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9.3104

Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Vom 23.10.1940 (Stand 01.06.2023)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 84 ZGB, Artikel 52 des Schlusstitels zum ZGB sowie auf Artikel 18 Ziffer 4 und Artikel 19 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 7. Mai 1911,

beschliesst:

Artikel 1

Jede Stiftung, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde, dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehört, steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Stiftungen von privaten Unternehmungen zum Zwecke der Fürsorge für ihr Personal fallen ebenfalls unter die Aufsicht des Regierungsrates.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (RB 9.3102).

Artikel 2

Artikel 3

Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen fallen nicht unter diese Verordnung. Die Organe der Familienstiftungen haben jedoch dem Regierungsrat als oberste Aufsichtsbehörde alljährlich Bericht abzulegen.

Artikel 4

Der Handelsregisterführer hat der Aufsichtsbehörde vom Eintrag einer Stiftung ins Handelsregister Kenntnis zu geben und von deren Beschluss über die Übernahme der Stiftungsaufsicht im Handelsregister Vormerk zu nehmen.

Der Notar, der die Stiftungsurkunde errichtet, hat eine Ausfertigung der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

Artikel 5

Wenn die Errichtung einer Stiftung in einer letztwilligen Verfügung erfolgte, so ist die Behörde, welche die Verfügung eröffnet, bzw. sind die Erben, anzeigepflichtig.

Artikel 6

Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die das Zivilgesetzbuch (SR 210) der Aufsichtsbehörde oder der zuständigen kantonalen Behörde überträgt (Artikel 83 bis 86 ZGB).

Bei der Umwandlung einer Stiftung gilt die zuständige Direktion1 als antragstellende Aufsichtsbehörde (Artikel 85 und 86 ZGB).

Artikel 7

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht in die Bücher und Belege der Stiftungsverwaltungen zu nehmen und von diesen alle zweckdienlichen Aufschlüsse zu verlangen.

Artikel 8

Die Organe der Stiftung haben der Aufsichtsbehörde alljährlich innert 3 Monaten nach Rechnungsabschluss Bericht und Rechnung vorzulegen.

Die Rechnung hat eine genaue Übersicht über den Vermögensbestand zu enthalten.

Die Rechnungsablage hat nicht den Zweck einer Entlastung der Stiftungsorgane, sondern lediglich einer Information der Aufsichtsbehörde. Die Rechnung soll im Doppel eingereicht werden. Das eine Exemplar bleibt bei der Aufsichtsbehörde; das andere wird den Stiftungsorganen mit dem Ergebnis der Prüfung zurückgeschickt.

Artikel 9

Für die Personalfürsorgestiftungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen und das Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (RB 9.3102).

Artikel 10

Artikel 11

Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis aller Stiftungen, die ihr unterstellt sind und nicht am Handelsregister angemeldet werden müssen. Sie vermerkt darin den Zeitpunkt, auf den die Rechnung abzulegen ist.

Artikel 12

Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnungen sowie für andere Beschlüsse, die die Stiftung veranlasst, eine Gebühr.

Artikel 13

Für die Aufhebung einer Stiftung wegen eingetretener Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes ist das Landgericht in erster Instanz zuständig.

Artikel 14

Die Aufsichtsbehörde kann Stiftungsorgane, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder die sich ihren Anordnungen widersetzen, mit Verwaltungsbussen bis zu 500 Franken bestrafen und sie nötigenfalls abberufen.

Artikel 15

Die Bestimmungen über die Stiftungsaufsicht gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen des kantonalen Rechts.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung sofort in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2.

AB 14.11.1940