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9.3441

Reglement über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission

Vom 18.12.1989 (Stand 01.06.1995)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 104 und 105 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB, RB 9.2111),

beschliesst:

Artikel 1 Zivilschätzungskommission

Die kantonale Kommission für die steueramtliche Schätzung der Grundstücke gemäss Artikel 9 der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (RB 3.2215) ist die Zivilschätzungskommission im Sinne von Artikel 104 EG/ZGB (RB 9.2111).

Artikel 2 Vorschriften für die Schätzung

Landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Ertragswerte, andere Grundstücke nach dem Verkehrswerte zu schätzen (Artikel 617 ZGB, SR 210).

Die Regeln des Schätzerhandbuches der Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten gelten dabei als Richtlinien.

Artikel 3 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (RB 3.2215). Abweichendes Bundesrecht (SR 210, SR 211.412.12) und Absatz 2 bleiben vorbehalten.

Der Einspracheentscheid der Zivilschätzungskommission kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 4 Kosten

Die Kosten der Zivilschätzung hat der Grundeigentümer zu tragen, soweit dies das Bundesrecht (SR 210, SR 211.412.12) nicht ausdrücklich anders regelt.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

AB 22.12.1989