wertgegenstände
vermietet Tresorfächer
wickelt den Zahlungsverkehr ab, vermittelt Akkreditive und erledigt Inkassogeschäfte aller Art
wickelt Geschäfte ab für eigene Rechnung, die im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen wie Geldanlagen und Geldaufnahmen
betreibt andere bankübliche Geschäfte
Artikel 2a Abgeltung der Staatsgarantie
Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung.
Diese beträgt jährlich 0.5 Prozent der gemäss den bankengesetzlichen Vorschriften erforderlichen Eigenmittel.
Artikel 2b Ausgabe von Partizipationsscheinen
Bei der Ausgabe oder der Erhöhung des Partizipationskapitals ist ein Aufpreis zu leisten. Dieser wird nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung berechnet.
Einzelheiten regelt der Bankrat in einem Reglement.
2 Organisation und Aufgaben
Artikel 3 Bankrat: Aufgaben
Im Rahmen des Gesetzes hat der Bankrat insbesondere:
die Grundsätze zum Risikomanagement festzulegen
das Jahresbudget zu genehmigen
die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und die Gewinnverwendung zuhanden des Landrats zu verabschieden
den Geschäftsgang der Bank und die Kontrolle darüber regelmässig zu verfolgen
das Geschäftsreglement für die Bank zu erlassen
das Reglement über die Entschädigung der Bankratsmitglieder zu erlassen und vom Regierungsrat genehmigen zu lassen
weitere Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihm das Gesetz überträgt
Der Bankrat entscheidet:
über die Errichtung und Aufhebung von Geschäftsstellen
mit Zustimmung des Regierungsrats über die Ausgabe von Partizipationsscheinen und die Höhe des Partizipationskapitals
Artikel 3a Bankrat: Zusammensetzung
Der Bankrat soll so zusammengesetzt sein, dass die Mitglieder durch die Vielfalt ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen zum nachhaltigen Erfolg der Bank beitragen können.
Im Bankrat sollen insbesondere ausgewiesene Fachkenntnisse in den Bereichen Unternehmensführung, Risikomanagement, Finanzdienstleistung, Finanz- und Rechnungswesen und Recht vertreten sein.
Artikel 3b Bankrat: Wahl
Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats den Bankrat jeweils in der Mitte der Legislatur. Vorbehalten sind Ersatzwahlen.
Artikel 4 Bankrat: Sitzungsrhythmus
Der Bankrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch alle drei Monate einmal. Er versammelt sich zudem, wenn ein Mitglied oder die Geschäftsleitung es verlangt.
Artikel 5 Bankrat: Beschlussfähigkeit
Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Artikel 6 Bankrat: Beschlussfassung
Für Beschlüsse des Bankrates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der oder die Vorsitzende stimmt mit.
Herrscht Stimmengleichheit bei einem Sachgeschäft, zählt die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt. Herrscht Stimmengleichheit bei Wahlen, entscheidet das Los.
Beschlüsse können schriftlich auf dem Zirkularweg getroffen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem zustimmt und kein Mitglied Beratung und Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt. Zirkularbeschlüsse sind nur gültig, wenn sie einstimmig gefällt werden.
Artikel 7 Bankrat: Protokoll
Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Bankrates sind zu protokollieren.
Artikel 8 Bildung von Ausschüssen
Der Bankrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.
Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben eines Ausschusses bestimmt der Bankrat in einem Reglement.
Artikel 9–12 …
Artikel 13 Bankratspräsidium
Das Bankratspräsidium leitet die Tätigkeit des Bankrats. Ist es verhindert, übernimmt das Vizepräsidium dessen Aufgaben.
Es wacht darüber, dass der Bankrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigen kann.
Das Bankratspräsidium lässt sich regelmässig durch die Geschäftsleitung über die Bankgeschäfte und deren Entwicklung orientieren.
In dringenden Fällen ist das Bankratspräsidium ermächtigt, statt des Bankrats zu entscheiden. Es orientiert den Bankrat über derartige Entscheidungen möglichst rasch.
Artikel 14 Geschäftsleitung: Zusammensetzung
Der Bankrat bestimmt die Zusammensetzung und Organisation der Geschäftsleitung in einem Geschäftsreglement.
Artikel 15 Geschäftsleitung: Aufgaben
Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Bank und vollzieht die Beschlüsse des Bankrats. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat sie insbesondere:
den Geschäftsbetrieb zu organisieren und die Aufgaben zuzuteilen
die vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte vorzubereiten und darüber Antrag zu stellen
Vorschläge zur allgemeinen Geschäftspolitik und zu den Unternehmenszielen sowie entsprechende Massnahmen dazu zu erarbeiten und dem Bankrat zu unterbreiten
den Bankrat regelmässig über den Geschäftsgang zu orientieren
dem Bankrat Monatsbilanzen und Budgetvergleiche vorzulegen
Zinssätze und Tarife gegenüber der Kundschaft festzulegen
Personalfragen zu behandeln
die Bankgeschäfte im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Geschäftspolitik abzuwickeln und dazu die notwendigen Geschäftsbedingungen und Weisungen zu erlassen
in sämtlichen operativen Geschäftsvorgängen zu entscheiden
weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihr das Gesetz und das Geschäftsreglement übertragen
Artikel 16 Interne Revision
Die interne Revision hat insbesondere die Aufgabe, die Geschäftsführung zu prüfen und darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sowie die von den Organisationseinheiten erlassenen Reglemente, internen Weisungen und Anordnungen eingehalten werden.
Sie führt ihre Aufgaben gemäss den geltenden Berufsnormen und einem vom Bankrat erlassenen Reglement unabhängig von der Geschäftsleitung aus. Sie verfügt über ein umfassendes Prüfungsrecht für alle Geschäfte der Bank und koordiniert ihre Aufgaben mit jenen der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft nach den Bestimmungen des eidgenössischen Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0).
Artikel 17 Geschäftsreglement
Der Bankrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Organisation der Bank und die Abwicklung der Geschäfte näher regelt.
3 Jahresabschluss
Artikel 18 Rechnungsabschluss
Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
Artikel 19 Geschäftsbericht
Im jährlichen Geschäftsbericht berichtet die Bank über die Geschäftsentwicklung im vergangenen Geschäftsjahr und über den Ausblick in die Zukunft.
Zudem enthält der Geschäftsbericht Angaben über die Eigenkapitalrendite (Jahresgewinn in Prozenten der durchschnittlichen Eigenmittel, einschliesslich Veränderung der Reserve für allgemeine Bankrisiken).
Im Weiteren enthält der Geschäftsbericht die Honorare der einzelnen Bankratsmitglieder.
Artikel 19a Gewinnverwendung
Die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttung berücksichtigt eine den Risiken und den Wachstumsbedürfnissen der Bank angemessene Eigenmitteldeckung. Sie steht im Einklang mit den Regeln des eidgenössischen Bankenrechts und der darauf gestützten Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).
Der Regierungsrat legt in der Eigentümerstrategie Leitplanken für die Gewinnausschüttungspolitik fest.
Artikel 19b Genehmigung
Der Bankrat erstellt den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und den Antrag für die Gewinnverwendung und reicht diese dem Regierungsrat ein.
Der Regierungsrat übermittelt die Dokumente dem Landrat und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
4 Weitere Bestimmungen
Artikel 20 Vertretung gegenüber Dritten und Unterschriftsberechtigung
Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankrats, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die weiteren Zeichnungsberechtigten vertreten.
Der Bankrat erlässt ein Reglement zur Unterschriftsberechtigung.
Artikel 21 Personal
Der Bankrat legt die Anstellungsbedingungen des Personals fest. Im Rahmen dieser Anstellungsbedingungen kann er den Abschluss einzelner Anstellungsverhältnisse an die Geschäftsleitung delegieren.
Artikel 21a Eigentümerstrategie des Regierungsrats
Der Regierungsrat erstellt unter Einbezug des Bankrats eine Eigentümerstrategie für die Urner Kantonalbank.
Er unterbreitet dem Landrat die Eigentümerstrategie zur Genehmigung.
In der Eigentümerstrategie konkretisiert der Regierungsrat die Eigentümerziele des Kantons für die Urner Kantonalbank.
Der Bankrat sorgt für die Umsetzung der Eigentümerstrategie, erstattet dem Regierungsrat Bericht über deren Einhaltung und stellt ihm die zur Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung.
Die Eigentümerstrategie wird periodisch überprüft und falls notwendig angepasst.
5 Schlussbestimmungen
Artikel 22 Änderung bisherigen Rechts1
Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 11. April 1973 zum Gesetz über die Urner Kantonalbank wird aufgehoben.
Artikel 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt2.
AB 18.10.2002