9.2119
Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Vom 18.12.2012 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Reglements zum Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (RB 9.2117),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Grundsatz
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen und diejenigen ihrer Hilfsorgane die in dieser Tarifordnung festgesetzten Gebühren.
Artikel 2 Gebührenpflicht
Die Gebühr wird grundsätzlich der Person auferlegt, welche die amtliche Handlung veranlasst hat.
Minderjährigen werden in der Regel keine Kosten auferlegt. Den Eltern von Minderjährigen können Kosten auferlegt werden, sofern sie nicht bedürftig sind.
Artikel 3 Gebührenbemessung
Wo keine Pauschalgebühren festgelegt sind, werden die Gebühren gemäss Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt 75 Franken.
Artikel 4 Weiterführende Bestimmungen
2 Erwachsenenschutz
2.1 Vorsorgeauftrag und Beistandschaften
Artikel 5 Vorsorgeauftrag
Beim Vorsorgeauftrag beträgt die Gebühr für:
die Prüfung des Vorsorgeauftrags und die Instruktionder beauftragten Person: 250 Franken
die Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags: 250 Franken
die Festlegung der Entschädigung: 250 Franken
Artikel 6 Verzicht und allfällige Vorkehrungen
Für den Verzicht auf eine Beistandschaft und die damit verbundene Anordnung von eigenen Vorkehrungen beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 250 Franken bis 600 Franken.
Artikel 7 Anordnung einer Beistandschaft
Im Rahmen der Anordnung einer Beistandschaft beträgt die Grundgebühr für eine:
Begleitbeistandschaft: 250 Franken
Vertretungsbeistandschaft: 300 Franken
Mitwirkungsbeistandschaft: 300 Franken
umfassende Beistandschaft: 400 Franken
Bei der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung werden folgende Zuschläge zur Grundgebühr hinzugerechnet:
bei einfacher Vermögensverwaltung: 100 Franken
bei umfassender Vermögensverwaltung: 200 Franken
Bei einer Kombination von Beistandschaften wird ein Zuschlag von 100 Franken berechnet.
Artikel 8 Aufhebung einer Beistandschaft
Für die Aufhebung einer Beistandschaft beträgt die Gebühr 250 Franken.
Artikel 9 Prüfung der Rechnung und des Berichts
Für die Prüfung der Rechnung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 150 Franken und 1'200 Franken.
Für die Abnahmen eines allfälligen Berichts beträgt die Gebühr 100 Franken.
Artikel 10 Zustimmung zu Handlungen und Rechtsgeschäften
Für die Zustimmung zu Handlungen und Rechtsgeschäften gemäss Artikel 416 und 417 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
2.2 Fürsorgerische Unterbringung
Artikel 11 Anordnung
Für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
Artikel 12 Entlassung und Zurückbehaltung
Für den Entscheid über die Entlassung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
Für die Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die zuständige Einrichtung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
Für die Überprüfung der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
Für die Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung im Anschluss an eine ärztliche Unterbringung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
2.3 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 13 Anhörung
Für die persönliche Anhörung der betroffenen Person durch ein Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde beträgt die Gebühr 30 Franken pro halbe Stunde.
Erfolgt die Anhörung im Kollegium beträgt die Gebühr 50 Franken pro halbe Stunde.
Artikel 14 Anordnung einer Vertretung
Für die Anordnung einer Vertretung und die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistands für ein Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde beträgt die Gebühr 200 Franken.
3 Kindesschutz
Artikel 15 Scheidungsfolgen
Die Gebühr beträgt 200 Franken bei der Regelung von Scheidungsfolgen wie:
dem Antrag ans Gericht um Neuregelung der elterlichen Sorge
der Neuregelung der elterlichen Sorge und Genehmigung des Unterhaltsvertrags bei Einigkeit der Eltern oder dem Tod eines Elternteils
der Neuregelung des persönlichen Verkehrs ohne gleichzeitige Neuregelung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts
der Änderung gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen
der Anordnung einer Vertretung des Kinds
Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
Artikel 16 Schutz der ehelichen Gemeinschaft
Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ohne gleichzeitige Neuregelung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts im Rahmen eines Eheschutzes beträgt die Gebühr 200 Franken.
Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
Artikel 17 Adoption
Die Gebühr bemisst sich gemäss Zeitaufwand bei der Regelung der Adoption wie:
der Zustimmung zur Adoption bei bevormundeten Minderjährigen
der Entgegennahme der Zustimmungserklärung der Eltern zur Adoption
dem Entscheid über den Verzicht auf eine Zustimmung der Eltern
der Vermittlung von Pflegekindern
Artikel 18 Persönlicher Verkehr
Für die Anordnung über den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigten oder nichtobhutsberechtigten Elternteil beträgt die Gebühr 100 Franken.
Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
Artikel 19 Unterhaltspflicht
Für die Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrags beträgt die Gebühr 150 Franken.
Für die Genehmigung einer Unterhaltsabfindungsvereinbarung beträgt die Gebühr 400 Franken.
Artikel 20 Elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern
Die Gebühr beträgt 200 Franken bei der Regelung der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern wie:
der Übertragung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil auf gemeinsamen Antrag der Eltern
der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an nicht verheiratete Eltern auf gemeinsamen Antrag der Eltern
der Neuzuteilung der elterlichen Sorge bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
Artikel 21 Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern
Für die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern beträgt die Gebühr 150 Franken.
Artikel 22 Kindsvermögen
Für die Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung beträgt die Gebühr 100 Franken.
4 Schlussbestimmung
Artikel 23 Inkrafttreten
Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
AB 11.01.2013