70.3121
Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden
Vom 08.07.2003 (Stand 01.08.2003)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1),
beschliesst:
Artikel 1 Zuständige kantonale Behörde
Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesrechts über das Gewerbe der Reisenden.
Es übt die Aufsicht aus über das Gewerbe der Reisenden, der Schausteller und Zirkusbetreiber, soweit nicht die Bundesbehörden zuständig sind.
Artikel 2 Märkte
Die Einwohnergemeinden sind die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, welche die zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Märkte ansetzt.
Artikel 3 Gebühren
Artikel 4 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).
Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 20. Dezember 1983 über die Handelsreisenden wird aufgehoben.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2003 in Kraft.
AB 08.08.2003