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70.1421

Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe

Vom 09.02.2003 (Stand 01.01.2003)

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 53 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Ladenschluss für Verkaufsgeschäfte und die öffentlichen Ruhetage.

Artikel 2 Vorbehaltenes Recht

Die Vorschriften des Bundes, insbesondere jene des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11) und des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) sowie besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2 Ladenschluss

Artikel 3 Unterstellte Betriebe

Die Bestimmungen über den Ladenschluss gelten für Verkaufsgeschäfte jeder Art.

Als Verkaufsgeschäfte gelten alle Ladenverkäufe und alle Verkaufsarten, die dem Ladenverkauf ähnlich sind, insbesondere Geschäfte des Detailhandels, Abhollager, Wanderläden, Fabrikläden, Coiffeurgeschäfte, Wanderlager und Ausstellungen sowie Vorführungen mit Bestellungs- oder Kaufgelegenheit wie auch Tankstellenshops.

Artikel 4 Nicht unterstellte Betriebe

Den Bestimmungen über den Ladenschluss nicht unterstellt sind:

  1. Nebenbetriebe der Eisenbahnen und der Nationalstrassen, soweit sie dem Bundesrecht unterstehen

  2. Apotheken für den Notfalldienst

  3. Tankstellen

  4. etriebe des Autogewerbes, soweit das notwendig ist, um den Pikett- und den Pannendienst aufrechtzuerhalten

  5. Gastgewerbebetriebe

  6. Bäckereien, Konditoreien und Confiserien

  7. Kioske, die nicht Teil eines anderen Verkaufsgeschäftes sind und die zur Hauptsache das übliche Sortiment führen, wie Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen

  8. Märkte

  9. Waren- und Getränkeautomaten

  10. Verkäufe von Waren im Zusammenhang mit Fest- und Sportanlässen und ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumen, wo diese Veranstaltungen stattfinden

  11. Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke

  12. der Direktverkauf in landwirtschaftlichen Betrieben von eigenen Produkten

Artikel 5 Ladenöffnung an Werktagen

An Werktagen (Montag bis Freitag) sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 18:30 Uhr zu schliessen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch an einem Werktag pro Woche ihr Verkaufsgeschäft längstens bis 21:00 Uhr offen halten.

Vor den öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 17:00 Uhr zu schliessen.

Artikel 6 Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen

An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.

Alle Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch ihr Geschäft an zwei Sonntagen im Dezember offen halten. Nach gegenseitiger Absprache bezeichnet der zuständige Einwohnergemeinderat diese Sonntage.

Verkaufsgeschäfte in Fremdenverkehrsorten dürfen während der Saison an Sonntagen geöffnet sein. Die zuständige Direktion1 erlässt die entsprechenden Richtlinien; sie bestimmt insbesondere die Fremdenverkehrsorte und die Saisondauer.

Artikel 7 Ausnahmen

Die zuständige Direktion2 kann Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsgeschäften im Einzelfall oder allgemein bewilligen, ihr Geschäft abweichend von den Vorschriften nach Artikel 5 und 6 offen zu halten.

Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige Direktion3 veröffentlicht die Bewilligung im Amtsblatt des Kantons Uri.

Artikel 8 Verkaufsverbot

Ausserhalb der Ladenöffnungszeiten ist jeder allgemein zugängliche Verkauf untersagt.

3 Öffentliche Ruhetage

Artikel 9 Begriff

Öffentliche Ruhetage sind:

  1. die Sonntage

  2. Neujahr, Dreikönigen, Sankt-Josefs-Tag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Sankt-Stefans-Tag

  3. Feiertage, welche die Gemeinde für ihr Gebiet als solche bezeichnet (Gemeindefeiertage)

Artikel 10 Feiertage nach dem Arbeitsgesetz

Die kantonale Arbeitsverordnung (RB 20.1111) bestimmt die kantonalen Feiertage nach dem Arbeitsgesetz (SR 822.11), die den Sonntagen gleichgestellt sind.

Artikel 11 Untersagte Tätigkeiten

An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Ruhe wesentlich zu stören, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessen ist.

Grössere Veranstaltungen sind vorgängig der zuständigen Direktion4 zu melden.

Die zuständige Direktion5 kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

4 Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Artikel 12 Gebühren

Die kantonalen Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und nach dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Artikel 13 Rechtsmittel

Verfügungen nach diesem Gesetz können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

Das Verfahren richtet sich nach Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege{ (RB 2.2345).

Artikel 14 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verkaufsverbot missachtet (Art. 8), wird mit Haft oder Busse bis 5'000 Franken bestraft.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechtspflege (RB 2.3221).

5 Schlussbestimmungen

Artikel 15 Vollzug und Aufsicht

Die zuständige Direktion6 vollzieht dieses Gesetz, soweit der Kanton als zuständig erklärt wird.

Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er kann für das Verkaufspersonal einen Normalarbeitsvertrag erlassen.

Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe

  2. das Gesetz vom 8. Mai 1947 über die öffentlichen Ruhetage

Artikel 17 Übergangsbestimmung

Der 3. Abschnitt (Marktwesen) und der 4. Abschnitt (Wandergewerbe) des Gesetzes vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe sowie die entsprechenden Strafbestimmungen bleiben in Kraft, bis das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) rechtskräftig ist.

Artikel 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

AB 20.12.2002