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Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden

9.4225 · Uri Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Uri
  3. Legislazione Uri
Fonte

9.4225

Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden

Vom 22.03.2011 (Stand 01.01.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) und Artikel 94 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Registrierung

Artikel 1

Zur Vertretung nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d ZPO ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.

Registriert wird, wer:

  1. Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt

  2. über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet verfügt

  3. über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts verfügt und

  4. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) sinngemäss erfüllt

2 Ausweise, Eignungsprüfung

Artikel 2 Ausweise

Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet und über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Nachweis einer bestandenen Eignungsprüfung.

Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61).

Artikel 3 Eignungsprüfung

Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident nimmt die Eignungsprüfung ab. Die Obergerichtsschreiberin oder der Obergerichtsschreiber führt das Protokoll.

Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 45 Minuten dauert.

Die Prüfung erstreckt sich auf das Arbeitsrecht, eingeschlossen die Rechtspflege. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfahrung der Kandidatin oder des Kandidaten.

Wer die Prüfung zwei Mal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.

Die Prüfungsgebühr beträgt 600 Franken.

Artikel 4 Löschung des Registereintrags

Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf Antrag der eingetragenen Person.

Artikel 5 Veröffentlichung

Die Eintragung ins Register und die Löschung des Registereintrags werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.

3 Ergänzendes Recht

Artikel 6

Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA (SR 935.61) und der Anwaltsverordnung (RB 9.2321) sinngemäss Anwendung.

4 Schlussbestimmungen

Artikel 7 Übergangsbestimmung

Einträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements im bisherigen Register bestehen, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

AB 01.04.2011